Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 294 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 294); erklärte diese Sachen für sichergestellt, ließ sie aber im Gewahrsam der Angeklagten. Am 14. Februar 1949 wollte der Polizist die schriftliche Sicherungsverfügung an K. übergeben und die Sachen abholen. Es fehlten jedoch 8 Stück Fischkonservendosen. Der Angeklagte K. hatte inzwischen 6 Dosen Konserven verzehrt, je eine weitere Dose hatten die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Angeklagten B. abgeholt, ohne daß sie, wie B. unwiderlegt angibt, von der Sicherung etwas gewußt hatte. Die eine von den beiden, zur B’schen Wohnung gebrachten Dosen, hat der Angeklagte B., nachdem er sie bereits geöffnet vorfand, mit verzehren helfen. Die Angeklagten sind durch Urteil des Schöffengerichts wegen Verstrickungsbruch verurteilt worden. Ihre Berufung hatte keinen Erfolg. Die Angeklagten wenden ein, daß der Polizist am fraglichen 12. Februar 1949 zwar erklärt habe, daß die Sachen „Sachergestellt“ seien, daß er aber nicht das Verbot hinzugefügt habe, über die Sachen zu verfügen. Damit konnten die Angeklagten nicht durchdringen. Es ist allgemein bekannt, daß, wenn ein zuständiger Polizist eine Sache ausdrücklich amtlich „sicherstellt“, damit auch das Verfügungsverbot ausgesprochen ist. Der äußere Zusammenhang ließ gar keine andere Deutung zu. Das haben auch die Angeklagten gewußt. Der weitere Einwand geht dahin, daß nicht schon die mündliche Sicherstellung, sondern erst die schriftliche Sicherstellungsverfügung vom 14. Februar 1949 eine Beschlagnahme im Sinne des § 137 StGB dargestellt habe. Der Verteidiger hält sogar allgemein eine mündliche polizeiliche Erklärung der vorliegenden Art nicht für ausreichend und beruft sich auf § 94 StPO, wo ausdrücklich ein Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme gemacht werde. Dieser Ansicht konnte nicht beigetreten werden. Der hier maßgebende § 137 StGB unterscheidet nur zwischen „Pfändung“ und „Beschlagnahme“. Während die zugunsten eines Dritten erfolgende Pfändung (z. B. durch den Gerichtsvollzieher) an den gepfändeten Sachen äußerlich gekennzeichnet sein muß, wird durch die Beschlagnahme ein öffentlich-rechtliches staatliches Gewaltverhältnis an den Sachen begründet. Hierzu bedarf es keiner Form. Jede unmißverständliche Handlung einer zuständigen Polizeistelle genügt zur Begründung eines solchen Ge-waltverhältnisses. Der § 94 StPO hat eine andere Zweckbestimmung. Hier ist, wie sich übrigens auch aus § 98 StPO ergibt, nur diejenige förmliche Beschlagnahme geregelt, die bei der Herausgabeverweigerung von sichergestellten Gegenständen notwendig wird. Damit ist keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß das öffentliche Gewaltverhältnis im Sinne des § 137 StGB nicht auch durch eine anderweitige Erklärung der zuständigen staatlichen Stellen begründet wird, wie es im vorliegenden Falle zweifelsfrei geschehen ist. Die Beschlagnahme im Sinne des § 137 a. a. O. ist der weitere Begriff. Von einer Lücke im Gesetz, die zugunsten der Angeklagten ausgefüllt werden müßte (§ 137 StGB im Verhältnis zu § 94 StPO), kann keine Rede sein. Der Bauer ist Treuhänder der Wirtschaftsplanung OLG Potsdam, Beschluß vom 23. Juli 1948 Ws. 78/48. „ Jeder Bauer ist ein Treuhänder dies ihm anvertrauten Bodens, den er unter Einsatz seiner vollen Kraft zu bearbeiten hat, um die Ernährung der Bevölkerung sicherzustellen. Ein Bauer, der wie der Angeklagte sich dieser Verpflichtung entzieht, macht sich einer schuldhaften Vereitelung der Wirtschaftsplanung strafbar und begeht gleichzeitig eine widerrechtliche Vergeudung der ihm anvertrauten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Verarbeitung und Vermehrung seiner sachgemäßen Tätigkeit anvertraut ist “ OLG Potsdam, Beschluß vom 19. August 1948 Ws. 100/48. Wie dier Senat bereits entschieden hat ist jeder Bauer als Treuhänder des ihm anvertrauten Bodens anzusehen, der über das ihm anvertraute Gut jederzeit Rechenschaft abzulegen verpflichtet ist. Das bedeutet: ihm ist die Pflicht auferlegt, sich jeder eigennützigen, behördlich nicht genehmigten Verfügung über die ihm anvertrauten Güter, die der lebensnotwendigen Ernährung der Bevölkerung dienen, zu enthalten. Wenn daher ein Bauer über seinen Viehbestand unrichtige Angaben macht, mithin seine Rechenschaftspflicht verletzt, und über den Viehbestand ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verfügt, liegt das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens nach § 1 KWVO und der Entwendung nach Art. 1 des Kontroll-ratsgesetzes 50 vor “ OLG Potsdam, Urteil vom 20. Juli 1948 Ss. 86/48. Jeder landwirtschaftliche Erzeuger ist ein Treuhänder des ihm anvertrauten Bodens. Er muß die ihm auferlegte Ablieferung zur Sicherung der Ernährung und zur Durchführung einer geregelten Wirtschaftsplanung erfüllen. Wenn er dazu außerstande ist, muß er unter Nachweis der Hinderungsgründe die zuständige Behörde rechtzeitig unterrichten, damit vor der die Wirtschaftsplanregelung ausübenden Stelle die notwendigen, Maßnahmen alsbald getroffen werden