Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 136 (NJ DDR 1952, S. 136); abgeleitet werden. Wenn man einen Widerruf des Beschlusses, mit dem die Genehmigung zum Vertragsabschluß erteilt wurde, nach der Bestätigung des Annahmevertrages zulassen wollte, würde damit das bereits erwähnte Verbot einer Änderung des Bestätigungsbeschlusses, zumindest in den Fällen, in denen beide Gerichte identisch sind, illusorisch werden. Aus den Entscheidungsgründen ist nicht ersichtlich, ob der die Eintragung verweigernde Standesbeamte auch die Adoptivmutter, die mutmaßlich den Eintragungsantrag gestellt hat, von seiner Ablehnung verständigt hat. Jedenfalls wäre er hierzu verpflichtet gewesen, auch wenn die Eintragung schriftlich beantragt wurde. Die Mutter hätte darauf, und damit wäre viel unnütze Verwaltungsarbeit erspart worden, mit einem Antrag gemäß § 45 PersonenstandsG an das nach § 50 PersonenstandsG zuständige Amtsgericht am Sitze des Landgerichts antworten müssen. Bei Ablehnung des Amtsgerichts, den Standesbeamten zu der beantragten Amtshandlung anzuhalten, wäre die einfache Beschwerde an das zuständige Landgericht gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz einzulegen gewesen. Mit Rücksicht auf das Amtsprinzip, das die Freiwillige Gerichtsbarkeit beherrscht, wäre es auch Sache des Amtsrichters gewesen, die Adoptivmutter auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen, als er von dem Standesbeamten benachrichtigt wurde, daß dieser die Eintragung der vereinbarten gerichtlich bestätigten Namensänderung verweigere. Den Kern der Entscheidung bildet die Feststellung, daß § 1758 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr anwendbar ist, weil er der verfasungsmäßig garantierten Gleichberechtigung der Frau widerspricht. Wenn man schon nicht soweit gehen will, daß man aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz heraus die Bestimmung des § 1355 BGB, wonach die Frau den Familiennamen des Mannes erhält, als ungültig ansieht, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß die Frau an ihrem Namen, auch wenn sie ihn gemäß § 1355 BGB durch Eheschließung erworben hat, ein eigenes unbeschränktes und unentziehbares Recht hat. Daraus ergibt sich zunächst die Unanwendbarkeit der Vorschriften des Ehegesetzes, wonach der geschiedene Ehemann seiner früheren Ehegattin u. U. willkürlich oder doch wenigstens mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts die Führung „seines“ Namen verbieten kann; denn der Name, den die verheiratete Frau führt, ist nicht mehr der Name des Mannes, sondern ihr Name, auch wenn er mit dem des Mannes gleichlautet. Daraus ergibt sich weiter, daß die Kinder der Frau ganz unabhängig davon, wer der Vater dieser Kinder ist, den Familiennamen der Frau tragen und nicht etwa ihren Mädchennamen, der gar nicht mehr ihr Name ist. Genau so muß also auch das Adoptivkind der Frau ihren Namen erhalten und nicht irgendeinen Namen, den die Frau nicht mehr führt, sondern früher einmal geführt hat. Leider verschließen sich die Standesämter bisher fast allgemein dieser Erkenntnis und beharren darauf, daß die namensrechtlichen Vorschriften des BGB solange wirksam seien, bis sie durch ein neues Gesetz aufgehoben werden, obwohl gemäß Art. 30 und 144 der Verfassung alle Bestimmungen aufgehoben sind, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie beeinträchtigen. Es ist sehr zu bedauern, daß sich die Frauen bisher fast ausnahmslos mit diesem Zustand abgefunden haben. Fälle, in denen die Frauen von ihrem bereits erwähnten Recht gemäß § 45 und § 49 PersonenstandsG Gebrauch gemacht und verlangt haben, daß der Standesbeamte durch die Amtsgerichte dazu angehalten wird, ihre nichtehelich geborenen oder angenommenen Kinder mit ihrem Familiennamen, den sie zu führen berechtigt und verpflichtet sind, und nicht etwa mit ihrem früheren Mädchennamen, dessen Führung ihnen gar nicht mehr gestattet ist, einzutragen, sind ganz vereinzelt geblieben, obwohl nach der erfreulichen Entscheidung des Landgerichts in Meiningen mit Recht angenommen werden kann, daß die Gerichte volles Verständnis dafür auf bringen würden, wenn die Frauen die Verwirklichung der ihnen zustehenden Gleichberechtigung auch auf diesem Gebiet verlangen. Diese Entscheidung zeigt den Frauen, daß und wie sie ihre Rechte durchsetzen