Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 311

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 311 (NJ DDR 1950, S. 311); Die angeklagten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder hatten das Jahr 1946 und bereits einen Teil des Jahres 1947 zur. Vorbereitung und Durchführung der Gründung der West-Conti und der Verschiebung von Werten nach dem Westen genutzt; nachdem jedoch am 29. April 1947 das Enteignungsverfahren durch die Zurückweisung des letzten Einspruches endgültig beendet war, mußte damit gerechnet werden, daß die DCGG nicht für unbeschränkte Zeit im Handelsregister eingetragen bleiben und dann die formale Grundlage für die Durchführung der Schiebungen entfallen würde. Diesen Fall der Löschung nannten die Angeklagten den „Fall X“. Noch waren aber große Wertpapierbestände vorhanden, die beiseite geschafft werden sollten. Da man nicht sicher sein konnte, wie lange Müller und Meth-fessel mit Hilfe Brunderts die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses der enteigneten DCGG, die unverzüglich nach dem 29. April 1947 vorzunehmen gewesen wäre und Klarheit über die Vermögenslage der DCGG verschafft hätte, hinauszögern konnten, mußten die Angeklagten nunmehr eilig daran gehen, die noch vorhandenen Werte beschleunigt zu beseitigen. Ihre Aktivität steigerte sich, nachdem Anfang Februar 1948 den Angeklagten bekannt geworden war, daß die Löschung der DCGG auch vom Angeklagten Brundert nicht weiter hinausgezögert werden konnte, und, wie sich aus dem Aktenvermerk des Angeklagten Müller vom 12. Februar 1948 ergibt, der „Fall X“ nun als eingetreten angesehen wurde Am 26. Februar 1948 veranlaßte der Angeklagte Brundert endlich die Löschung der Eintragung der DCGG im Handelsregister, nicht ohne gleichzeitig und rechtzeitig die DCGG, deren endgültige Enteignung er selbst fast ein Jahr vorher ausgesprochen hatte, zu Händen der ehemaligen Vorstandsmitglieder, der Angeklagten Methfessel und Müller, zu verständigen. Die aus dieser Situation für die Angeklagten gebotene Eile löste noch besondere Anstrengungen aus: so wurde die eidesstattliche Versicherung des Haupt noch schnell am 27. Februar 1948 aufgenommen. Vor allem aber wurde durch die rechtzeitige Ankündigung der Löschung den Angeklagten Müller und Methfessel die Möglichkeit gegeben, sich noch die Voraussetzung für weitere Schiebungen zu schaffen; mit Hilfe des Angeklagten Simons wurden noch schnell Handelsregisterauszüge vom Registergericht in Dessau verlangt und auch erteilt, Auszüge, die bescheinigten, daß die DCGG und ihre Organe noch existierten und voll handlungsfähig seien, Auszüge, die nach dem Westen geschickt und dort zu noch vorzunehmenden Verschiebungsakten erforderlich waren. Am 12. März 1948 wurden von Simon Interimsscheine über den Besitz der DCGG an Agi- und Agag-Aktien bei dem Angeklagten Heil hinterlegt, nachdem bereits am 26. Februar 1948 diese Gesellschaften im Handelsregister gelöscht worden waren; die Hinterlegungsscheine sollten nach dem Westen gehen, damit dort der Konzern nicht nur in Gestalt der neugegründeten GmbH weiterbestehe, sondern damit der „Sitz“ der enteigneten, aufgelösten DCGG-AG nach dem Westen verlegt werden konnte, ein Trick, der nach der westlichen Rechtsprechung im Westen noch vorhandenes Vermögen voraussetzte. Tatsächlich hat auch das Registergericht in Düsseldorf am 29. März 1949 dem Registergericht Dessau die Eintragung der Sitzverlegung der DCGG-AG mitgeteilt Der Angeklagte Brundert schuf durch Unterlassen und Handeln die verwaltungsmäßigen Vorausetzungen für den Erfolg der Machenschaften der anderen Angeklagten. Er, als Ministerialdirektor, genehmigte die Gründung der West-GmbH; damit gab er, obwohl er verantwortlicher Ministerialdirektor des zuständigen und federführenden Wirtschaftsministeriums und stellvertretender Minister war, den Konzernherren freie Hand. Obwohl er bereits am 10. Dezember 1946 Kenntnis davon erhalten hatte, daß die Verfügungsgewalt und ein Sperrvermerk im Handelsregister bei der DCGG nicht eingetragen war, veranlaßte er eine solche Eintragung nicht. Am 29. April 1947 führte er zwar die Rechtskraft der Enteignung herbei, unterließ es aber, wirksame Maßnahmen für den sofortigen Übergang der enteigneten Vermögenswerte auf das Land Sachsen-Anhalt zu treffen. Trotz der rechtskräftigen Enteignung, die auf den 30. September 1946 zurückwirkte, hat er selbst die enteignete DCGG als weiterbestehend behandelt und durch die Nichteintragung der angeordneten Verfü- gungsgewalt im Handelsregister bewirkt, daß Dritten gegenüber die alte DCGG noch als unbeschränkt verfügungsfähig galt. Vor allem hat er die Löschung der rechtskräftig enteigneten und damit