Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 295 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 295); Harold Rasch: Das Ende der kapitalistischen Rechtsordnung. Verlag Lambert Schneider, Heidelberg 1946, 140 S. Die Formu ierung des Buchtitels deutet schon darauf hin, daß es sich um eine juristische Arbeit handelt. Dagegen wäre nichts zu sagen, wenn nicht der Verfasser von vornherein in den Fehler vertanen wäie, sich von der tatsächlichen Entwicklung des Kapitalismus zu distanzieren. Er tut dies ganz bewußt, wenn er in aer Einleitung sagt: „Die wirtschaftlichen und sozialen Wandlungen des Kapita.ismus als solche sind nicht Gegenstand unserer Untersuchung". Das ist ein entscheidender Fehler, dem in der weiteren Behandlung des Themas weitere Fehler folgen müssen und auch folgen, weil die Entwicklung des Rechts sich nicht in einem luftleeren Raume vol zieht, sondern der jeweilige Stand des Rechts abhängig ist von dem Stand der jeweiligen Produktionsverhältnisse und der in diesen Verhältnissen wirkenden Produktivkräfte. So kommt der Verfasser trotz der von ihm aufgewendeten Mühe und Sorgfalt bei der Behandlung des Themas zu keinem sichtbaren Ergebnis. Grotesk-kom.scn klingen die Vorbemerkungen zum dritten Kapitel: „Ja, man kann ohne Bedenken feststellen, daß die deutsche Wirtscnaft am Ende des zweiten Weltkrieges die Wesensmerkmaie einer nahezu vollständig durchgeführten Planwirtschaft aufwies.“ Hier wird die ganze Weitfremdheit des Verfassers offenbar. Wesentliche politische Begriffe werden durcheinander gemengt ob bewußt oder unbewußt soll dahin-geste lt bieiben. Der Verfasser verkennt vollkommen das Wesen der Planwirtschaft und das ausgeklügelte System des Imperialismus in seiner aggressivsten Phase, im Faschismus, zu einer Zeit also, in der d.e Spitzen des faschistischen Machtapparates hohe Stellen in der Wirtschaft besetzten und Wirtschaftsführer in die Regierung einzogen. Noch schlimmer .wird das Durcheinander im Schlußteil des Buches. Hier verlangt der Verfasser zunächst in richtiger Erkenntnis der Dinge die Wiederherstel ung der Einheit, und zwar auch der polnischen Einheit, unseres Vaterlandes“. (S. 115.) Sehr richtig stellt er weiter fest: „Voraussetzung jeder deutschen Wirtschaftspolitik aber ist das Bestehen einer Reichsgewalt, die, ihre Befugnis unmittelbar vom deutschen Volke herleitet“. (S. 115.) Doch schon ein paar Sätze weiter bedauert der Verfasser „die Ausschaltung der hohen Ministerialbüro-kratie die sich auf das schmerz ichste bemerkbar mache“. Nun, diese vom Verfasser so schmerzlich empfundene Wunde ist im Westen Deutschlands seit der Gründung des Bonner Marionettentheaters geheilt. Bonn hat seine von dem Verfasser gepriesene, aber von der Mehrheit des deutschen Volkes verwünschte Ministerialbürokratie erhalten. Was aber dem Bonner „Staat“ fehlt, ist jene „Gewalt, die ihre Befugnis unmittelbar vom deutschen Volke herleitet". Diese Gewa t wird in Bonn ersetzt durch das Besatzungs- und durch das Ruhrstatut. Der Verfasser hat das Buch 1946 geschrieben. Er konnte die Entwicklung nicht vorausahnen. Als fortschrittlicher Deutscher und Demokrat hätte er aber zum mindesten eingehen müssen auf die vollkommen veränderte Situation im deutschen Osten. In diesem deutschen Osten, im Wirkungsbereich der Deutschen Demokratischen Republik, besitzt die Regierung das Vertrauen des Volkes, besteht also eine „Reichsgewalt“, die ihre Befugnisse unmitte.bar vom deutschen Volke herleitet. J. Streit Das Recht des Bergmanns unter besonderer Berücksichtigung des Ruhrbergbaus. Von Dr. Dr. Gerhard Boldt, Rechtsanwalt in Dortmund, Lehrbeauftragter an der Universität Münster. 2. Aufl. Recklinghausen: Bitter & Co. 1948. 348 S. Das im Rahmen der Veröffentlichungen der Sozialforschungsstelle der Universität Münster herausgegebene Werk ste’lt im Gegensatz zu den im Laufe der letzten zwei Jahrzehnte erschienenen Lehrbüchern und Grundrissen des Bergrechts die Rechtsverhältnisse des im Bergbau tätigen Menschen in den Mittelpunkt der Erörterungen. Das Recht des Betriebes, das Bergrecht im engeren Sinne, erfährt nur insoweit Erwähnung, als es für die speziellen Zwecke vorliegender Veröffentlichung erforder ich erschien. Wie bereits der Untertitel hervorhebt, behandelt das in allen Teilen gründlich durchdachte und instruktive Werk insbesondere die Rechtsverhältnisse des Bergbaus im Ruhrgebiet und erfährt damit von vornherein eine gewisse Einschränkung. Die für die Westzonen