Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 16 (NJ DDR 1950, S. 16); ehemännlichen Verwaltung- und' Nutznießungsrechts bedingte Änderung der Klagebefugnis als eine „Veräußerung“ oder „Abtretung“ im Sinne des § 265 ZPO aufgefaßt worden (RGZ 135, 293). Der damaligen Reichsgerichtsentscheidung hat zwar der Fall zugrunde gelegen, daß die Verwaltungs- und Nutznießungsbefugnis des Ehemannes durch gerichtliches Urteil aufgehoben worden war. Es liegt aber kein Grund vor, bei der heute durch Gesetz erfolgten Entziehung der Befugnisse des Mannes andere Grundsätze anzuwenden, da insoweit eine Benachteiligung der Frau nicht vor-l-iegt. Das würde also bedeuten, daß zunächst der Kläger, also der Ehemann, weiterhin zu dem betreffenden Rechtsstreit aktiv legitimiert ist. also weiterhin in Prozeßstandschaft den geltend gemachten Anspruch verfolgen kann. Es handelt sich allerdings nunmehr nicht um eine Prozeßstandschaft aus § 1380 BGB, sondern um eine solche aus § 265 ZPO. Eine andere Frage ist, ob gemäß der eingetretenen materiellen Änderung auch eine Umstellung des Klagantrages durch den Ehemann in der Hinsicht zu erfolgen hat. daß dieser nunmehr nicht mehr Leistung an sich selbst, sondern nur noch an seine Ehefrau verlangen kann. Diese Frage ist bisher in Literatur und Rechtsprechung streitig gewesen. Im allgemeinen ist die h. M. der Beachtlichkeitslehre (Relevanztheorie) gefolgt, nach welcher der Kläger seinen Antrag umzustellen hat. Dieser Ansicht ist heute gerade im Hinblick darauf, daß die Gesetze nach den Grundsätzen der Verfassung auszulegen sind, unbedingt zu folgen. Denn anderenfalls würde dem Gedanken der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht Rechnung getragen werden. Pflicht eines Richters muß es also sein, gemäß § 139 ZPO bei derartigen Prozessen auf Änderung des Klagantrages hinzuwirken. Kommt der Kläger der Aufforderung nicht nach, so hat unbedingt Klagabweisung wegen mangelnder Sachbefugnis zu erfolgen (RGZ 88, 7). Damit ist aber dem Grundsatz der Gleichberechtigung noch nicht genüge getan; denn der Ehefrau ist damit die Möglichkeit einer Einflußnahme auf schwebende Prozesse noch nicht gegeben. Zu überlegen ist infolgedessen weiterhin, ob nicht der Ehefrau das Recht eingeräumt ist, an Stelle des Mannes in den Prozeß einzutreten. Nach dem bisherigen Recht konnte ein Rechtsnachfolger nur dann den Prozeß als Hauptpartei übernehmen, wenn sowohl der Rechtsvorgänger, das wäre also hier der Ehemann (Baumbach ZPO § 265 Anm 4 B), als auch gemäß § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO der Beklagte darin einwilligen. Das würde also hier bedeuten, daß es von den beiden z. Z. prozessierenden Hauptparteien abhinge, ob die Ehefrau den Prozeß übernehmen könnte oder nicht. Im Falle einer ablehnenden Haltung beider oder einer der beiden Parteien bliebe ihr lediglich der Weg einer Nebenintervention offen, der ihr in den meisten Fällen nur von wenig Nutzen sein würde. Bei weiterer Anwendung dieser Vorschriften könnte also von einer Gleichberechtigung und einer Durchführung derselben keine Rede sein. Deshalb ist gemäß Art. 144 d°r Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik die allgemein geltende Regelung des Eintritts eines Rechtsnachfolgers in den Prozeß für diesen Fall als durchbrochen anzusehen und der Frau zu gestatten, auch gegen den Willen der derzeitigen Parteien den Rechtsstreit zu übernehmen. Denn nur so ist es möglich, dem lange erstrebten natürlichen und demokratischen Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter vor dem Gesetz Rechnung zu tragen. Dr. Günter Sättler Gedanken einer Riehterin zu § 48 FG (Beitrag zu den Problemen des § 48 des Ehegesetzes. Die Redaktion.) Nachdem Dr. Nathan in seinen Anmerkungen zu zwei Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Dresden (Neue Justiz 1949 S. 170) und als Erwiderung dazu Frau Hilde Benjamin in ihrer Abhandlung: „Die Ehe als Versorgungsanstalt“ (Neue Justiz 1949 S 209) zu den Problemen einer Scheidung nach § 48 hauptsächlich im Hinblick auf die Versorgung der geschiedenen Ehefrau Stellung genommen haben, sei es einer Richterin vergönnt, die menschlichen Hintergründe einer Scheidungsklage