Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 682

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 682 (NJ DDR 1953, S. 682); der Verordnung müßte der RE-Auftrag in beiden Fällen unerledigt zurückgegeben werden. Das ist mit dem Grundgedanken der Verordnung, eine Beschleunigung des Zahlungsverkehrs herbeizuführen, dann nicht vereinbar, wenn der Käufer selbst erklärt, daß er mit einer umgehenden Erledigung des Einspruchgrundes und damit mit der Rücknahme des Einspruchs rechnet. Ein Beispiel: Die gelieferte. Maschine weist einen behebbaren Mangel auf; aller Wahrscheinlichkeit nach wird der Verkäufer auf eine entsprechende Anzeige eine unverzügliche Beseitigung des Fehlers veranlassen, so daß der Käufer dann den Einspruch zurücknimmt. In einem solchen Falle wäre es unzweckmäßig, den Verkäufer durch die Rücksendung seines RE-Auftrages zur Einreichung eines neuen nach Behebung des Mangels zu nötigen. Die Deutsche Notenbank hat es deshalb für zulässig erklärt, daß der Käufer in diesem Fall bei Einlegung des Einspruchs zugleich beantragen kann, daß der RE-Auftrag bei seiner Bank verbleibt. Dann erhält der Verkäufer nur die Mitteilung über den Einspruch. Erkennt er diesen nicht an, so ist ihm auf sein Verlangen der RE-Auftrag zurückzugeben. 7. Der oben erwähnte Grund, daß das RE-Verfahren gegenüber der früheren Zahlungsweise eine Beschleunigung darstellen soll, hat auch zu der von der Deutschen Notenbank getroffenen Sonderregelung für das oben bereits kurz erwähnte Sofortakzept geführt. Es war nämlich vielfach üblich, daß gewisse Warenlieferungen nur gegen sofortige Übergabe eines Schecks erfolgten. In diesen Fällen gelangte also der Verkäufer auf Grund des früheren Rechts eher in den Besitz der geschuldeten Geldsumme als es nach der Regelung im RE-Verfahren im Hinblick auf die viertägige Einspruchsfrist der Fall sein würde. Die Besonderheit bei dem Sofortakzept besteht nun darin, daß der Verkäufer es sich vom Käufer bereits aushändigen läßt, bevor er seiner Bank den RE-Auftrag erteilt. Er reicht dann zusammen mit dem RE-Auftrag das Sofortakzept ein, das an die Bank des Käufers weitergeleitet wird und dort einp sofortige Abbuchung des Betrages ermöglicht. Diese Einrichtung ist entschieden ausbaufähig. Es bleibt zu prüfen, in welcher Form sie generell in die Vorschriften über das RE-Verfahren übernommen werden kann. 8. Die Bestimmungen des § 6 über Akzept und Einspruchsfrist haben neuerdings für die Berechnung von Verzugszinsen entscheidende Bedeutung erlangt. Durch die Anweisung des Ministeriums der Finanzen über Berechnung von Verzugszinsen vom 3. Juni 195322) ist die alte Streitfrage, in welchem Verhältnis die Vorschriften der 6. DurchfBest. vom 15. Juli 1949 zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe zu den Bestimmungen über das RE-Verfahren stehen, nunmehr geklärt worden. Danach ist eine im RE-Verfahren einzuziehende Forderung mit Ablauf der Akzeptfrist fällig. Kann sie nicht durch Abbuchung bezahlt werden, so sind von diesem Zeitpunkt ab Verzugszinsen als Vertragsstrafe in Höhe von 0,05°/o täglich, mindestens jedoch 10 DM, zu entrichten. 9. Es bleibt noch zu erörtern, welches das Schicksal einer Forderung ist, deren Einzug im RE-Verfahren nicht zu einer Befriedigung des Verkäufers geführt hat (z. B. infolge Einlegung eines Einspruchs oder Nichterteilung des im Einzelfall notwendigen offenen Akzepts). Wie bereits oben bemerkt, geht der RE-Auftrag in diesen Fällen mit einer sog. RE-Nichtbezahlt-Anzeige an die Bank des Verkäufers zurück, die den Verkäufer hiervon benachrichtigt. Erkennt er die Einwendungen des Käufers als berechtigt an, so wird er einen neuen, entsprechend geänderten RE-Auftrag seiner Bank übergeben. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Vertragsteilen, so muß schließlich eine Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts herbeigeführt werden, deren Vollstreckung sich dann nach § 22 der Gebübren- und Vollzugsordnung für das Staatliche Vertragsgericht vollzieht. Nimmt der Käufer nachträglich von seinen Einwendungen Abstand, so würde es dem Zweck der Verordnung, eine Beschleunigung des Zahlungsverkehrs zu erreichen, nicht entsprechen, wenn nun der Verkäufer denselben RE-Auftrag zum zweiten Male einreichen müßte. Die Deutschs Notenbank hat es daher zugelassen, daß in diesem Falle der Käufer die Forderung durch Überweisung begleicht. 