Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 377 (NJ DDR 1957, S. 377); Zur Frage der Vererblichkeit des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau Der Ausgleichsanspruch wurde von der Rechtsprechung in Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Frau entwickelt und hat große praktische Bedeutung. Die Frage seiner Vererblichkeit und Übertragbarkeit dürfte allein aus dem Wesen des Anspruchs zu entscheiden sein. Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt zu befassen; gegen seine Entscheidung1) bestehen m. E. erhebliche Bedenken. Die Entscheidung scheint den Umstand, daß der Ausgleichsanspruch ein wesentlicher Hebel zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau ist, mit der Frage nach seinem Charakter gleichzusetzen. Das scheint mir indessen nicht richtig zu sein, und es sei darauf hingewiesen, daß der Entwurf des Familiengesetzbuchs hier vom „Vermögen der Ehegatten“ spricht. Außerdem kennen wir auch den Fall, daß der wesentliche Bestand des während der Ehe gemeinsam erschaffenen Vermögens in der Hand der Frau liegt; wenn es auch Stimmen gibt, die für den Mann eiinen Ausgleichsanspruch verneinen wollen, so vertritt doch die Rechtsprechung soweit das von hier übersehen werden kann die Ansi cht, daß in solchen Fällen auch der Mann einen Ausgleichsanspruch hat1 2). Schon diese Umstände deuten darauf hin, daß der Ausgleichsanspruch nicht ein Ausfluß des Prinzips der Gleichberechtigung der Frau ist, sondern daß er tiefere Wurzeln hat und sich in seiner praktischen Anwendung schon mit Rücksicht auf die noch vorhandenen Auswirkungen der überwundenen gesellschaftlichen Verhältnisse in der Regel lediglich überwiegend im Sinne der Durchsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes für die Frau auswirkt. Ich bin deshalb der Ansicht, daß Ausgangspunkt für die rechtliche Erfassung des Ausgleichsanspruchs nicht der Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau, sondern das familienrechtliche Institut der Ehe sein muß. Der Ausgleichsanspruch ist kein Anspruch schlechthin, sondern er ist ein spezieller, der Abwicklung familienrechtlicher Komplexe bei Auflösung der Ehe dienender Anspruch. Man muß demnach von der Ehe als dem kleinsten Kollektiv ausgehen. In der Ehe schaffen und arbeiten die Eheleute insoweit es die Ehe und nicht die Gesellschaft im allgemeinen anbelangt kollektiv, und zwar jeder nach seinen Möglichkeiten unter Beachtung der gemeinsamen Wünsche und Bedürfnisse für die Familie. Das heißt, die dem Ausgleichsanspruch unterliegenden Werte sind kollektiv erschaffen und sind dem Kollektiv, das sie erarbeitet hat und für das sie erarbeitet sind, zu dienen bestimmt, wobei man noch zu bedenken hat, daß es sich nicht um irgendein Kollektiv, sondern die denkbar engste Verbindung von Menschen in Gestalt der Ehe handelt. Wenn nun eine Ehe zur Auflösung kommt, sei es durch Tod oder Scheidung, sind diese Werte auszugleichen. Das kann jedoch nach meiner Auffassung nicht losgelöst von ihrer Zweckbestimmung und damit ihrer Erschaffung geschehen, denn diese Umstände bestimmen ihren Charakter, der nicht schon dann, wenn die Auflösung des Kollektivs und damit die Auseinandersetzung über die Werte spruchreif wird, verlorengehen kann. Dies muß vielmehr unter dem gleichen Zeichen wie ihre Erschaffung stehen. Das bedeutet, das der Anspruch auf Auseinandersetzung über die von den Ehegatten für die gemeinsamen Bedürfnisse geschaffenen Werte nur den Ehegatten zusteht und daß demnach der Anspruch auf die Ausgleichung nicht auf einen Dritten übertragen werden kann, weil sonst sein Charakter verlorenginge. Der Ausgleichsanspruch ist familienrechtlich und darum höchstpersönlich und weder übertragbar noch vererblich. Es kann nicht Aufgabe dieses als Diskussionsanregung aufzufassenden Beitrages sein, sich mit allen um 1) die Entscheidung 1st auf S. 384 dieses Heftes veröffent-licht. 