Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 91 (NJ DDR 1952, S. 91); Der Beklagte H. hat die fehlende Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges auch selbst erkannt und durch die Duldung dieses Zustandes den Unfall persönlich mitverschuldet. Dies geht daraus hervor, daß die in der Verklarungsakte vernommenen Zeugen eidlich bekundet haben, sie hätten den Beklagten H. auf die Überladung des Kahns sowie dessen mangelhafte Ausrüstung ausdrücklich hingewiesen, er habe aber ihre Hinweise und Warnungen mit Ausreden und einem leichten Achselzucken in den Wind geschlagen. Dagegen ist eine Haftung der beklagten Stadtgemeinde S. nicht gegeben. Die Klägerin hat diese. Beklagte als Ausrüster in Anspruch genommen. Das Landgericht ist dieser Rechtsauffassung beigetreten. Insofern vermag der Senat indessen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu folgen. Daß die beklagte Stadtgemeinde Eigentümerin des Kahns war, ist nicht behauptet. Sie hat den von ihr beschlagnahmten Kahn zwar in der Binnenschiffahrt eingesetzt, hat ihn aber weder selbst geführt, noch die Führung einem Schiffer anvertraut. Sie hat, da ihr die fachlichen Kenntnisse anscheinend fehlten, den Beklagten H. als Fachmann zum Treuhänder bestellt und ihn damit vor die Aufgabe gestellt, die Ausrüstung und Inbetriebsetzung des Kahns von sich aus in die Wege zu leiten. Wäre die beklagte Stadtgemeinde Eigentümerin des Schiffes gewesen, so würde sie mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Ausrüsterfunktion auf den Beklagten H. bei Beurteilung der Haftungsfrage als Schiffseigner nicht zu gelten haben (Vortisch und Zschucke. § 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes, Anm. 2 bl. Entsprechendes muß für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Stadt zwar nicht Eigentümer des Kahns ist, aber zufolge der Beschlagnahme desselben eine eigentümerähnliche Stellung hat. Auch hier ist es nicht sie, die den Kahn zur Schiffahrt verwandt hat, sondern der Einsatz desselben erfolgte allein seitens des Beklagten H., den die Stadt mit der Ausübung diesen Funktion betraut hatte. Daraus folgt, daß vorliegend für die gegen den Schiffseigner zu richtende Klage allein der Beklagte H. als Ausrüster legitimiert ist (Vorfisch und Zschucke a. a. O.). An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, daß die beklagte Stadtgemeinde mit Schriftsatz vom 7. November 1946 zugestanden hat, „Eigner des Kahns“ zu sein. Dieses Zugeständnis ist deshalb nicht bindend. w°il es sich nicht auf Tatsachen bezog (§ 288 Abs. 1 ZPO). Der Begriff des „Schiffseigners“ ist, ein Rechtsbegriff, der keineswegs als geläufig gelten kann und dessen Beiahung oder Verneinung schwierigere rechtliche Erwägungen voraussetzt. Eine Festlegung der beklagten Stadtgemeinde ist daher durch ihre vorerwähnte Stellungnahme nicht erfolgt, und der Senat ist in der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte als „Schiffseigner“ im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, einer Beschränkung nicht unterworfen. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich der Schluß, daß die Klage gegen die beklagte Stadtgemeinde abzuweisen ist. Anmerkung: Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig; doch scheint sie mir den Begriff des Schiffsausrüsters (§2 Binnen-schiffahrtsG) zu verkennen. Wenn es auch nicht erforderlich ist. daß der Ausrüster mit dem Schiff einen Gewerbebetrieb ausübt, so ist Ausrüster gemäß § 2 BinnenschiffahrtsG doch nur, wer das Schiff wie ein selbständiger Unternehmer verwendet (Vortisch und Zschucke S. 95). Ausrüster ist also nur der unmittelbar wirtschaftlich Interessierte, der den Gewinn aus der betreffenden Schiffsreise erhält oder wenigstens daran beteiligt ist bzw. den etwaigen Verlust ganz oder teilweise zu tragen hat. Eine solche selbständige Unternehmereigenschaft kommt einem Treuhänder im allgemeinen nicht zu. Die wirtschaftlichen Erfolge des Treuhandbetriebes gehen nicht zu seinen Gunsten, die Mißerfolge nicht zu seinen Lasten. Es ist also nicht richtig, wenn das Urteil den beklagten Schiffsmakler wegen seiner Treuhändereigenschaft als Ausrüster des Schiffes ansieht. Auch wenn der Schiffsmakler nicht Ausrüster des Schiffes gemäß § 2 BinnenschiffahrtsG war und ihn daher die gesetzliche Haftpflicht des § 8 Abs. 4 BinnenschiffahrtsG nicht trifft, wird