können. Es wird allerdings auch Sache der Richter, Rechtspfleger und Rechtsantrag sstellen sein, den Frauen in dieser Beziehung mit Rat und Tat an die Hand zu gehen. Die vor- liegende Entscheidung gibt in dieser Hinsicht ein gutes Beispiel, indem sie in ihrem letzten Satz auf die gesetzlichen Möglichkeiten, nämlich die §§ 45, 49 und 50 des PersonenstandsG hinweist, durch die die Standesämter veranlaßt werden können, die zu Unrecht verweigerten Eintragungen durchzuführen. Abteilungsleiter Dr. Fritz Niethammer § 43 EheG. Verbietet ein Ehemann seiner Frau, eine Arbeit anzunehmen, so macht er sich einer schweren Eheverfehlung schuldig. AG Bautzen, Urt. vom 25. Oktober 1951 4 Ra 1C6/51. Aus den Gründen: . Mit Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik am 7. Oktober 1949 wurden alle Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche der Unterwerfung der Frau dienten, ausdrücklich aufgehoben. In der kapitalistischen Gesellschaftsordnung hatte der Mann das Recht, der Frau grundsätzlich jede Arbeitsaufnahme und jede berufliche Betätigung zu verbieten. Nach seinen eigenen Erklärungen vertritt der Beklagte auch heute noch den Standpunkt, daß die Frau nur dazu da sei, für die Behaglichkeit des Hauses und die Bequemlichkeit des Mannes zu sorgen. Eine derartige Auffassung und das kategorische Verbot einer Arbeitsaufnahme der Klägerin stellt in unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung eine schwere Eheverfehlung dar. Wenn der Beklagte der Klägerin verbietet, sich ihren Leistungen und Fähigkeiten entsprechend eine Beschäftigung zu suchen und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen, so ist das ein grober Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau und damit gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte damit jahrelang eine wertvolle Arbeitskraft davon abgehalten hat, sich am Wiederaufbau unserer durch den Faschismus zerstörten Wirtschaft zu beteiligen. Nicht jede, sondern nur eine schwere Verfehlung rechtfertigt die Scheidung. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Die Lebensverhältnisse der Ehegatten sind untrennbar mit den Lebensverhältnissen der Gemeinschaft, in der beide Ehegatten leben, verbunden. Verstößt der Beklagte mit seiner Anschauung gegen die Lebensinteressen der Gemeinschaft, so verstößt er damit erst recht gegen die Lebensinteressen der Ehegatten. Die Klägerin wollte ihre Arbeitskraft und ihre Fähigkeiten dem Wiederaufbau unserer Wirtschaft zur Verfügung stellen und somit durch ihre Tatkraft mithelfen, den Lebensstandard der Gemeinschaft, und damit auch beider Parteien, schneller zu heben. Durch sein Verhalten hat der Beklagte die Ehe der Parteien schuldhaft tief zerrüttet. § 2 HausratsVO; Art. VIII Ziff, lb KRG Nr. 18 (WohnungsG). Für die Entscheidung der Frage, wem von geschiedenen Ehegatten die bisherige Wohnung zuzusprechen ist, ist die Tatsache, daß der eine schwerbeschädigt ist, von ausschlaggebender Bedeutung. KG, Beschl. vom 27. November 1951 2 W 130/51. Die Ehe der Parteien ist im Jahre 1950 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Den Mietvertrag über die Zweizimmerwohnung haben beide unterzeichnet. Der Antragsgegner ist Schwerbeschädigter (Beinamputierter); er bewohnt das kleinere Zimmer. Die wiederverheiratete Antragstellerin bewohnt mit ihrem Ehemann, der auf Grund eines Berechtigungsscheines des Wohnungsamtes zu dieser gezogen ist, das größere Zimmer. Das Zusammenwohnen der Parteien hat zu heftigen Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten geführt, die die Veranlassung zu mehreren einstweiligen Verfügungen und Strafverfahren waren. Nachdem das AG zunächst die Teilung der Wohnung angeordnet hatte, ist diese Entscheidung durch Beschluß des LG aufgehoben und die Wohnung der Antragstellerin zugewiesen worden. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm die Wohnung zuzuweisen. 136;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 136 (NJ DDR 1952, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 136 (NJ DDR 1952, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bearbeitung der Feindtätigkeit. Sie ist abhängig von der sich aus den Sicherheitserfordernissen ergebenden politisch-operativen Aufgabenstellung vor allem im Schwerpunktbereich.

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