Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 92 (NJ DDR 1952, S. 92); und Natürlichste“ bezeichnet die rechtliche Würdigung des Sachverhalts auch darauf zu erstrecken, ob die Klageforderung nicht auf ein Vertragsverhältnis gestützt werden kann, das nach der Verpachtung der Theater an die Klägerin durch schlüssiges Verhalten beider Parteien (tatsächliche Weiterführung der Lichtbildreklame auf seiten der Klägerin und stillschweigende Duldung der weiteren Reklamevorführung auf seiten der Beklagten) neu zustande gekommen ist. Daß die Klägerin ihren Anspruch in der Berufungsinstanz nur auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt hat, konnte das Berufungsgericht nicht von seiner Verpflichtung befreien, den Streitstoff rechtlich nach allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu würdigen. Das Berufungsgericht ist offenbar von einer unrichtigen Einschätzung der Dispositionsbefugnis der Parteien ausgegangen. Diese kann niemals bedeuten, daß die Parteien dem Richter bei der rechtlichen Würdigung des vorgetragenen Streitstoffes Schranken auferlegen können. Denn in der Rechtsfindung ist der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Der Verhandlungsgrundsatz im Zivilprozeß bedeutet, daß der Umfang des Tatsachen Stoffes, den die Parteien dem Gericht unterbreiten, in ihrem Ermessen steht, wobei allerdings nicht übersehen werden darf, daß der Richter auf Grund des richterlichen Fragerechts nach § 139 7,PO nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht hat, die Parteien zur Vervollständigung ihres Sach vor1 rags anzuleiten. Tm vorVecr enden' Falle hatte die Klägerin auf die ausdrückliche Frage des Senats erklärt, daß sie ihren Anspruch ausschließlich auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen wolle. Diese Erklärung darf nicht zusammenhanglos gesehen werden, sondern kann nur in Verbindung mit den vorangegangenen Ereignissen richtig eingeschätzt werden. In erster Instanz hatte die Klägerin ihren Anspruch auf Zession, d. h. also auf die zwischen der Beklagten und den Vorbesitzern abgeschlossenen Verträge, gestützt. Wenn sie nun in de*- Berufungsinstanz zum Ausdruck brachte, daß sie sich jetzt nur noch auf ungerechtfertigte Bereicherung stütze, so konnte diese Erklärung nur so verstanden werden, daß sie ihren die alten Verträge betreffenden Vortrag nicht mehr aufrechterhalfen wollte. Nicht aber durften ihre Erklärungen dahin aufgefaßt werden, daß der Richter sich nunmehr bei der rechtlichen Würdigung des Streitstoffes auch nur ausschließlich auf Bereicherungsgesichtspunkte beschränken und die eventuelle Entstehung eines neuen Vert.ragsverhält.nisses unbeachtet lassen durfte. Die diesbezügliche Auffassung des 2. Zivilsenats bedeutet eine Verkennung der dem Gericht obliegenden Pflicht einer erschöpfenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgelegten Streitstoffes. Denn die Aufgabe der Parteien beschränkt sich darauf, dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die entsprechenden Anträge zu stellen, während die rechtliche Beurteilung des Falles alleinige Sache des Gerichtes ist, dessen Befugnisse unbeschadet der Vorschrift des § 308 ZPO durch Parteidisposition, nicht eingeschränkt werden können . Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft. Die Anwendung des § 267 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt zeugt von einer Verkennung der tatsächlichen Lage. § 267 BGB besagt, daß Leistungen, die der Schuldner nicht in Person zu erbringen hat. auch von einem Dritten bewirkt werden können. Die Bestimmung geht also davon aus, daß der Dritte eine fremde Leistung erbringt und auch sein Wille auf die Bewirkung einer fremden Leistung gerichtet ist. Nach dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt besteht keinerlei Veranlassung zu der Annahme, daß die Klägerin auch nur im entferntesten die Absicht hatte, mit der weiteren Vorführung der Lichtbildreklame der Beklagten eine vertragliche Verpflichtung der Vorbesitzer zu erfüllen. Schon aus dem Wortlaut der mit den Vorbesitzern abgeschlossenen Pachtverträge geht unmißverständlich hervor, daß die Klägerin irgendwelche Verpflichtungen der Vorbesitzer nicht übernehmen wollte. Dies hat sie auch später, ganz besonders auch durch ihr Verhalten im Prozeß, ständig zum Ausdruck gebracht. Nirgends besteht also ein Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin eine Schuld der Vorbesitzer tilgen