Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 134 (NJ DDR 1952, S. 134); ergeben sich aus . den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft“). Die Unzulässigkeit, eigenes Land im erheblichen Umfange der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen, ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 der Verfassung („Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen“). So ist dem Urteil im Ergebnis voll beizutreten. Beachtlich sind die Ausführungen des letzten Absatzes der Entscheidungsgründe in zweierlei Hinsicht. Diese Ausführungen wären zur Begründung der Entscheidung nicht erforderlich gewesen. Da das Gericht aber an Hand eines Einzelfalles Grundsätzliches über den Inhalt des Eigentums ausspricht, erschien es zweckmäßig, für die fernere Anwendung des im Urteil ausgesprochenen Rechtssatzes einen notwendigen Hinweis zu geben. Ein solches Verfahren ist in geeigneten Fällen zu begrüßen. In ihm spiegelt sich die aktive Rolle unseres Staates wider, die in gerichtlichen Entscheidungen darin zum Ausdruck kommt, daß diese sich nicht auf die unbedingt notwendigen Feststellungen beschränken, sondern weitere Anleitung zur Anwendung des gefundenen Rechts geben. Den in diesen Ausführungen zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Erwägungen ist voll und ganz beizutreten. Sie sind ein weiteres Beispiel für die Gestaltung des Eigentumsinhalts durch die Vorschriften der Art. 22 und 24 der Verfassung. Dr. Werner Artzt, Hauptreferent § 1594 BGB. Begründete Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes setzen die Frist gemäß § 1594 BGB in Lauf. KG, Beschl. vom 10. Dezember 1951 2 VV 152/51, Aus den Gründen: Die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit muß gemäß § 1594 BGB innerhalb der Ausschlußfrist von einem Jahr erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem für die Unehelichkeit des Kindes sprechenden Umstande erhält. Der im Falle des Klägers allein in Betracht kommende Umstand ist die im Verhältnis zur normalen Tragzeit erheblich verspätete Geburt der Antragsgegnerin. Von ihr hat der Antragsteller jedoch nach seinem eigenen Vorbringen bereits 1943 erfahren. Wenn er demgegenüber die verspätete Erhebung der Anfechtungsklage damit zu rechtfertigen sucht, daß die Kindesmutter ihn arglistig über die Tragzeit und bestimmte Geburtserscheinungen getäuscht habe, so reicht dieses Vorbringen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Anfechtungsfrist im Jahre 1943 noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Der Antragsteller hat nicht bestritten, daß seine Frau ihm unmittelbar nach der Geburt des Kindes schriftlich von der Geburt und dem Geburtsdatum Mitteilung gemacht hat. Es wäre nun seine Sache gewesen, sich auszurechnen, ob dieses Kind nach den allgemeinen Erfahrungen überhaupt aus seinem während seines Urlaubes gepflogenen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter stammen konnte; denn das Kind wäre dann mehr als 7 Wochen nach der regelmäßigen Tragzeit zur Welt gekommen. Diese Abweichung ist aber so groß, daß sie auch den harmlosesten Ehemann zu ernsthaften Zweifeln an seiner Vaterschaft führen muß. Daß der Antragsteller diese Zweifel auch gehabt hat, geht aus seinem eigenen Vortrag hervor, wonach er selbst angibt, daß er bei Erhalt der Nachricht von der Geburt des Kindes bereits Argwohn geschöpft habe. Er hatte also bereits damals starke Bedenken gegen die Ehelichkeit der Antragsgegnerin. Deren Berechtigung stand nach Lage der Dinge auch außer Zweifel. Jeder verständige Mann hätte sich daher bei dieser besonderen Sachlage nicht mit irgendwelchen Behauptungen oder unklaren Erklärungen der Mutter des Kindes begnügt, sondern eine authentische Auskunft über die Wahrscheinlichkeit einer so erheblichen Übertragung einholen müssen. Es mußte daher auch von dem Antragsteller erwartet werden, daß er sich hierüber unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ebenfalls die notwendige Klarheit verschaffte. Das mindeste, was von ihm erwartet werden mußte, war, daß er sich bei einem Arzt darüber unterrichtete, ob die von der Mutter behaupteten Merkmale tatsächlich medizinisch sichere Anzeichen für eine Übertragung waren, oder daß er sich durch Rückfrage bei der Entbindungsanstalt vergewisserte, ob das Kind diese Merkmale überhaupt gehabt hat und welche Schlüsse daraus für den Zeitpunkt der Erzeugung des Kindes zu ziehen waren. Der Antragsteller kann sich also nicht auf die von ihm behauptete Täuschung durch die Kindesmutter berufen. Hinzu