können “ Literatur Bücher Aktiengesetz, Kurzkommentar von Dr. Adolf Baumbach. Senatspräsident beim Kammergericht a. D. 6. neubearbeitete Auf age von Dr. Alfred Hueck, Professor an der Universität München. Stand vom 1. April 1949. XVI, 634 Seiten Taschenformat Biederstein - Verlag München u. Berlin Ganzl. DM 18, . Die Fortführung der Beck’sehen Kurzkommentare Baumbachscher Prägung, die in ihrer zusammengedrängten Form dem Geschmack und Arbeitstempo der Zeit entgegenkommen, .wird von allen praktischen Juristen freudig begrüßt werden. Bei der Weiterarbeit am Aktienrechtskommentar hat die dem Praktiker entsunkene Feder ein Spezialkenner der Theorie des Handelsgesellschaftsrechts in die Hand genommen. Die bewährte An age und formale Gestaltung sind aber voll erhalten geblieben. Der geringere räumliche Umfang beruht im wesentlichen auf der Weglassung der Div.Abg.V. und des Gs. über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften. Manche Erläuterungen haben mit Recht ebenfalls Kürzungen erfahren, Dinge, die der Nazismus aufrührte, sind ausgemerzt, andere, die aktuell geworden wie der mehrfache Sitz von Aktiengesellschaften, dafür ausführlich behände't worden. Die erweiterte Heranziehung von Dehrmeinungen in knappster Form ist eine Bereicherung. Der neue Bearbeiter brachte naturgemäß zuweilen aber stets hervorgehoben auch neue Stellungnahmen, gegensätzlich zum alten Bearbeiter, ein, so zur Natur der Einmanngesellschaft (Anh. zu § 15), zur Treupflicht des Aktionärs (vor § 48), zur Einheitlichkeit der Stimmabgabe (§ 114), zur Urteilswirkung bei Nichtigkeitsklage (§ 216). Wer mit dem Recht der AktiengeseTschaft sich zu beschäftigen hat, wird in dem Werk weiterhin einen zuverlässigen, schnell orientierenden Ratgeber für Auslegung und Auslegungsmöglichkeiten Anden. E. Meyer. Rudolf Harmening Ministerialdirektor, und Dr. Konrad Duden, Rechtsanwalt in Mannheim, Die Währungsgesetze, Handausgabe mit ausführlicher Erläuterung der Umste’lungs-vorschriften. München und Berlin 1949 Biederstein-Verlag. 566 S. Das Buch bringt einmal eine sehr zu begrüßende Textsammlung des Währungsrechts ganz Deutschlands, zum anderen eine Kommentierung lediglich des west deutschen Umstellungsgesetzes. Als Absch’ußtag wird der 15/März 1949 angegeben. Für Gestaltung und juristischen Gehalt des Kommentars ist maßgebend die Spezialtätigkeit der Verfasser auf dem Gebiet des Währungsrechts ibejfim Verwaltungsrat des vereinigten Wirtschaftsgebietes. Harmening, der ehemalige Ministerialdirektor im Reichsernährungsministerium (vorher im Reichsjustizministerium), hat sich bereits als Kommentator des Aufwertungsrechts nach dem ersten Weltkrieg mit ähnlichliegenden Problemen zu beschäftigen gehabt. Daß die Dinge vie’fach noch im Flusse sind, macht die Kommentierung schwierig. Trotzdem .wird der Kommentar auch dem Benutzer aus der Ostzone, der sich nicht unmittelbar mit dem Westrecht zu beschäftigen hat, bei der Gemeinsamkeit mancher Fragestellungen des Währungsrechts Dienste leisten können, über interzonale Währungsprobleme wird man auf S. 161 164 kurz orientiert. Die Textsammlung stellt die westdeutsche Regelung in den Vordergrund und bringt das Währungsrecht der Ber iner Westsektoren und das des Ostsektors und der sowjetischen Besatzungszone anhangsweise. Die letzte der Ostzonenverordnung datiert vom 26. November 1948. Der Abdruck des Ostzonenrechts erfolgt nach einer Zusammenstellung in den Mitteilungen der Bank Deutscher Länder. Angaben über die Fundstelle im amtlichen Publikationsorgan finden sich nirgends. Der gleiche Mangel tritt bei den Textwiedergaben des westdeutschen Rechts zu Tage. E. Meyer,. 294;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 294 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 294) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 294 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 294)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen teilweise vor völlig neuen Aufgaben und Problemen stehen. Die weitere Untersuchung und Klärung der aufgeworfenen Fragen erfordert auch eine zielgerichtete Ueiterführung der Bestandsaufnahme,.der in die Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Tran-sitstreckan und des gesamten Transitverkehrs zwischen der und Westberlin zu schaffen. Die Zielstellung besteht darin, eine möglichst lückenlose, ununterbrochene Sicherung sowie vor allem Beobachtung und Kontrolle der Transit strecken und des Transitverkehrs notwendigen politisch-operativen Maßnahmen und Prozesse. Ausgehend von der neuen Aufgabenstellung und den veränderten Bedingungen sowie den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen. Sicherungs- und Bearbeitungskonzeptionen sowie in den Operativplänen vorzunehmen. Durch die mittleren leitenden Kader und operativen Mitarbeiter. Dazu gehören die Entwicklung des sicherheitspolitischen Denkens, einer größeren Beweglichkeit, der praktischen Fähigkeiten zur Anwendung und schnelleren Veränderungen in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung stören, beoder verhindern.

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