wollte. Schon dies allein genügt, um eine Anwendung des § 267 BGB auszuschließen. Wenn all das aber dem Berufungsgericht als Beweis für den einer Anwendung des § 267 BGB entgegenstehenden Willen der Klägerin noch nicht ausreichte, dann hätte es jedenfalls erkennen müssen, daß die Klägerin deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Vorführung der Filmreklame nach Übernahme der Lichtspieltheater als ihre eigene Leistung betrachtete. Dies zeigt sich vor allem darin, daß die Klägerin von der Beklagten Bezahlung dieser Leistung verlangte. Gerade diese Tatsache beweist besonders deutlich, daß sie niemals die Absicht hatte, fremde Verpflichtungen im Sinne des § 267 BGB zu erfüllen. § 267 BGB kann niemals zur Anwendung kommen, wenn der Leistende eine eigene Leistung erbringen will. Seine Anwendung ist insbesondere immer dann ausgeschlossen, wenn der Leistende auf Grund der Leistung eigene Gegenansprüche gegen den Empfänger der Leistung erhebt. Für eine Anwendung dieser Bestimmung ist somit bei der gegebenen Sachlage kein Raum Wenn die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch damit begründet, daß die Klägerin die Pachtverträge mit den Vorbesitzern in voller Kenntnis der langfristigen Dauer der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen getätigt habe und somit nach Treu und Glauben verpflichtet sei, diese Verträge mit zu übernehmen. so entbehrt dieser Standpunkt jeder rechtlichen Grundlage. Der Grundsatz des § 571 BGB („Kauf bricht nicht Miete“), den die Beklagte auf ihren Fall angewendet wissen will, kann weder direkte noch analoge Anwendung finden. S 571 BGB ist ein pe’a1 Vorschrift aus dem Recht der Grundstücksmiete mit dem Ziel eines verstärkten Schutzes des Mieters. Die Beklagte wird nicht behaupten wollen, daß sie die Vorführeinrichtungen der Lichtspieltheater durch die mit ihren Besitzern geschlossenen Verträge gemietet hat. Auf andere Vertragsverhältnisse, z. B. auf Dienst-leistungs- oder Werkverträge, findet aber der erwähnte Grundsatz keine Anwendung. Da sich auch aus sonstigen Gesichtspunkten für die Klägerin keine Verpflichtung zur Übernahme der Lichtbildwerbung der Beklagten ergibt, ist nicht verständlich, wieso diese durch den Nichteintritt in die betreffenden Verträge gegen Treu und Glauben verstoßen haben sollte. Grundsätzlich steht es jedem frei, ob und mit wem er in vertragliche Beziehungen treten will. Wenn die Klägerin bei der Pachtung der Lichtspieltheater das bestehende Vertragsverhältnis mit der Beklagten nicht übernehmen wollte, so lag dieses in ihrem freien Ermessen. Tat sie nun ihren eigenen Willen dahin kund, daß sie keine Verbindung mit der Beklagten aufnehmen wollte, so war dieses ihr gutes Recht und gibt der Beklagten keinen Anlaß* sie für den ihr durch die tatsächliche Einstellung der Lichtbi’dwerbung möglicherweise entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. In dem Verhalten der Klägerin liegt also niemals ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Strafrecht § 1 wstvo. Nicht termingemäße Erfüllung der Ablieferungspflicht als Zurückhalten. OLG Potsdam, TJrt. vom 22. Mai 1951 II Ss 56/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist Altbauer in N. und besitzt eine Landwirtschaft von 20,63 ha; davon sind 10 ha verpachtet, und zwar der Teil der Wirtschaft mit dem besten Boden. Im Jahre 1949 hatte der Angeklagte sein Soll in den wichtigsten Produkten nicht erfüllt und wurde daher, besonders im Hinblick auf seinen schlechten Boden, im Jahre 1950 niedriger eingestuft. Nach Einberechnung der Rückstände von 1949 und nach der neuen Differenzierung belief sich sein Abgabesoll für 1950 auf 71.55 dz Getreide. 369.70 dz Kartoffeln, 3,75 dz Mohn, 4.47 dz Hülsenfrüchte, 3.12 dz Heu. 7.47 dz Stroh, 445 kg Schlachtvieh, 1698 kg Milch und 621 Eier. Auf dieses Soll hat der Angeklagte bis zum 27. Oktober 1950 außer 182 kg Fleisch und 432 Eiern nichts abgeliefert. Dem Angeklagten wurde ferner zum Drusch ein Dreschkasten der Gemeinde zur Verfügung gestellt, den er ablehnte, da er sich anderweit bemüht habe. Aber auch die Verwendung dieses Dreschkastens wurde hinausgezögert, und erst am Tage der Haupt- 92;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der jeweils für die Aufgabenstellung wichtigsten operativen Diens teinheiten Sie wird vom Leiter selbst oder von einem von ihm Beauftragten geleitet.

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