kommt, daß er auch keinerlei konkrete Umstände dafür angeführt hat, weshalb und wodurch er nach so langen Jahren plötzlich dazu gekommen sein will, jene angebliche Täuschung zu durchschauen. Es steht also fest, daß der Antragsteller von dem für die Nichtehelichkeit der Antragsgegnerin sprechenden Umstand seit dem Jahre 1943 ausreichende Kenntnis gehabt hat. Damit ist die Anfechtungsfrist bereits damals in Lauf gesetzt worden. Die Frist ist somit heute längst verstrichen und die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung damit aussichtslos. Das Landgericht hat die einstweilige Kostenbefreiung deshalb mit Recht versagt. §§ 1594, 203 BGB. Über den Lauf der Anfechtungsfrist bei Stillstand der Rechtspflege. OLG Halle, Urt. vom 19. September 1951 1 U 117/50. Die Beklagte ist am 6. März 1946 in Dresden während der Ehe ihrer Mutter mit dem Kläger geboren worden. Während der vom 8. Mai bis 6. September laufenden Empfängniszeit wohnten die Eheleute noch zusammen; der Kläger verließ seine Frau erst im August oder Oktober 1945, da diese mit einem gewissen P. ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt. Mit der Behauptung, die Beklagte, von deren Geburt er erst im Juli 1947 erfahren habe, sei nicht ehelicher Abstammung, sie sei von dem Zeugen P. erzeugt, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß die Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, sie stamme vom Kläger ab, der mit seiner Ehefrau bis zur Trennung der Parteien, als diese bereits im 5. Monat schwanger gewesen sei, geschlechtlich verkehrt habe. Der Kläger habe von dieser Schwangerschaft im Jahre 1945 durch ihre Mutter erfahren, so daß die Klage verspätet erhoben sei. Der Vorderrichter hat die Klage abgewiesen. Er führt in den Urteilsgründen aus, der Kläger habe nach dem Beweisergebnis der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt, und die offenbare Unmöglichkeit der Abstammung der Beklagten aus diesem Verkehr sei nicht bewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zum Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit seiner Vaterschaft beantragt er die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, daß der Kläger von ihrer Geburt sofort erfahren habe, als die Parteien noch in Polen lebten. Aus den Gründen: Nach § 1594 BGB kann die Ehelichkeit eines Kindes von dem Mann nur binnen Jahresfrist, beginnend frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. der Kenntnis von den die Nichtehelichkeit begründenden Umständen angefochten werden. Da der Kläger diese Umstände aber nach seinem Vorbringen schon vor der Geburt kannte, kommt also nur die Jahresfrist von der Kenntnis der Geburt ab in Frage. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich aber, daß der Kläger die Geburt der Beklagten bald nach diesem Ereignis erfahren hat. Der Kläger lebte von August 1945 bis Mai 1947 in der Wohnung dieser Zeugen. Da diese Zeugen aussagten, daß sie zwar nicht wüßten, wann der Kläger von der Geburt der Beklagten Kenntnis erhielt, daß ihnen allen aber, den Kläger eingeschlossen, die Geburt der Beklagten bei ihrer Aussiedlung am 9. Mai 1947 bekannt war, muß angenommen werden, zumal ihnen ja auch die Abreise der Kindesmutter am 9. Mai 1946 mit P. nach Westdeutschland bekannt war, daß der Kläger ebenfalls kurz nach der Geburt der Beklagten von dieser Tatsache Kenntnis erhalten hat. Diese Schlußfolgerung wird unterstützt durch die Bekundung der Kindesmutter, wonach die Zeugin Annemarie P. dem Kläger alsbald von der Ge- 13i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 134 (NJ DDR 1952, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 134 (NJ DDR 1952, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Minister gestaltetes politisch-operatives Zusammenwirken mit dem zuständigen Partner voraus, da dos Staatssicherheit selbst keine Ordnungsstrafbefugnisse besitzt. Die grundsätzlichen Regelungen dieser Dienstanweisung sind auch auf dos Zusammenwirken mit anderen staatlichen Untersuchungsorganen und mit den Dustizorganen wur: mit den Untersuchungshandlungen und -ergebnissen - die Friedens- und Sicherheitspolitik, dieVirtschaf ts- und Sozialpolitik sowie die Kirchen-, Kult Bildungspolitik von Partei und Regierung, den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik, den Befehlen und eisungen des Genossen Minister sowie des Leiters der Diensteinheit des bereits zitiexten Klassenauftrages der Linie ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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