2) vgl. hierzu jedoch das Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin in NJ-Rechtsprechungsbeilage 1957 Nr. 2 S. 25, in dem * der gegenteilige Standpunkt vertreten wird. den Ausgleichsanspruch rankenden Problemen zu befassen. Erwähnt sei aber, daß Gegner der Eigenschaft der Höchstpersönlichkeit für ihre Ansicht ins Feld führen, daß bei der hier vertretenen Meinung die über den Ausgleichsanspruch erlangten Werte nicht verkehrsfähig wären. Das ist jedoch irrig; denn es ist einmal zwischen dem Anspruch auf Ausgleichung und zum anderen den in Verfolgung und Durchsetzung dieses Anspruchs erlangten Werten zu unterscheiden. Die Geltendmachung des Anspruchs steht nur dem Ehegatten zu. Die nach Durchsetzung des Anspruchs erlangten Werte tragen zufolge Ausscheidung aus dem Kollektivvermögen bzw. Aufhebung ihrer Zweckbestimmtheit nach Beendigung der Ausgleichung nicht mehr den für den Ausgleichsanspruch maßgebenden Charakter; sie unterliegen darum nunmehr der freien Verfügung ihres Inhabers. Auch der Gesichtspunkt, daß der überlebende Ehegatte gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten den Ausgleichsanspruch geltend machen kann, beinhaltet keinen Widerspruch. Gerade der Umstand, daß Nichtmitglieder des Kollektivs nunmehr in den Besitz kollektiver Werte gelangt sind, muß dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnen, zumindest seinen Anteil zu fordern. Im umgekehrten Fall, wenn die Erben des einen Ehegatten vom überlebenden Ehegatten den Ausgleich's-anspruch fordern, müßte der überlebende Ehegatte praktisch die durch die Ehegatten geschaffenen Werte noch einmal bezahlen, denn der Ausgleichsanspruch geht in der Regel auf Geld und ist kein Sachanspruch. Da dieser Umstand dazu führen kann, daß der durch den Tod des anderen Ehegatten ohnehin normalerweise bereits betroffene überlebende Ehegatte auch noch unverschuldet wegen der Erhebung solcher Ansprüche in eine Notlage geraten kann, ist es sogar denkbar, daß eine freie Übertragbarkeit und Vererblichkeit sich im Ergebnis eheabträglich auswirken kann: Entweder nehmen die Eheleute Abstand von der Schaffung irgendwelcher Werte oder sie sind weniger an der Eingehung einer Ehe interessiert und wenden sich der Lebenskameradschaft zu. Beides wäre unerwünscht, weil es nicht dem gesellschaftlichen Fortschritt dient. Rechtsanwalt HORST MARQUARDT, Auerbach/Vogtl., Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Karl-Marx-Stadt Ist die Beschwerde zulässig, wenn Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen im Eheverfahren zurückgewiesen werden? Dem in NJ 1956 S. 705 veröffentlichten Beschluß des Bezirksgerichts Leipzig kann zumindest in der Begründung nicht zugestimmt werden. Das Bezirksgericht geht in dieser Entscheidung davon aus, daß eine Beschwerde gegen solche Beschlüsse unzulässig sei, in denen ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wird. Zur Begründung nimmt das Bezirksgericht auf § 567 ZPO Bezug. Indem es hierbei zum Ausdruck bringt, daß Anträge nach § 627 ZPO nicht das Verfahren beträfen, schränkt es die Beschwerdemöglichkeit der ZPO in einer Weise ein, die weder im Sinne des damaligen Gesetzgebers noch im Sinne der heutigen Rechtsordnung liegen kann. Das Bezirksgericht liest aus den Worten „ein das Verfahren betreffendes Gesuch“ einen Gegensatz zu solchen Anträgen heraus, die auf eine sachliche Entscheidung des Gerichts abzielen. Das ist meiner Ansicht nach unrichtig. „Verfahren“ im Sinne des § 567 ZPO bedeutet nicht etwa Prozeßleitung im Gegensatz zum Inhalt der Entscheidung, sondern bringt zum Ausdruck, daß das Gesuch den Rechtsstreit überhaupt betrifft. Der Antrag nach § 627 ZPO ist darauf gerichtet, ein besonderes Verfahren in Gang zu setzen. Ein solcher Antrag betrifft daher im Sinne des § 567 ZPO das Verfahren. Ebenso stellt zum Beispiel der Antrag auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, aber auch die Klage, ein das Verfahren betreffendes Gesuch dar. Soweit auf ein solches Gesuch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist auch der Beschwerdeweg eröffnet. Das ist z. B. bei Zurückweisung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung oder 377;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit wiederhergestellt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe aus-reichen, die zu ernsthaften Störungen der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feindlich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefährliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und gehört nicht zu den Funktionsmerkmalen der . Teilnahmen der an bestimmten Aussprachen und Werbungen können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Bestätigung des Leiters der Diensteinheit über die durchgeführte überprüfung. Während des Aufenthaltes im Dienstcbjskt sind diese Personen ständig durch den benannten Angehörigen der Diensteinheit zu begleiten. Dieser hat zu gewährleisten, daß die entsprechend den Festlegungen ein- und ausgehende Briefpost Uber das Untersuchungsorgan dem Staatsanwalt dem Gericht zur Prüfung und,Entscheidung vorgelegt wird.

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