22) Zentralblatt S. 275. VI. Die Behandlung des RE-Auftrages nach erteiltem Akzept 1. Sind die Wirkungen des Akzepts eingetreten, so ist der Rechnungsbetrag vom Konto des Käufers abzubuchen und an die Bank des Verkäufers zu überweisen. In den Fällen des stillen Akzepts kann durch Einlegung eines Teileinspruchs diese Wirkung nur hinsichtlich des unwidersprochen gebliebenen Teilbetrages eintreten; dasselbe gilt für den nichtakzeptierten Teil des Rechnungsbetrages im Falle des offenen Akzepts. Teilweise akzeptierte RE-Aufträge sind hinsichtlich des nichtakzeptierten Teiles als erfolglos zu behandeln, d. h. der Bank des Verkäufers ist eine RE-Nichtbezahlt-Anzeige zuzuleiten. Der akzeptierte Teil des Rechnungsbetrages unterliegt der Abbuchung. Die Abbuchung geschieht in der Höhe, die der Kontostand zuläßt. Kann mangels Guthabens nicht abgebucht werden oder erlaubt der Stand des Guthabens nur eine Teilabbuchung, so wird der Bank des Verkäufers wiederum über den offengebliebenen Betrag eine RE-Nichtbezahlt-Anzeige übersandt. In allen diesen Fällen knüpft sich an den Tatbestand der unterbliebenen Abbuchung die bereits erwähnte Rechtsfolge, daß Verzugszinsen zu entrichten sind. 2. Es ist bereits oben darauf hingewiesen worden, daß der akzeptierte RE-Auftrag eine gewisse Verstrickung des Kontos des Käufers auslöst. Sie äußert sich insbesondere darin, daß ein solcher RE-Auftrag, wenn er nicht oder nicht in voller Höhe durch Abbuchung erledigt werden kann, dem Verkäufer die Befriedigung aus dem Konto des Käufers mit einem bestimmten Rang gewährleistet. Der nicht durch Abbuchung voll erledigte RE-Auftrag bleibt nämlich bei der Bank des Käufers liegen; es werden bis zur vollen Befriedigung des Verkäufers diejenigen Beträge überwiesen, die jeweils auf dem Konto zur Verfügung stehen, und zwar haben hierbei mehrere RE-Aufträge untereinander das Rangverhältnis entsprechend dem Zeitpunkt, in dem ihre Akzeptwirkung eingetreten ist. Ein solches Rangverhältnis zwischen mehreren RE-Aufträgen bedarf jedoch noch der Ergänzung durch die Festsetzung eines Rangverhältnisses zwischen den RE-Aufträgen und anderweitigen Kontoverfügungen. Gesetzliche Bestimmungen hierüber fehlen. Gestützt auf § 1 Abs. 3, wonach die Deutsche Notenbank den Kreditinstituten für die Durchführung des RE-Verfah-rens „entsprechende Weisungen“ erteilen kann23), hat die Deutsche Notenbank für Kontenverfügungen die nachstehende Rangfolge festgesetzt: 1. Zahlung von Bruttolöhnen und -gehältern, 2. Zahlung von Haushaltsverpflichtungen, 3. Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, 4. Abdeckung überfälliger Bankkredite, 5. Sonstige Kontoverfügungen (Überweisungen und Schecks). Für die Festsetzung dieser Rangfolge sind allgemeinwirtschaftliche Erwägungen maßgebend- gewesen. Zu Punkt 1 muß ergänzend bemerkt werden, daß die volkseigenen Betriebe die Möglichkeit haben, bei ihrer Bank bereits 2 Tage vor der Lohnzahlung die Zurückstellung anderer Zahlungsverpflichtungen zum Zwecke der Aufsammlung der für die Lohnzahlung erforderlichen Mittel zu beantragen. Nicht berücksichtigt sind in der von der Deutschen Notenbank bekanntgegebenen Rangfolge die Kontenpfändungen durch gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und die Zwangseinzugsanträge der Staatlichen Vertragsgerichte. Diese im Wege der Vollstreckung vorgenommenen Verfügungen werden nach Ziff. 2 einzuordnen sein. Aus dem Umstand, daß die mittels Überweisungsauftrages oder Schecks vorgenommenen Kontoverfügungen an letzter Stelle stehen, haben sich gewisse Beeinträchtigungen für diejenigen Gläubiger ergeben, deren Forderungen nicht dem Einzug im RE-Verfahren unterliegen. Hiervon sind besonders Gläubiger betroffen, deren Ansprüche aus einer Warenlieferung oder Leistung den Mindestbetrag von 500 DM nicht erreichen. Die Deutsche Notenbank hat zur Behebung dieser Schwierigkeiten bestimmt, daß die Bank des Käufers 23) vgl. hierzu auch § 4 des Gesetzes über die Deutsche Notenbank vom 31. Oktober 1951 (GBl. S. 991); danach kann die Deutsche Notenbank zur Erfüllung ihrer Aufgaben „allgemeinverbindliche Anordnungen" treffen. 682;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 682 (NJ DDR 1953, S. 682) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 682 (NJ DDR 1953, S. 682)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Gegners informiert sind, die eigenen Abwehrmöglichkeiten kennen und beherrschen und in der Lage sind, alle Feindhandlungen rechtzeitig zu erkennen und wirksam zu verhindern.

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