nach § 48 EG zu beleuchten und auch einmal von dieser Seite aus den Standpunkt der Frau zu vertreten. § 48 EG darf wohl als die frauenfeindliche Bestimmung im Ehescheidungsrecht angesprochen werden, da die Fälle zu zählen sind, in denen die Frauen von der Scheidungsmöglichkeit nach § 48 EG Gebrauch machen. Da eine diesem Paragraphen entsprechende Bestimmung in dem sonst auf dem Verschuldensprinzip aufgebauten Scheidungsrecht des BGB nicht enthalten war und erst im EheG 1938 Eingang in das deutsche Ehescheidungsrecht gefunden hatte, erwartete man in rechtsunterrichteten Frauenkreisen mit einer gewissen Spannung, ob das Kontrollratsgesetz Nr. 16 vom 20. Februar 1946, das sonst die von dem Nationalsozialismus neu geschaffenen Ehescheidungsgründe (Scheidung wegen Verweigerung der Fortpflanzung, Scheidung wegen vorzeitiger Unfruchtbarkeit) fallen ließ, diese Bestimmung aufrecht erhalten würde; denn auch sie verfolgte bevölkerungspolitische Tendenzen, jedenfalls nach den Grundsätzen, die das Reichsgericht ausgearbeitet hatte, indem es dem klagenden Ehemann in der Regel dann die Scheidung seiner alten Ehe bewilligte, wenn aus der neuen Verbindung bereits Kinder hervorgegangen oder wenigstens zu erwarten waren. Daß § 48 EG trotzdem aufrecht erhalten blieb, wird auch von seiten der fortschrittlich gesinnten Frauen begrüßt Aufgabe der neuen Rechtsprechung ist es jedoch, diese Bestimmung mit einem neuen Geiste zu erfüllen. Um zu einer gerechten Entscheidung bei der Anwendung von § 48 EG zu gelangen, muß wohl, wie bei keinem anderen Ehescheidungsgrunde, der gesamte Verlauf der Ehe berücksichtigt werden. Dabei müssen m. E. zwei Gruppen von Ehen unterschieden werden: 1. die Ehen, in denen von Anfang an oder nach kurzer Zeit Spannungen zwischen den Ehegatten aufgetreten sind, und 2. die Ehen, die jahre- und oft jahrzehntelang harmonisch verlaufen waren und erst durch die Zuneigung des Mannes zu einer anderen, meist jüngeren Frau zerbrochen sind. Im ersten Falle beruht die Zerrüttung der Ehe häufig nicht auf einer bestimmten Handlungsweise der Ehegatten, sondern auf ihrer charakterlichen Veranlagung, die sie beide als Ehepartner füreinander als ungeeignet erscheinen lassen. Hier von einem Verschulden eines Teiles an der Zerrüttung der Ehe zu sprechen, ist meiner Überzeugung nach falsch. Das Verschulden liegt vielleicht vor der Eheschließung darin, daß sich die beiden Ehegatten vor ihrer Verbindung nicht ernsthaft genug geprüft haben, wobei allerdings fraglich ist, ob auch eine längere Prüfung vor der Ehe stets die während der Ehe auf tretenden Schwierigkeiten, die der Alltag der Ehe mit sich bringt, aufzudecken vermag. Trotzdem hat die Rechtsprechung bisher den Teil, der in der Erkenntnis des Unwertes seiner Ehe die eheliche Gemeinschaft aufgehoben hat, für schuldig an der Zerrüttung der Ehe erklärt und die Schuld in Ermangelung anderer Eheverfehlungen darin gesehen, daß er seine Pflicht zur ehe'ichen Gemeinschaft verletzt hat Eine solche Entscheidung geht wohl an dem tieferen Kern der Sache vorüber und haftet an den äußeren Erscheinungen im Ablauf der Ehe Es muß erkannt und dementsprechend bewertet werden, daß in einem solchen Falle die Trennung nicht die Ursache für die Zerrüttung der Ehe. sondern nur die Auswirkung der bereits vorher vorhandenen Zerrüttung ist, ohne daß daran einer der Ehegatten die Schuld trägt. Deshalb dürfte der beklagte Ehegatte in der Regel auch gar nicht zum Widerspruch berechtigt sein, und es müßte sich die Frage erübrigen, ob sein Widerspruch beachtlich ist. Welchen Rechtsstandpunkt man auch einnehmen mag, auf alle Fälle müssen diese Ehen geschieden werden. Aber auch da, wo die Trennung nach kurzer und glücklicher Ehe vom Ehemann um einer anderen willen vollzogen wird und sich die neue Gemeinschaft bewährt, bestehen keine Bedenken gegen die IS;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit im Verantwortungsbereich. Ausgangspunkt der Bestimmung des sind stets die zu lösenden Aufgaben. Dabei ist von erhaltenen Vorgaben, politisch-operativen Kenntnissen und Erfahrungen, der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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