Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 681

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 681 (NJ DDR 1953, S. 681); Nach § 6 Abs. 4 darf ein Einspruch nämlich nur damit begründet werden, daß die geltend gemachte Forderung nicht oder nicht in voller Höhe gerechtfertigt ist; weiter müssen sich die Einspruchsgründe auf den dem RE-Auftrag zugrunde liegenden Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer stützen20). Ausdrücklich ist noch klargestellt, daß der Käufer dem RE-Auftrag gegenüber nicht einwenden darf, er sei noch nicht im Besitz der Ware (und habe sie daher nicht prüfen können). Im übrigen sind aber Mängelrügen, die sich auf eine schon durchgeführte Prüfung der Ware gründen, zulässig. Diese Regelung des Einspruchs ist von sehr großer Bedeutung. Es ist ohne weiteres ersichtlich, daß neben den von der Verordnung für zulässig erklärten Einspruchsgründen im einzelnen Fall durchaus auch andere Gründe bestehen können, die dem Käufer nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Leistungsverweigerungsrecht geben. Der Gesetzgeber hat gleichwohl aus allgemeinwirtschaftlichen Erwägungen die Geltendmachung dieser anderen Gründe (z. B. der Aufrechnung) ausgeschlossen. Es ist dabei bewußt in Kauf genommen worden, daß in derartigen Fällen im RE-Verfahren eine Forderung eingezogen wird, obwohl der Verkäufer (z. B. aus Bereicherungsgrundsätzen) zur Erstattung des erlangten Betrages verpflichtet ist. Dies muß deshalb mit Entschiedenheit betont werden, weil zuweilen bei den Kreditinstituten die Neigung besteht, aus vermeintlichen Billigkeitserwägungen eine nach der Verordnung nicht zulässige Begründung eines Einspruchs anzuerkennen. Ein solches Verhalten ist mit der demokratischen Gesetzlichkeit nicht vereinbar. b) Der Einspruch ist eine Willenserklärung des Käufers und muß deshalb von den Personen erklärt werden, die für das Konto des Käufers zeichnungsbefugt sind. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Erklärung, die solange die Nichtbezahlt-Anzeige noch nicht abgesandt worden ist zurückgenommen werden kann. c) Aus der Einschränkung der Einspruchsgründe muß auch die Lösung des Problems gefunden werden, ob eine im RE-Verfahren befangene Forderung abgetreten oder gepfändet werden kann. Es ist bereits weiter oben bei der Behandlung der Kreditgewährung darauf hingewiesen worden, daß in der Mehrzahl der Fälle eine Beleihung der einzuziehenden Forderung erfolgt und diese dann kraft Gesetzes auf die Bank des Verkäufers übergeht. Eine Kennzeichnung dieser Rechtsnachfolge war wegen der absoluten Gewißheit, daß der einzuziehende Betrag auf das Konto des Verkäufers fließt, für unnötig erklärt worden. Hieraus ergibt sich, daß mit der Erteilung eines RE-Auftrages eine Art „Anhängigkeit“ der Forderung im RE-Verfahren eintritt. Die strengen Bestimmungen für das RE-Verfahren bewirken eine „Kanalisierung“ des Rechnungsbetrages in der Weise, daß seine Überweisung vom Konto des Käufers auf das Konto des Verkäufers gesichert ist. Es muß deshalb für unzulässig erachtet werden, daß dem Betrag durch Forderungsabtretung oder -pfändung während schwebenden Verfahrens eine andere Richtung, nämlich zum Rechtsnachfolger hin, gegeben wird. Es ist auch zu erwägen, daß der Betrag wegen der regelmäßig vorliegenden Beleihung des RE-Auftrags ohnehin von der Bank des Verkäufers erfolgreich in Anspruch genommen werden könnte; es kann der Bank aber nicht zugemutet werden, ihr besseres Recht erst im Wege einer Bereicherungs- oder Interventionsklage verfolgen zu müssen. Sprechen also schon allgemeine Erwägungen gegen die Zulässigkeit der Abtretung oder Pfändung einer im RE-Verfahren befangenen Forderung, so kann weiter für diese Auffassung darauf hingewiesen werden, daß die Bestimmungen über den Einspruch keine Möglichkeit einer Berücksichtigung des Gläubigerwechsels eröffnen. Ein Käufer, dem als Drittschuldner eine Abtretungsanzeige oder ein Pfändungsbeschluß zugestellt wird, hat im Rahmen des § 6 keine Möglichkeit, durch einen hierauf gestützten Einspruch der Abbuchung des Betrages von seinem Konto und der Überweisung an den ursprünglichen Verkäufer erfolgreich zu widersprechen. Ganz 20) Natürlich ist auch das völlige Fehlen eines Vertrags ein Einspruchsgrund. außer Zweifel dürfte es stehen, daß dies für den Fall einer bereits vorher eingetretenen Akzeptwirkung gilt; aber auch bei grundsätzlich noch