wertvolle Veröffentlichung hat jedoch für den Praktiker der Ostzone durch die hier erfolgte gesellschaftliche Fortentwicklung fast jede Aktualität verloren, so daß das Werk, dessen Themenstellung auch für die Ostzone einem dringenden Bedürfnis begegnen würde, lediglich zu rechtsvergleichenden Untersuchungen herangezogen werden kann. Der Tarifvertrag für Bergarbeiter, die Ausbildung und Fortentwicklung der Bergmannslehrlinge, das Abeiterstudium, das Sozialversicherungswesen wie auch die Einführung des Leistungslohnes und des Prämiensystems haben in Verbindung mit der gesellschaftlichen und ökonomischen Struktur-wandüng innerhalb der sowjetischen Besatzungszone Voraussetzungen geschaffen, die jede Darstellung des Rechts des .werktätigen Menschen auf der Grundlage der zwar in den Westzonen noch gültigen, in der Ostzone aber weit überholten alten Berggesetze und sonstigen Rechtsvorschriften als nur noch von historischem Wert erscheinen lassen. Krüger. Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches von Prof. Justus Wilhelm Hedemann in Berlin, Walter de Gruyter & Co. 3. Auflage 1949. Mit eindringlicher Klarheit versteht es Hedemann, die Systematik des Schuldrechts des BGB offenzulegen, die Leitgedanken dieser Regelung herauszustellen, die Probleme aufzuzeigen, die aus und neben dieser Ordnung aus dem Leben erwachsen sind und mit dem Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse weiter erwachsen, die Fortentwick'ung der gesetzlichen Regelung durch Wissenschaft und Rechtssprechung darzustellen. Es ist ein vorzügliches Lehrbuch für Studierende, aber auch für den im Wust der täglichen Kleinarbeit entweder allzusehr durch Routine und Gewohnheit gefesselten oder a'lzusehr vom festen Boden sich lösenden Praktiker sehr lesenswert. Gerade dadurch, daß der Verfasser allenthalben die Probleme aufzeigt, ohne sich allzusehr auf eine bestimmte Lösung festzulegen, soweit nicht das Gesetz dazu zwingt, ist mitten in einem tiefgreifenden wirtschaftlichen Strukturwande', .wie wir ihn in der Ostzone im Gange sehen, diese Neuauflage des altbewährten Werkes des Verfassers besonders begrüßenswert, die nach seinem Vorwort gerade die Wandlungen erfassen soll, welche das Recht des BGB seither durchgemacht hat. Wer das Recht des BGB dieser Strukturwandlungen der Wirtschaft anpassen will, muß es in dem, .worin es mit diesen in mehr oder weniger starken Gegensatz steht, ja gerade deshalb, beherrschen. AUerdings schienen dem Verfasser manche Wandlungen allzusehr im Flusse begriffen, als daß er sich in sie, bei der verschiedenen Intensität und Tendenz, mit der sie in der West-und der Ostzone Deutschlands sich geltend machen, vertieft hätte, manches als Notlösung betrachtend, was schon die Struktur des geltenden Rechts zu verändern im Begriffe ist und, insbesondere in der Ostzone, geändert hat. Das gilt vor allen von dem Einfluß der ostzonalen Wirtschaftsp anung mit ihrer weithin wirkenden Einengung der Vertragsfreiheit. Diese Zurückhaltung des Verfassers bedauert der Jurist der Ostzone. Die große Fähigkeit des Verfassers zu klaren Problemstellungen und klarer Systematik hätte gerade hier sehr wertvoll sein können. Daß man hie und da der Auffassung Hedemanns' nicht fo gen möchte, beeinträchtigt den Wert des Werkes keineswegs; es regt eben gerade zum Nachdenken an. Um aus den Augenblicksproblemen eins herauszuheben, in welchem ich mit dem Verfasser nicht einig gehen kann: der Einfluß der beiden deutschen Währungsreformen auf die Erfüllung der Geldschulden. Ihre - Erfüllung aus dem mutmaßlichen Wil’en der Vertragsparteien nach dem Rechte des Erfüllungsorts zu regeln, ist, abgesehen von den außervertraglichen Geldverpflichtungen, schon deshalb m. E. nicht richtig, .weil sie z. Z. ihrer Entstehung unter dem gleichen Recht standen, das erst nachträglich durch Hoheitsakte geändert ist. Kein ostzonales Gericht kann auf Westmark erkennen. Ob es auf 1 : 10 oder auf 1:1 die Geldschuld umzuwerten hat, bestimmt sich für das erkennende ostzonale Gericht, gleichviel, ob der Erfüllungsort innerhalb oder außerhalb der Ostzone (oder gar in dien von Deutschland abgetrennten Gebieten) liegt, aussch ießlich nach den Bestimmungen der ostzonalen Währungsreform. Jede Währungsreform hat ihren Sinn und Zweck darin, daß sie nach ihren großen allgemeinen Gesichtspunkten in die Wirtschaft einschneidet, die ihr etwa entgegengesetzten Vorbereitungen und Interessen einzelner oder ganzer Gruppen beiseite schiebend. Daraus soll sieh ein neues Gleichgewicht herstellen. Das kann und darf auf zivilrechtlichen Umwegen nicht zu korrigieren versucht werden, die außerhalb der Lenkung durch die Währungsreform selbst liegen. Rechtsanwalt Dr. Alfons Roth, Bad Düben. Dr. Alexander Wüsthoff, Rechtsanwalt und Notar in Berlin: Handbuch des Deutschen Wasserrechts. 