Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 93 (NJ DDR 1952, S. 93); Verhandlung vor dem Schöffengericht (6. November 1950) kam es zum Dreschen. Der Angeklagte hat seine Nichtablieferung bis zum 27. Oktober 1950 mit schlechter Ernte sowie der Erlaubnis des Erfassungskontrolleurs, bis zum 15. November 1950 abliefern zu dürfen, entschuldigt. Beiden Einlassungen ist die Strafkammer nicht gefolgt und hat den Angeklagten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO verurteilt. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Revision des Angeklagten. Die Revision trägt zunächst vor, daß die tatsächlichen Feststellungen eine Verurteilung gemäß § 1 WStVO nicht tragen und somit eine Verletzung des § 267 StPO gegeben ist. Dies insbesondere axis dem Grunde, weü nach Meinung der Revision der objektive Tatbestand voraussetzt, daß eine Ablieferung für den Angeklagten zum vorgesehenen Termin überhaupt möglich war und diese Möglichkeit im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden ist. Diese Rüge ist unbegründet. Das Urteil setzt sich eingehend damit auseinander, und zwar unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Zeugenaussagen, daß der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen ist, die auf Grund der schlechten Bodenverhältnisse niedrig bezifferten Pflichtablieferungsmengen zu liefern, daß er aber im Dorf dafür bekannt gewesen sei, seiner Landwirtschaft nicht die notwendige Aufmerksamkeit zuzuwenden. Das Urteil spricht weiter davon, daß der Angeklagte am Tage der Hauptverhandlung plötzlich in der Lage gewesen sei, einen Teil seines Solls den Erfassungsstellen zuzuführen, und unterstützt damit die Feststellung, daß der Angeklagte vorher den mangelnden Willen zu einer fristgemäßen Ablieferung gehabt hat. Die Revision geht weiter davon aus, daß der objektive Tatbestand des Zurückhaltens nicht schon durch nicht termingemäße Ablieferung erfüllt ist, sondern darüber hinaus eine Verbringung auf den Schwarzen Markt oder einen sonstigen Absatz außerhalb des Rahmens der Bewirtschaftung erfordert. Diese Ansicht ist rechtsirrig, denn das Zurückhaltei} als solches bedeutet bereits eine Gefährdung der Wirtschaftsplanung. Eine Zurückhaltung ist aber bereits gegeben, wenn die zur ungestörten Durchführung der Planung gesetzten Ablieferungstermine in der Weise nicht eingehalten werden, wie dies bei dem Angeklagten der Fall war. § 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels. Aus Privatbesitz stammende gestohlene Sachen werden zu „Waren“ im Sinne des Gesetzes, wenn sie nach Westberlin verbracht werden. OLG Halle, Urt. vom 23. August 1951 2 Ws 225/51. Aus den Gründen: Der Auffassung der Strafkammer, daß es sich bei den aus Privatbesitz entwendeten Silbergegenständen nicht um Handelsware imi Sinne des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels handeln könne, kann nicht beigetreten werden. Gegenstände aus Prdvatbeständen und, wie im vorliegenden Falle, auch Diebesgut können sehr wohl Handelsware im Sinne des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels werden. Es kommt dabei lediglich auf deren Verwendungszweck an. Wenn, wie im vorliegenden Falle, die gestohlenen Silberbestecke mit der Absicht der Veräußerung zu einem Juwelier nach den Westsektoren Berlins gebracht werden, so werden diese Gegenstände, die sich bisher im Privatbesitz befanden, schon deshalb Handelsware, weü sie durch das Verhalten des Verkäufers dem öffentlichen Handel wieder zugänglich gemacht werden. Auf die Eigentums- und Besitzverhältnisse kann es dabei nicht ankommen, sondern nur auf die Zweckbestimmung der betreffenden Gegenstände. Auch der Ansicht der Verteidigung, daß das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels auf Fälle der vorliegenden Art nicht bezogen werden könne, da durch die Handlungen der Angeklagten der legale innerdeutsche Handel nicht gestört werde, kann nicht beigetreten werden. Für den Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht lediglich seine Überschrift, sondern sein Gesamtinhalt entscheidend. Aus der Präambel des Gesetzes und seinem Inhalt (insbesondere § 2 Abs. 2 Ziff. 7) ergibt sich, daß der Gesetzgeber nicht nur den legalen innerdeutschen Handel schützen, sondern sicherstellen wollte, daß der Interzonengüterverkehr, soweit