bestehender Einspruchsmöglichkeit steht einem solchen Einspruch der Umstand entgegen, daß seine Begründung den Vorschriften der Verordnung nicht entspricht. Wenn den Kreditinstituten der Vorwurf gemacht wird, daß sie sich im Falle der Pfändung mit dieser Auffassung über eine Entscheidung des Gerichts hinwegsetzen, so wird dabei übersehen, daß das Kreditinstitut hier nicht die Stellung eines Drittschuldners einnimmt und daher durch den Beschluß nicht angesprochen wird. Wegen der in Ausnahmefällen bestehenden Möglichkeit, eine dem RE-Verfahren unterliegende Forderung, vor Einleitung des Verfahrens abzutreten oder zu pfänden, wird auf die Ausführungen oben zu III verwiesen. Der Unterschied der dort behandelten Fälle zu den eben erörterten liegt darin, daß bei den früher behandelten der RE-Auftrag von vornherein vom Rechtsnachfolger erteilt wird. 3. Geht bei der Bank des Käufers innerhalb der Einspruchsfrist21) ein Einspruch ein, so hat die Bank zu prüfen, ob er zulässig begründet ist. Diese Prüfung ist eine reine Schlüssigkeitsprüfung. Über das objektive Vorliegen eines Einspruchsgrundes hat die Bank daher nicht zu entscheiden. Sie stellt lediglich fest, ob die vom Käufer vorgetragenen Gründe, ihre Richtigkeit unterstellt, eine Leistungsverweigerung rechtfertigen und ob sie sich auf den konkreten Vertrag stützen, der dem RE-Auftrag zugrunde liegt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden; der RE-Auftrag geht mit der Einspruchsschrift an die Bank des Verkäufers zurück. Ein ohne jede Begründung oder mit unzulässiger Begründung erhobener Einspruch ist von der Bank zurückzuweisen. 4. Die Rechtswirkungen des stillen Akzeptes treten nach Ablauf der Einspruchsfrist ein, und zwar sowohl bei gänzlich unterbliebenem, als auch bei einem von der Bank zurückgewiesenen Einspruch. 5. Welches sind nun die Akzeptwirkungen? Hierzu ist zunächst zu sagen, daß sie sich im wesentlichen auf das RE-Verfahren beschränken, darüber hinaus jedoch keine besonderen Rechtswirkungen eintreten. Nach sowjetischem Recht hat der akzeptierte RE-Auftrag die Rechtswirkungen eines vollstreckbaren Schuldtitels: demnach können aus ihm auch außerhalb des RE-Verfahrens Zwangsbeitreibungen durchgeführt werden. Eine solche Bestimmung ist jedoch in die Vorschriften über das RE-Verfahren in der Deutschen Demokratischen Republik nicht aufgenommen worden, weil sie den Aufbau unseres geltenden Prozeßrechts durchbrochen hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß das Bankeninkasso in der Sowjetunion sich nur auf sozialistische Betriebe bezieht, während bei uns auch private Betriebe einbezogen sind. Mit Bezug auf das Konto des Käufers äußert allerdings der RE-Auftrag eine gewisse Verstrickungswirkung, insbesondere besteht ein Rangverhältnis zwischen den RE-Aufträgen untereinander und im Verhältnis zu anderen Kontoverfügungen. Hierauf wird weiter unten einzugehen sein. Ein vom Käufer ausdrücklich erklärtes Akzept wird bedenkenlos als Anerkenntnis der Forderung im Sinne des § 208 BGB angesehen werden können. Dem stillen Akzept wird man dagegen diese Bedeutung nicht beilegen können. Schweigt der Käufer, so kann nämlich darin nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis liegen, da er möglicherweise gegen den Anspruch nur solche Einwendungen oder Einreden hat, die nach § 6 im RE-Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Selbstverständlich bewirkt der Eintritt der Akzeptwirkung nicht den Verlust solcher Einwendungen oder Einreden; der Käufer behält das Recht, sie im Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht geltend zu machen und unter Umständen sogar auf ihrer Grundlage die Rückforderung des abgebuchten Betrages zu betreiben. 6. Die Verordnung erwähnt zwar besonders den Teileinspruch, d. h. einen Einspruch, der sich nur gegen einen Teil der geltend gemachten Forderung richtet (§ 6 Abs. 6); dagegen macht sie keinen Unterschied zwischen einem Einspruch, der auf eine endgültige Einwendung gestützt wird, und einem solchen, der sich auf eine aufschiebende Einrede stützt. Nach dem Wortlaut 21) vgl. hierzu aber § 6 der l. DurchfBest. vom 1B. Juli 1S52. 681;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 681 (NJ DDR 1953, S. 681) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 681 (NJ DDR 1953, S. 681)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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