Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 135 (NJ DDR 1952, S. 135); burt der Beklagten Nachricht gegeben hat. Wenn diese Zeugin sich bei ihrer Vernehmung auch nicht mehr darauf besinnen konnte, ob sie 1946, d. h. im Alter von 15 Jahren, dem Kläger, mit dem sie damals zusammenkam, diese Mitteilung gemacht hat, so entkräftet das doch nicht die Glaubwürdigkeit der darauf bezüglichen Aussage der Kindesmutter, die mit Annemarie P. Umgang hatte und deren sonstige Angaben über das Zusammenleben der Parteien, jedenfalls soweit Zeitverhältnisse in Frage kommen, durch die eidliche Aussage des Zeugen R. bestätigt werden. Der Kläger hat auch im Schriftwechsel mit seinem Anwalt niemals vorgebracht, daß er erst in Deutschland von der Geburt der Beklagten erfahren habe. Wenn der Kläger aber von der Geburt der Beklagten noch im Jahre 1946 erfahren hat, ist die Verjährungsfrist des § 1594 Abs. 3 BGB gemäß § 203 BGB in zwei Halbjahreshälften zu zerlegen, indem nach Ablauf von 6 Monaten die Verjährung gehemmt wird, wenn der Berechtigte infolge Stillstandes der Rechtspflege oder infolge Verhinderung durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung innerhalb der letzten 6 Monate der Frist gehindert ist. Der Aufenthalt des Klägers in Polen bis zum Mai 1947 bedeutet aber für ihn eine Verhinderung an der Rechtsverfolgung. Da der Kläger nach eigenem Vorbringen bereits am 9. Mai 1947 nach Deutschland gekommen ist, beginnt mit diesem Datum die Verjährungsfrist weiter zu laufen. Danach hätte die Klage am 9. November 1947 erhoben sein müssen. Tatsächlich ist sie aber erst am 13. Juni 1948 durch Zustellung erhoben worden, nachdem sie am 26. Januar 1948 bei Gericht eingereicht worden war. Da die Anfechtungsklage somit verspätet erhoben worden ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Klage sachlich begründet ist, so daß es auf die diesbezüglichen Beweisergebnisse nicht ankommt. Die Berufung war wegen der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage zurückzuweisen. § 1758 BGB. Das von einer Frau angenommene Kind erhält den Familiennamen, den die Frau im Zeitpunkt der Annahme führt. LG Meiningen, Beschl. vom 18. Dezember 1951 1 X 326/51. Aus den Gründen: Frau R. hat den jetzt 11jährigen Horst P. seit Jahren bei sich aufgenommen und betreut. Sie hat ihn durch Vertrag vom 30. Juni 1951 an Kindes Statt angenommen. Im Vertrag ist gesagt, der Junge führe künftig den Namen R. Das Amtsgericht hat die Kindesannahme am 23. Oktober 1951 genehmigt und zugleich gemäß § 1741 BGB bestätigt. Der Beschluß ist den Beteiligten ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, jedoch hat sich das Standesamt geweigert, die Namensänderung des Kindes im Geburtsregister einzutragen, weil nach § 1758 Satz 2 BGB das Kind den Mädchennamen der Frau R. führen müsse. Das Amtsgericht hat deshalb seinen Genehmigungsbeschluß am 30. November 1951 wieder aufgehoben. Frau R. legt hiergegen sofortige Beschwerde ein und führt aus, die Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses sei unzulässig, aber auch sachlich unbegründet, denn die Vorschrift des § 1758 Satz 2 BGB widerspreche der Gleichberechtigung der Frau und damit der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet. Nach § 67 Abs. 2 letzter Satz FGG ist das Gericht zu einer Änderung seines Bestätigungsbeschlusses nicht befugt. Dies folgt aus der Notwendigkeit einer gesicherten Rechtsstellung des Kindes. Der Beschwerdeführerin ist überdies zuzugeben, daß die Vorschrift des § 1758 Satz 2 BGB mit der durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik verwirklichten Gleichberechtigung der Frau unvereinbar und deshalb nicht mehr anwendbar ist. Hat eine Frau durch die Eheschließung den Namen des Mannes angenommen, so führt sie diesen Namen aus eigenem Recht, und ihr kann nicht verwehrt werden, daß sie ihn als ihren Familiennamen im Wege der Adoption weitergibt. Wollte man sie wie früher zwingen, dem angenom- menen Kinde ihren Mädchennamen zu geben, so wäre das familienrechtliche Band zwischen Mutter und Kind durch die unterschiedliche Namensführung beeinträchtigt. Es bleibt deshalb bei der allgemeinen Bestimmung des § 1758 BGB, wonach das Adoptivkind den Familiennamen des Annehmenden erhält. Das Amtsgericht hat mit Recht den Kindesannahmevertrag vom 30. Juni 1951 genehmigt, und es verbleibt bei diesem Beschluß. Das Standesamt wird auf dem dafür gegebenen Instanzenweg zu veranlassen sein, seinen bisher unrichtigen Standpunkt aufzugeben und die Namensänderung im Geburtsregister zu vermerken. