Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 312 (NJ DDR 1950, S. 312); Täter, sei es auch aus rein persönlichen Gründen, eine objektiv wirtschaftsgefährdende Handlung begeht, und hierbei die erkannte Gefährdung des Wirtschaftslebens in Kauf nimmt.“ Daß keine über den Vorsatz hinausgehende besondere Absicht gefordert wird, ergibt sich auch aus der Rundverfügung der Deutschen Justizverwaltung: denn wenn, wie auch in der Rechtsprechung unstreitig ist, sogar bedingter Vorsatz zur Feststellung der Schuld des Angeklagten ausreicht, kann eine über den Vorsatz, das Kennen und Wollen aller Merkmale des objektiven Tatbestandes hinausgehende Absicht des Täters nicht verlangt werden. Dem Moment der Böswilligkeit, die in einigen Übersetzungen verlangt wird, kommt daher, wie es auch in der Rundverfügung heißt, die Bedeutung zu, daß der Angeklagte aus bösem Willen, z. B. aus einer besonders feindseligen Haltung gegenüber dem demokratischen Aufbau gehandelt haben muß. Das Erfordernis der Böswilligkeit betrifft also die Gesinnung, aus der heraus die Tat geschehen ist, und nicht einen über den Vorsatz hinausgehenden erstrebten Zweck. Nun ist allerdings in einigen Übersetzungen, auch der hier zugrunde gelegten, von „Handlungen, die bezwecken“ die Rede. Das bedeutet nicht, daß, wie es das Oberlandesgericht Schwerin annimmt, ein besonderer vom Täter erstrebter Zweck als Qualifizierung des Vorsatzes festgestellt werden muß. Durch das Wort „bezwecken“ werden vielmehr die Handlungen der Angeklagten als solche charakterisiert, die, wie das Oberlandesgericht Gera richtig sagt, objektiv gefährdet sind; diese Geeignetheit der einzelnen Handlung muß allerdings vom Vorsatz mit umfaßt sein. Die Übersetzung „bezwecken“ bringt besonders deutlich zum Ausdruck, daß der erstrebte Erfolg der Tat nicht eingetreten zu sein braucht; hierdurch wird der besondere Charakter des Verbrechens der Sabotage gekennzeichnet, das nicht nur bei seiner Vollendung, sondern als Unternehmen bestraft wird. Sämtliche Angeklagten haben im vorliegenden Fall aus dieser feindseligen, ihren bösen Willen bekundenden Gesinnung heraus gehandelt. Keiner von ihnen kann Unkenntnis oder Unüberlegtheit für sich in Anspruch nehmen. Das ist schon durch die durchweg weit überdurchschnittliche Intelligenz der Angeklagten, wie auch vor allem durch den Umstand ausgeschlossen, daß mit einziger Ausnahme des Angeklagten Pauli, der indessen als Motiv seiner Handlungsweise seine feindselige Einstellung gegenüber dem demokratischen Aufbau ganz offen eingestanderi hat alle Angeklagten ihr verbrecherisches Treiben zielbewußt und planmäßig über einen langen Zeitraum ausgedehnt haben und nicht etwa einmalig, ohne rechte Übersicht über die Folgen, sich einen Übergriff im Sinne des Gesetzes zuschulden kommen ließen. Der rechtlichen Auffassung des Generalstaatsanwalts, daß die Handlungen der Angeklagten durch die Bestimmungen des Befehls Nr. 160 voll getroffen werden, hat sich das Gericht angeschlossen. Die Taten der Angeklagten waren gegen die Maßnahmen der deutschen Selbstverwaltungsorgane gerichtet, die den wirtschaftlichen Wiederaufbau und die Entwicklung einer demokratischen Ordnung regeln, und bezweckten die Durchkreuzung dieser Maßnahmen. Zur Sicherung gegen solche Übergriffe dienen in erster Linie nicht Bestimmungen des gegenwärtig geltenden Strafgesetzbuches, sondern Strafgesetze mit einem viel weiteren Ausblick ■ dem Ausblick auf Schutz vor Angriffen gegen den Aufbau unseres demokratischen Staates: das ist der Befehl Nr. 160. Das, was sämtliche Angeklagten erstrebt haben, die Erhaltung oder Neugründung des DCGG-Konzerns, ist mehr als eine Vielheit von einzelnen strafbaren Handlungen. Es geht auch nicht nur um die Vermögenswerte der vernichteten oder erloschenen Konzerne, welche allerdings eine bedeutungsvolle Grundlage für den wirtschaftlichen Wiederaufbau besaßen; zu schützen sind vielmehr alle die Chancen, die das Potsdamer Abkommen geboten hat, der für die politische Zukunft gewonnene neue Ausgangspunkt, die Erringung einer neuen wirtschaftlichen und politischen Grundlage mit den Zielen, wie sie in der Krim-Deklaration und im Potsdamer Abkommen ausgeführt sind. Und diese neue Grundlage sollte eben in der ehemals sowjetischen Besatzungszone