Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 17 (NJ DDR 1950, S. 17); Scheidung der Ehe. In diesem Falle ist zwar die Ehefrau unzweifelhaft zum Widerspruch berechtigt, da davon auszugehen ist, daß der Ehebruch des Mannes für die Zerrüttung der Ehe ursächlich ist. Doch wäre die Aufrechterhaltung dieser Ehe sittlich nicht gerechtfertigt. Einem jüngeren Mann, der mit seiner Lebensgefährtin bisweilen schon über eine längere Zeit zusammengelebt hat als mit seiner Ehefrau, darf im allgemeinen der Weg in eine bestandversprechende neue Ehe nicht verlegt werden, mag ihn auch die Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffen. Die Aufrechterhaltung seiner Ehe wäre eine lebensläng'ich wirkende Strafe für seine eheliche Untreue. Dies widerspräche jedoch dem sittlichen Wesen der Ehe. Anders dagegen liegt es bei den Ehen, die auf einen längeren harmonischen Verlauf zurückblicken können und die daran zerbrochen sind, daß der Mann sich einer jüngeren Frau zugewandt hat. Diese Krisis, der vielleicht jede Ehe einmal ausgesetzt ist, hat rein biologische Hintergründe. Es ist nun einmal unumgängliche Tatsache, daß eine Frau, wenn sie die Schwelle der fünfziger Jahre überschritten hat, kein ausgesprochenes Bedürfnis nach geschlechtlicher Betätigung mehr hat und nicht mehr über die jugendlichen Reize verfügt, denen gegenüber der Mann auch noch mit 70 Jahren nicht unempfindlich ist. Der typische Fall des § 48 EG ist es deshalb, daß der Ehemann nicht über das erforderliche Pflichtgefühl seiner Ehefrau und ggf. seinen Kindern gegenüber verfügt und sich an eine jüngere und reizvollere Frau verliert. Diesen Konflikt allein auf die Frage abzü-stellen, ob die Frau im Falle der Scheidung hinsichtlich ihres Unterhaltes ausreichend durch eigene Arbeit oder durch Leistungen des Mannes sichergestellt ist, hieße der menschlichen Tiefe des Problemes nicht gerecht werden. Eine Frau heiratet in der Regel nicht, um versorgt zu sein. Dieser Gesichtspunkt wird insbesondere dann keine Rolle spielen, wenn sie, wie es in Zukunft zu erwarten ist, auch einem Beruf nachgeht. S:e will sich mit der Eheschließung einem anderen Mann in zeitlich und sachlich unbegrenzter Lebensgemeinschaft verbinden, ihm Kinder gebären, sie mit ihm zusammen erziehen und ihn auch an ihrem Lebensabend als ihren treuen Lebensgefährten bei sich wissen. Dies hat ihr der Mann auch durch die Eheschließung, bei der eine Befristung sinn- und sittenwidrig wäre, versprochen. Hat nun die Frau ihre Pflichten getreulich und bisher auch zur Zu- friedenheit des Mannes erfüllt, und ist sie, insbesondere wenn sie ihm mehrere Kinder geschenkt hat oiler wenn sie noch neben dem Haushalt einer Berufsarbeit nachgegangen ist, darüber alt und weniger anziehend geworden, so kann ihr Anspruch auf Aufrechterhaltung ihrer Ehe nicht als sittlich ungerechtfertigt bezeichnet werden. Vielmehr muß an den Mann die sittliche Anforderung gestellt werden, seiner alternden Frau die Treue zu halten und sie nicht um einer jüngeren willen zu verstoßen. Ich will über die Wirklichkeit nicht die Augen verschließen und nicht verkennen, daß in den Fällen, die die Gerichte beschäftigen, eine Rückkehr des Mannes zu seiner Frau auch trotz verweigerter Ehescheidung nicht mehr erfolgen wird. Dies beweisen die zahlreichen Fälle, in denen die Männer bereits zweimal oder noch häufiger die Scheidungsklage wegen dreijähriger Heimtrennung erhoben haben. Das klagabweisende Urteil, mag es auch noch so gut begründet sein, erweckt in dem Manne nicht das ihm verlorengegangene Pflichtgefühl seiner Frau gegenüber. Doch erscheint mir die Aufrechterhaltung seiner Ehe um der Allgemeinheit willen ials gerechtfertigt: Urteile erzeugen nicht nur Beziehungen zwischen den unmittelbar Beteiligten, sondern sprechen darüber hinaus auch das Rechts- und Sittlichkeitsgefühl der Gesellschaft an. Gerichtliche Entscheidungen sollen insbesondere dann, wenn sie eine bestimmte Handlungsweise einer Partei sittlich zu bewerten haben, eine Richtschnur für das Rechts- und Anstandsgefühl der Allgemeinheit werden. Es darf in den Frauenkreisen nicht die Ansicht aufkommen, im Alter schutzlos etwaigen Wünschen des Mannes nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ausgeliefert