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Josef Schmidt, Suhl) Anmerkung: Die Entscheidung des LG Meiningen, der im wesentlichen beizutreten ist, wirft eine Reihe interessanter Probleme auf. Das zuständige Standesamt weigert sich, den Namen des Adoptivkindes, den dieses nach den Vereinbarungen des gerichtlich bestätigten Annahmevertrages führen soll, in das Personenstandsregister einzutragen. Hier erhebt sich zunächst die Frage, ob das Standesamt überhaupt berechtigt war, die Gültigkeit des bestätigten Annahmen ertrag es zu prüfen, oder ob es verpflichtet gewesen wäre, den Namen des Adoptivkindes ungeprüft so einzutragen, wie er aus dem bestätigten Annahmevertrag zu entnehmen ist. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus § 1767 BGB, wonach in dem Annahmevertrag nur das Erbrecht des Wahlkindes gegenüber den Wahleltern ausgeschlossen werden kann, während im übrigen die Wirkungen der Adoption im Adoptionsvertrag nicht geändert werden können. Die Bestimmung desselben Paragraphen über die vertragliche Ausschließung des Nutzungsrechtes der Wahleltern am Vermögen des Wahlkindes ist nicht mehr aktuell, da die elterliche Sorge im Sinne des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau ein Recht zur Nutznießung am Kindesvermögen nicht mehr umfaßt. Andererseits ist die Bestimmung des § 1767 Abs. 2 BGB insofern nicht ganz vollständig, als nach § 1758 Abs. 2 BGB die Hinzufügung des früheren Familiennamens an den durch die Adoption erworbenen Familiennamen ausgeschlossen werden kann. Jedenfalls ergibt sich aber aus § 1767 Abs. 2 BGB, daß die Vereinbarung über die Führung eines bestimmten Namens durch das Kind in den Vertrag gar nicht hineingehört, da sich die Regelung dieser Frage einer vertraglichen Regelung entzieht und von der Verwaltungsbehörde selbständig zu entscheiden ist. Die Tatsache, daß der Adoptionsvertrag eine unzulässige Bestimmung enthielt, hätte einen Grund zur Versagung der Bestätigung bilden können. Trotzdem hat die Entscheidung vollkommen recht, wenn sie betont, daß das Bestätigungsgericht das Gesetz schon dadurch verletzt hat, daß es seinen Bestätigungsbeschluß aufgehoben, also grundlegend geändert hat, obwohl gemäß § 67 Abs. 2 FGG letzter Satz das Gericht zu einer Änderung des Beschlusses nicht befugt ist. Es mag sein, daß der Richter erster Instanz zu dieser Fehlentscheidung bewogen wurde, weil die Bestimmung, die dem Richter eine Änderung seiner Beschlüsse verbietet, nicht in einem besonderen Absatz des § 67 FGG getroffen worden ist. Dadurch mag der falsche Eindruck entstanden sein, daß sich das Verbot nur auf die im § 67 Abs. 2 erwähnten Beschlüsse besonderer Art erstreckt. Es liegt aber im Wesen der Sache und wird allgemein anerkannt, daß sich das Änderungsverbot des letzten Satzes des § 67 FGG auch auf den Bestätigungsbeschluß gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen und nicht etwa nur auf die im zweiten Absatz behandelten Aufhebungsbeschlüsse bezieht. Ich gehe dabei davon aus, daß es sich um eine Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses handelt und nicht etwa um die Aufhebung des Beschlusses, mit dem dem gesetzlichen Vertreter des Kindes die Genehmigung zum Vertragsabschluß gemäß § 1750 BGB erteilt worden ist. Das Gericht hat sich hier offenbar im Ausdruck vergriffen. Daß die Genehmigung zum Vertragsabschluß unwiderruflich ist, wenn der Vertrag abgeschlossen ist und Wirksamkeit erlangt hat, bedarf keiner Erwähnung. Das kann aus den Vorschriften des § 1754 Ab. 1 Satz 2 und § 1829 BGB ohne weiteres 135;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von und Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte für Oahre. Die Angeklagten waren im Herbst Lodz arbeitsteilig durch ihren.

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