durch die Bodenreform und vor allem auch durch die Zerschlagung der Konzerne geschaffen werden und wurde auch geschaffen. Die Westzone ergriff die Chancen, wie sie das Potsdamer Abkommen bot, nicht; es wurde weder die Bodenreform durchgeführt, noch ließ man die Konzerne verschwinden. Es muß festgestellt werden, daß gerade jetzt die Kräfte, die unter Bruch der Grundsätze und Bestimmungen der Krim-Deklaration und des Potsdamer Abkommens Deutschland zerstückeln, föderalisieren, Westdeutschland vom übrigen deutschen Territorium losreißen, in eine anglo-amerikanische Kolonie und in ein Aufmarschgebiet für die aggressive Atlantik-Pakt-Strategie verwandeln wollen, besondere Anstrengungen machen, Einfluß zu gewinnen. Ihr Beginnen wäre von vornherein aussichtslos, würden sie sich nicht auf die Kräfte stützen können, die eben durch das Potsdamer Abkommen zur Vernichtung bestimmt waren: Die Kräfte des Faschismus, des Militarismus und die der deutschen Monopolkapitalisten, welche die Hauptbasis des deutschen Rüstungspotentials in der Vergangenheit abgegeben haben, und auf welche der anglo-amerikanische Imperialismus in seinen neuerdings gegen die ganze Welt und auch Deutschland und das deutsche Volk gerichteten aggressiven Plänen rechnet. Deshalb bestehen die Kartelle und Monopole in Westdeutschland trotz formellen und theoretischen Verbots weiter, deshalb erlebten sie bald nach Kriegsende eine Wiedergeburt; verboten, aber völlig ungehindert, unterstützt durch die westdeutsche „Regierung“ entstehen sogar Supertrusts durch sogenannte „Dekartellisierung“. Diese Grundlage des Potsdamer Abkommens hat aber auch die westdeutsche Rechtsprechung verlassen. Ihr kommt dabei eine doppelte Rolle zu: Wie das ehemalige Reichsgericht den Hitler-Faschismus vorbereitete, hat sie mit anscheinend „unpolitischen“ Urteilen die Spaltung Deutschlands, die Errichtung des Bonner Separatstaates und das sogenannte Grundgesetz mit vorbereitet. Man hat das Potsdamer Abkommen ignoriert und mit der Proklamierung des feus dem internationalen Privatrecht übernommenen Territorialitätsprinzips obgleich gerade in der Frage der Enteignung von Konzernen und Kriegsverbrechern durch das Potsdamer Abkommen eine einheitliche Rechtsgrundlage für ganz Deutschland bestand und deshalb die Übernahme von Grundsätzen des internationalen Privatrechts auch nur für eine entsprechende Anwendung gar keine Grundlage hatte nicht nur die Zerreißung Deutschlands in Ost- und Westzonen, sondern darüber hinaus die Auflösung Deutschlands in eine Anzahl von einzelnen Bundesländern mit vorbereitet. Andererseits stehen solche Entscheidungen wie der Beschluß des OLG Nürnberg vom 19. September 1949 (NJW 1950, Seite 228), die sich dahin versteigen, daß eine in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone aus-geprochene Enteignung gegen den ordre public verstoße, einer Überwindung der Spaltung Deutschlands nicht nur auf dem Gebiet der Justiz, sondern überhaupt entgegen und verschärfen sie immer mehr. Alle diese Entscheidungen haben von vornherein den unrichtigen Ausgangspunkt, daß sie den Boden der Einheit Deutschlands verlassen haben. Auf der Linie der Politik der friedliebenden Nationen, auf der durch das Potsdamer Abkommen gegebenen Grundlage ist man in der ehemaligen Ostzone einen anderen Weg gegangen. Hier wurde den Potsdamer Beschlüssen Leben gegeben und damit die Möglichkeit, ein neues Leben für die ganze Nation zu schaffen: völlige Abrüstung und Entmilitarisierung, völlige Entnazifizierung, Vernichtung der Kartelle, Syndikate, Trusts und anderer Monopolvereinigungen und Umgestaltung des politischen Lebens auf der Grundlage des Friedens und der Demokratie. Der Fall der DCGG hat die dieser Entwicklung feindlichen Elemente enthüllt. Die festgestellte Sabotagetätigkeit der Angeklagten beweist, daß auch die ent-eigneten Konzernherren der DCGG nicht kampflos ihre Machtpositionen aufgeben wollten. Im Westen steht an der Spitze dieser reaktionären Kräfte Dr. Schalfejew, 312;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 312 (NJ DDR 1950, S. 312) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 312 (NJ DDR 1950, S. 312)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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