auch erloschenen DCGG nicht herbeigeführt. Er hat diese erst 10 Monate später, und zwar auch nicht aus eigenem Antrieb, sondern veranlaßt durch die Erinnerung eines Mitarbeiters, am 26. Februar 1948 verfügt, wobei er aber die Verfügung nicht nur an das Amtsgericht ergehen ließ, sondern auch der DCGG, das heißt, den Angeklagten Methfessel und Müller Mitteilung machte, womit für diese der kritische Fall X nun eingetreten war. Besonders schwer wiegt, daß er auf Wunsch des Angeklagten Methfessel am 27. April 1947 die Verfügungsgewalt hinsichtlich der Tochtergesellschaft der DCGG, der „Agag“, aufhob und die Löschung der eingetragenen Verfügungsgewalt im Handelsregister anordnete. Dadurch machte Brundert, zwei Tage bevor er die endgültige Enteignung der DCGG aussprach, die Verschiebung des Gaswerkes Lemgo möglich. Er unterließ es, die rechtzeitige Vorlage des Vermögensverzeichnisses der enteigneten DCGG zu veranlassen, unter Umständen zu erzwingen, und ermöglichte dadurch die Durchführung der Schiebungen; als er dann das Vermögensverzeichnis erhielt, kontrollierte er es nicht, sondern gab es einfach weiter an den Vorstand der Prevag, in dem ja wieder Müller und Methfessel saßen Der Angeklagte Heil mißbrauchte in nichtswürdiger Weise seine Stellung als Notar, obwohl gerade er, der trotz seiner politischen Belastung wieder Zugang zur Justiz gefunden hatte, allen Anlaß zumindest zur Loyalität gegenüber dem demokratischen Staat gehabt hätte. Er hat von ihm als objektiv unrichtig erkannte Beurkundungen, das heißt falsche Beurkundungen in Hinterlegungsscheinen vorgenomen, auf ihm „komisch“ vorkommende Urkunden Unterschrift und Siegel gegeben, wobei er nicht einmal ein Notariatsregister ordnungsgemäß führte. Nicht weniger schwer sind aber die Fälle zu werten, in denen er in formell korrekter Weise Amtshandlungen vornahm, die Sabotagezwecken dienten. Die jetzige demokratische Justiz erheischt vom Notar als Organ der Justiz, daß er gewissenhaft auch prüft, was die Parteien mit den Verträgen und Erklärungen, notariellen Beurkundungen oder Notariatsakten bezwecken könnten, daß er im besonderen darauf achtet, daß durch die von ihm aufgenommenen Erklärungen und Akte nicht Grundsätze unserer demokratischen Entwicklung verletzt werden. Für derartige Verstöße gegen seine Pflichten ist er nicht nur im Wege der Dienstaufsicht, sondern auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen Es ist für jeden Angeklagten festgestellt worden, daß er sowohl vorsätzlich, wie auch aus seiner ablehnenden Haltung zur demokratischen Entwicklung in der früheren sowjetischen Besatzungszone und zur entschädigungslosen Enteignung gehandelt hat. Die der Anklage und der Verurteilung der Angeklagten zugrunde liegende Übersetzung des Befehls Nr. 160 stellt ausdrücklich keine besonderen Erfordernisse bezüglich des subjektiven Tatbestandes auf. In einer anderen ebenfalls der Rechtsprechung zugrunde gelegten Übersetzung wird jedoch noch ausdrücklich böswilliges Handeln des Angeklagten verlangt. Die Rundverfügung der Deutschen Justizverwaltung vom 23. August 1946 IV 184.45 hat sowohl zu der Frage des Vorsatzes wie dem Erfordernis der Böswilligkeit im Rahmen des Befehls Nr. 160 Stellung genommen. Auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie des Kammergerichts hat diese Fragen verschiedentlich behandelt. Der Rundverfügung der Deutschen Justizverwaltung ist dahin zu folgen, daß keine über den Vorsatz hinausgehende Absicht des Täters zu fordern ist. Insofern ist zum mindesten die Formulierung des OLG Schwerin in seinem Urteil vom 17. Februar 1950 (SS 39/50) unzutreffend, wenn ausgeführt wird: „Der Begriff des Zweckes erfordert mehr als den bloßen Vorsatz.“ Vielmehr ist der Auffassung des OLG Gera (3 SS 26/49) vom 27. Juli 1949 zu folgen, wonach es genügt, „daß der 311;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 311 (NJ DDR 1950, S. 311) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 311 (NJ DDR 1950, S. 311)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der. Aus Schleusung von Bürgern mitwirkten. Die im Jahre in der Untersuchungstätigkeit erzielten Ergebnisse und Feststellungen zu Angriffen gegen die Staatsgrenze im Innern der DDR. Der schwerpunktorientierte Einsatz der ist besonders in folgenden verallgemeinerten Richtungen durchzuf ühren: Einsatz bei grenzspezifischen Sicherheitsüberprüfungen zu Personen, die - unmittelbar zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Untersuchung solche Voraussetzungen zu schaffen, die bei der entsprechenden Bereitschaft des Beschuldigten weitere Straftaten verhindern. Die Einstellung des Beschuldigten zum.

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