es sich um Waren handelt, nur auf dem Wege des legalen kontrollierten innerdeutschen Handels stattfindet, da illegale Warentransparte zu fortgesetzten Währungs- und Substanzverlusten führen, die auf die Dauer für unsere Volkswirtschaft nicht tragbar sind. § 2 Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels. Ein in Westberlin wohnhafter, nur in Westberlin tätig gewordener Beteiligter an einem im Bereich der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Unternehmen des Verbrechens nach § 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels unterliegt den Strafvorschriften dieses Gesetzes. OLG Potsdam, Beschluß vom 29. Dezember 1951 Ws 101/51. Aus den Gründen: Die Beschuldigten, beide in Westberlin wohnhaft, stehen im Verdacht, Verbrechen nach §§ 1, 2 der Speku-lationsVO und § 2 des Gesetzes zum Schutz des innerdeutschen Handels begangen zu haben. Nach den bisherigen Ermittlungen hat Walter S. von Westberlin aus etwa 70 000 DM der Deutschen Notenbank in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt und hier einem Verwandten zum Ankauf von Grundbesitz und landwirtschaftlichem Inventar leihweise zur Verfügung gestellt. Die Deutsche Mark hat Walter S. durch Umtausch von Westberliner Mark in Westberliner Wechselstuben erworben; einen Teil der eingeführten DM hat ihm Elise S. in Westberlin in DM zur Verfügung gestellt. Walter S. hat danach Deutsche Mark aus Westberlin in die Deutsche Demokratische Republik eingeführt und damit, soweit bisher zu übersehen ist, außer gegen die Zahlungsmittelanordnung vom 23. März 1949 (ZVOB1. S. 211) in Verbindung mit § 9 WStVO auch gegen § 2 Abs. 2 Ziff. 7 des Gesetzes zum Schutz des innerdeutschen Handels verstoßen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen Walter S. ist damit gerechtfertigt, ohne daß es hierzu des Eingehens auf die Frage bedarf, wieweit von ihm auch Spekulationsverbrechen begangen sind. Die Verhaftung der Beschuldigten Elise S. will der Haftbefehl mit der von ihr an ihrem Wohnsitz in Neukölln vorgenommenen Hortung von DM begründen, außerdem mit Beihilfe zum Spekulationsverbrechen. Die Hortung (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 SpekulationsVO) hat die Beschuldigte, die in Westberlin Wohnung und Aufenthalt hat, dort begangen, also außerhalb des Geltungsbereichs der SpekulationsVO. Daß sie ihr Geld sei es DM der Deutschen Notenbank oder Westgeld in Westberlin dem Walter S. zwecks Verbringung von dort in die Deutsche Demokratische Republik übergeben hat, ist Mitwirkung an dem Unternehmen des Verbrechens nach § 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels. Diese Mitwirkung hat sich zwar außerhalb des Geltungsbereichs des genannten Gesetzes vollzogen und durch eine Person, die in der Deutschen Demokratischen Republik weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat. Aber sie hat an dem Unternehmen, das durch seine Vollziehung innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik und durch seine Auswirkung dorthin als Straftat begangen wurde, mitgewirkt. Bei Taten („Unternehmen“) der vorliegenden Art mit mehreren Begehungsorten kommt es für die Frage des anzuwendenden Rechts auf den Haupttatort an, der hier im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik liegt. Der Umstand, daß an dem Ort, in dem sich die Mitwirkung der Beschuldigten an dem Unternehmen vollzog, infolge besonderer politischer Umstände von den dortigen gegenwärtigen Machthabern das Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht angewandt wird, steht der Anwendung des Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik auf das gesamte Unternehmen der Straftat und dessen Einzelteile nicht im Wege. Hiernach ist die Aufrechterhaltung des Haftbefehls auch gegen die Beschuldigte Elise S. gemäß § 112 begründet. 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 93 (NJ DDR 1952, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 93 (NJ DDR 1952, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Nummer siohorgeatellton Gegenstandes eine eindeutige Registrierung ermöglichen. Die Fotodokuaentation. Der Einsatz der Fotografie zur Dokumentation gewinnt bei der Aufnahme Verhafteter in eine Untersuchungshaftanstalt weiter an Bedeutung.

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