zu sein. Die Manner wiederum dürfen nicht damit rechnen können, daß ihnen im Konfliktfalle die Gerichte schon zur Scheidurg ihrer alten und zur Begründung einer neuen Ehe verhelfen werden. Ein großzügiges Entgegenkommen in dieser Frage würde den Männern den Weg aus ihrer Ehe erleichtern und die Zahl der getrennten Ehen und der Scheidungsklagen nach § 48 EG noch erhöhen. Dies kann jedoch nicht das Ziel einer fortschrittlichen, das Allgemeinwohl berücksichtigenden Rechtsprechung sein, solange die Ehe als die allesumfassende, unbefristete Lebensgemeinschaft zweier Menschen anerkannt wird. Friederike Kluge, Oberlandesgerichtsrätin Zu dem neuen Verfahren in Ehesachen Nach der Verordnung vom 21. Dezember 1948, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 1949 die Ehesachen von dem Landgericht auf die Amtsgerichte übertragen worden sind, sollten bei den Amtsgerichten gleichzeitig mit der Ehescheidung auch die Nebenansprüche (Unterhalt usw.) von dem Eherichter entschieden werden. Ziel dieser Verordnung war es, die Landgerichte zu entlaslen und die einzelnen Nebenverfahren, anstatt wie vorher in besonderen Verfahren, in einem Verfahren zusammen mit der Ehescheidung durchzuführen. Nachdem nun die Amtsgerichte fast fünf Monate die Ehesachen in eigener Zuständigkeit bearbeitet haben, ist es Zeit, kritisch dazu Stellung zu nehmen, ob sich die Neuregelung bewährt hat und welche Erfahrungen mit ihr gemacht worden sind. Zu meinem Strafdezernat bekam ich Mitte Juli 1949 zusätzlich vom Landgericht Schwerin 59 unerledigte Ehesachen, die zum größten Teil schon älter waren und einen stattlichen Aktenumfang hatten. Von diesen 59 Sachen waren bis zum 23. November 1949 48 durch Urteil erledigt Zum größten Teil wurden dabei auch die Nebenansprüche geregelt. In den restlichen 11 Sachen steht entweder in den nächsten Tagen Termin an oder es sind noch Beweiserhebungen notwendig. In die Berufung sind bisher 8 Sachen gegangen. Zu den 59 übernommenen alten Sachen sind 48 neue Sachen hinzugekommen. Von diesen sind bis zum 23. November 1949 26 durch Urteil erledigt worden. Dabei sind 25 sofort rechtskräftig geworden, da die Parteien auf Rechtsmittel verzichteten. Nur in einem Fall wurde nicht auf Rechtsmittel verzichtet. In die Berufung ist bisher aber auch dieser Fall nicht ge- gangen. Gleichzeitig mit der Scheidung wurden in 23 Fällen die Nebenansprüche erledigt, und zwar durch Vergleiche, die im Termin für den Fall der Scheidung geschlossen wurden. Nur in einem Fall wurde die Hausratsteilung abgelehnt; Unterhalt und Sorgerecht wurden aber verglichen, da die Scheidung dadurch nicht in die Länge gezogen werden sollte. 5 Ehesachen sind zurückgezogen, 2 Verfahren ruhen. Insgesamt sind also von den 48 neuen Sachen 33 erledigt, und zwar fast alle einschließlich der Nebenansprüche und ohne daß bisher eine Sache in die Berufung ging. Die übrigen Sachen stehen in den nächsten Tagen an. Aus diesen Zahlen ist ersichtlich, daß die neue Verordnung die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt hat. Allerdings möchte ich auf Grund meiner Erfahrung sagen, daß die Verordnung nur dann ihren Zweck erfüllen wird, wenn auch die geeigneten Richter die Ehesachen bearbeiten. Gerade der Eherichter muß das wirkliche Leben kennen, muß auf die verschiedensten Verhältnisse der Parteien eingehen, ihnen auf ruhige Sächliche Art und Weise die einzelnen Fragen klar machen und ihnen auch die wirtschaftliche Folge der Scheidung vor Augen führen können. Wenn dieses mit den richtigen Worten und passenden Beispielen gesagt wird, ist fast immer eine gütliche Einigung der Parteien über Nebenansprüche möglich; und sind die Nebenansprüche erst gelöst, so ist die Scheidung leicht möglich. Auf Grund meiner bisherigen Erfahrungen müssen bei einer guten Durchführung der Ehesachen folgende Punkte streng beobachtet werden: 17;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Befragungen mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung liegt in der Regel bei der zuständigen operativen Diensteinheit. Diese trägt die Gesamtverantwortung für die Realisierung der politisch-operativen Zielstellungen.

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