er trotzdem im konkreten Falle nicht haftungsfrei. Der Tatbestand ergibt, wie übrigens auch das Urteil richtig ausführt, daß er seine, ihn auch als Treuhänder treffende Pflicht, für den guten Zustand des Schiffes zu sorgen, schuldhaft verletzt hat. Er haftet daher dem Eigentümer der Ladung aus § 823 BGB für deren Verlust. Mit der Frage, ob der beklagte Schiffsmakler als Treuhänder nach § 839 BGB wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden kann, befaßt sich das Urteil nicht. Eine solche Haftung kommt deshalb auch nicht in Frage, weil der Treuhänder keine öffentlichen Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, wenn er auch durch Verwaltungsakt der öffentlichen Hand eingesetzt wurde. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich auf die Verwaltung eines * privaten Betriebes. Auch die beklagte Stadtgemeinde war wie das Urteil richtig erkennt nicht Ausrüsterin im Sinne des § 2 BinnenschiffahrtsG; denn auch hier fehlt das wirtschaftliche Interesse an dem Ergebnis der Schiffsreise. Auch eine Haftung nach §§ 31, 89 BGB trifft die beklagte Stadtgemeinde nicht. Der Treuhänder ist nicht ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter. Durch die Bestellung des Treuhänders hat der Betrieb wie bereits erwähnt seinen privaten Charakter nicht verloren und ist nicht etwa ein Gemeindebetrieb geworden. Durch das Verhalten des Treuhänders wird nur der private Betrieb berechtigt und verpflichtet. Auch der Konkursverwalter wird von einem öffentlichen Organ, nämlich vom Gericht bestellt. Trotzdem werden durch seine etwaigen deliktischen Handlungen nur die Konkursmasse und er selbst, nicht etwa das Gericht verpflichtet. Ein Verschulden bei der Auswahl des Treuhänders könnte allerdings u. U. eine Amts-Pflichtverletzung bedeuten. Ein solches schuldhaftes Handeln geht aber aus dem Tatbestand nicht hervor, so daß die Frage nicht zu prüfen war, ob eine Haftung der öffentlichen Hand wie sie Art. 131 der Weimarer Verfassung vorsah heute noch besteht oder nicht. Offen bleibt allerdings die Frage, wer hier nach § 8 Abs. 4 BinnenschiffahrtsG haftet. M. E. trifft diese Haftung ausschließlich den Eigentümer des Schiffes, das in Treuhandverwaltung genommen wurde. Solange das Schiff nicht enteignet ist, kommen jedenfa'ls nach der Rechtslage im Jahre 1946 nur ihm die wirtschaftlichen Erträgnisse der mit dem Schiff unternommenen Fahrten zugute. Es ist also nur ihm gegenüber gerechtfertigt, die nicht vom Vorliegen eines Verschuldens abhängige gesetzliche Haftung des § 8 Abs. 4 BinnenschiffahrtsG geltend zu machen, ähnlich wie die gesetzliche Haftpflicht aus dem Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 nur den Betriebseigentümer, die gesetzliche Haftung aus dem Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahhrzeugen nur den Fahrzeughalter trifft. Sollte das Schiff später enteignet worden sein, so kann die Haftpflicht gemäß den Richtlinien Nr. 1 vom 28. April 1948 (ZVOBl. S. 141) zum Befehl Nr. 64148 Ziff. 3 Abs. 3 auf den Rechtsträger des Volkseigentums übergegangen sein, soweit das Amt zum Schutze des Volkseigentums feststellt daß die Forderung des Geschädigten im normalen Geschäftsverkehr entstanden ist. Abteilungsleiter Dr. F, Niethammer § 308 ZPO; §§ 267, 571, 242 BGB. Die Dispositionsbefugnis der Parteien im Zivilprozeß bezieht sich nur auf den Tatsachenstoff, nicht auf dessen rechtliche Würdigung. Wer eine eigene Leistung erbringen wollte, kann niemals so behandelt werden, als habe er eine fremde Verpflichtung erfüllt. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" ist eine Spezialvorschrift ans dem Fe'-te der Grundstücksmiete, die auf andere Rechtsverhältnisse nicht angewandt werden kann. KG, Urt. vom 24. Mai 1951 1 Kas. 14/51. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung des Gesetzes. Zunächst ist an der angefochtenen Entscheidung zu bemängeln, daß sie den Anspruch der Klägerin ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung untersucht, ohne was sie selbst als das „Nächstliegendste 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 91 (NJ DDR 1952, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 91 (NJ DDR 1952, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrund-tätigkeit in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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