1. Band (782 S.). Erich Schmidts Verlag, Berlin, Bielefeld, Detmold 1949. Je mehr die Besiedlung unseres Landes, insbesondere die industrielle sich verdichtet, desto mehr Bedeutung gewinnt nach den Verwüstungen des Krieges die Wasserwirtschaft, desto gebieterischer fordert sie klare einheitliche Gestaltung ihres Rechtes. Das Wasserrecht drängt schon ’ängst angesichts der Menschen und Länder verbindenden Funktionen des Wassers, die Gemeinschaftsaufgaben für Nutzung und Bändigung der Wasserenergie stellen, zu gesamtstaatlicher oder wenigstens großräumiger Regelung, außerdem aber zu gründlicher Reform auch nach der Richtung hin, daß die privatrechtlichen Belange und Prinzipien gegenüber den gemeinschaftlichen Gesichtspunkten weiter zurücktreten müssen. Die Ankündigung einer auf 2 Bände berechneten, in Lieferungen erscheinenden Sammlung des gesamten in Deutschänd geltenden Wasserrechts mit Erläuterungen aus der Feder eines Spezialkenners wird man deshalb gespannt und mit Freuden entgegennehmen. Man braucht ein Werk, welches das verstreute und schwer erhältliche Material in guter Ordnung zusammenfaßt und jedem, der sich mit ihm zu beschäftigen hat, sei es Jurist oder Wasserwirtschaftler, in Einleitungen und Anmerkungen den Weg durch den zersp'itterten Rechtszustand weist. Auch als Vorarbeit für künftige gesetzgeberische Vereinheitlichungen wird solch ein Werk, mögen auch Entwürfe schon vorliegen, von Nutzen sein. Der jetzt in erstaunlich guter Aufmachung vorgelegte stattliche erste Band erfüllt die Erwartungen vollauf. Er bringt neben dem ä'teren Recht das gesamtdeutsche Recht, nämlich das Einschlägige aus den allgemeinen Gesetzen von BGB und BGO bis zur Bodenreform, wie die Gesetzgebungen mit spezifisch wasserrechtlicher Themenstellung (Wasserstraßen-, Wasserverbandsrecht), ferner von den Landeswasserrechten das preußische, das bei der Kommentierung in den Vordergrund gerückt wird. Für den ausstehenden zweiten Band sind die übrigen Landesrechte und die Darstel'ung der behördlichen Neuorganisation vorgesehen. Vorbehalt'ich abschließender Stellungnahme nach Vorliegen des Gesamtwerks läßt sich schon jetzt sagen, daß die klare Ordnung des Stoffes und die knappen, aber inhaltsreichen und gut führenden, aktuelle Prob'eme (S. 385 interpartikulares Wasserrecht) betonenden Bemerkungen und Literaturangaben des Verfassers das Zurechtflnden auf dem zersplitterten Sondergebiet außerordentlich erleichtern werden. Willkommen ist auch die reiche Ausstattung des Buches mit Karten. Der Weg, durch konkrete Anschauung den zu Belehrenden schneller und einprägsamer an den spröden Stoff heranzubringen, ist ja heute selten gangbar, und wo er gangbar ist, wird er oft nicht ausgenutzt. Daß Verfasser die hier gebotene Ge'egenheit ergriffen hat, ist dankenswert. Dafür, daß die Verhältnisse im Bereich der Deutschen Demokratischen Republik nicht wie bei manchen gesamtdeutschen Darstellungen eine Aschenbrötelrolle spielen, bürgt schon die praktische Betätigung des Verfassers auf wasserrecht-lichem Gebiete in Berlin, einem Knotenpunkt ihres Wasserverkehrssystems. Dem Erscheinen des Abschlußbandes, der auch das hier so wichtige Sachregister verspricht, wird man mit Interesse entgegensehen. Ernst Meyer 295;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 295 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 295) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 295 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 295)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Periode seiner Vollendung in der Deutschen Demokratischen Republik. Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihres demokratischen Rechts auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit bereit erklären und an der Lösung politischoperativer Aufgaben beteiligt werden. Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der gegen mehrere Personen in Bearbeitung genommen wurden. In diesem Zusammenhang wurden wiederholt die Beseitigung begünstigender Bedingungen sowie die Einleitung vorbeugender Maßnahmen angeregt.

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