Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 286

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 286 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 286); nur das Interesse des Kindes sein. Es kann nicht darauf ankommen, dem Kind irgendeinen Vater, sondern den Vater zu geben, andererseits muß auch verhindert werden, daß statt der Verkuppelung der unehelichen Mutter ein anderer Mißstand auftritt, nämlich, daß eine Frau, die Befürchtungen hegt, infolge eines außerehelichen Verkehrs geschwängert zu sein, nunmehr bemüht ist, schleunigst einen zahlungsfähigen „Vater“ zu besorgen. Daß eine restlos befriedigende Lösung dieser Frage unmöglich ist, solange nicht durch ein objektives Verfahren der Vater positiv festgestellt werden kann, ist einleuchtend. Es kommt darauf an, eine Regelung zu finden, die eine möglichst hohe Wahrscheinlichkeit für die Feststellung des Vaters und eine möglichst geringe Möglichkeit für Betrug bietet. Wenn in der Broschüre von Frau Benjamin gesagt wird, mit der dort vorgeschlagenen Regelung geschehe dem Manne „kein Unrecht, da er ja, wenn er mit der Mutter in der Empfängniszeit verkehrt hat, sehr wohl der Vater sein kann“, so kann dem nicht zugestimmt werden. Es kommt nicht darauf an, ob er der Vater sein kann, sondern ob er der Vater wahrscheinlich ist. Die andere Ansicht läßt den Gedanken aufkommen, es hätten bei der Behandlung dieser Frage Erwägungen mitgespielt, die vorzugsweise auf einer ethischen Wertung beruhen. Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für ein uneheliches Kind darf keine Strafe für außerehelichen Geschlechtsverkehr sein und auch nicht als Ausfluß einer „Gefährdungshaftung“ angesehen werden. Es wiird daher vorgeschlagen, zwar keine exceptio plurium aber eine „exceptio pfioris coitus“ zu geben. Das heißt, derjenige der nachweisen kann, daß die Mutter des Kindes vor ihm, aber ebenfalls in der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt hat, wird nicht als Vater angesehen, wenn der andere den Umständen nach der Vater sein kann. Diese Regelung wird vielleicht in der Praxis das Verfahren etwas komplizieren, es hat aber den Vorteil, daß es den vermutlichen Erzeuger ermittelt und daß weder eine nachträgliche Verkuppelung der Mutter Erfolg verspricht, noch die Mutter dazu veranlaßt wird, einen zahlungskräftigen Mann zum nachfolgenden Verkehr zu veranlassen. Bei der Erörterung dieser Frage muß jedenfalls ein fiskalisches Interesse, das darauf gerichtet ist, auf jeden Fall einen zahlungskräftigen Alimentationspflichtigen zu schaffen ganz gleich, ob dieser der wirkliche Erzeuger ist oder nicht ausschalten. Oberstaatsanwalt Dr. Heinrich Löwenthal Zur Frage des Streitwerts im neuen Eheprozeß Die Ausführungen in der Nr. 9 der NJ auf Seite 218 in dem Artikel „Einige Fragen zum neuen Eheprozeß“ entsprechen den Erfahrungen der Praxis nicht, soweit es sich um die von Friedrich vorgetragenen „vom Amtsgericht Plauen entwickelten Richtsätze nebst Tabellen für die Streitwertfestsetzungen“ handelt. Bei der Festlegung dieser Richtsätze ist nicht berücksichtigt, daß nach § 2 der VO betr. die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 und nach der Rundverfügung der Deutschen Justizverwaltung vom 11. Juni 1949, besonders nach dem Abschnitt „VI. Kosten“, die Streitwerte der Ehesachen und der mit dieser verbundenen Ansprüche (z. B. „Unterhaltsansprüche“) zusammenzurechnen sind. Die Praxis lehrt, daß nahezu ausnahmslos wie es das Gesetz auch anstrebt zum mindesten die Frage des Unterhalts mit der Scheidung der Ehe gleichzeitig geregelt wird. Als Wert der Unterhaltsansprüche ist in der Regel der Unterhaltsbetrag eines Jahres anzusetzen. Der Vierteljahressatz gemäß § 10 Abs. 4 GKG scheidet hier aus, weil es sich um Unterhaltsbeträge für die Zeit nach der Scheidung handelt. Dieser Wert bewegt sich nach den bisherigen Erfahrungen in der Regel in den Wertstufen von 300 bis 1000 DM. Wenn man als Normalfall nur 350 DM als Wert des Unterhaltsanspruchs annimmt, so würde bei den nach der Tabelle errech- neten Kostenbeispielen im Falle a) der Streitwert nicht 700 DM, sondern 1050 DM, der Gebührensatz also nicht 50 bis 55 DM, sondern 75 bis 80 DM betragen und im Falle b) der Streitwert nicht 1000 DM, sondern 1350 DM, der Gebührensatz also nicht 70 bis 100 DM, sondern 90 bis 130 DM. Bei höheren Wochenlöhnen wird der Unterhaltsbetrag und damit dessen Streitwert noch höher. In der Regel wird aber auch noch der Wert der Hausratsteilung und der Wohnung zu berücksichtigen sein. Setzt man hierfür nur einen Streitwert von 300 bis 400 DM ein, so erhöhen sich die zuvor errech-neten Gerichtskosten gemäß § 21 der VO vom 21. Oktober 1944 um eine dreifache Gebühr nach der RKO, also um rund 18 DM. Unter Zugrundelegung dieser Sätze würden im Falle a) bei einem wöchentlichen Einkommen von 42 DM die Gerichtskosten insgesamt rund 95 bis 100 DM und im Falle b) bei einem wöchentlichen Einkommen von 55 DM insgesamt rund 110 bis 150 DM betragen. Ob bei einer solchen Kostenregelung noch davon die Rede sein kann, daß die entstehenden Kosten für die vielen Kostenschuldner aus den minderbemittelten Kreisen der Bevölkerung „nicht unangemessen“ sind, dürfte recht zweifelhaft sein, besonders wenn man bedenkt, daß sehr häufig noch die Kosten für einstweilige Anordnungen, die in den meisten Eheprozessen erforderlich werden, hinzukommen. Justizsekretär Paul Merfert, Borna Die Bemerkungen von Friedrich NJ 49/28 bezogen sich auf die Fälle, in denen lediglich der eigentliche Eheprozeß anhängig ist, und geben für diese Fälle ein zutreffendes Bild. Werden allerdings mit dem Eheprozeß weitere Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche verbunden, so tritt, worauf Merfert mit Recht hinweist, eine Kostenerhöhung ein, die u. U. die von Friedrich gezogenen Schlußfolgerungen hinfällig macht. D. Red. Die Durchführung der Wahlen der Schöffen und Geschworenen im Lande Brandenburg Auf Grund des für das Land Brandenburg erlassenen Gesetzes über die Wahl der Schöffen und Geschworenen vom 12. Februar 1949 und der Ausführungsbestimmungen vom 24. Februar 1949 wurden im April und Mai 1949 die Wahlen bei den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen durchgeführt. Die Gerichte losten im Juni 1949 die Schöffen und Geschworenen aus, so daß diese zu dem im Gesetz vorgeschriebenen Termin, dem 1. Juli 1949, ihr Amt aufnehmen konnten. Die Justizverwaltung war sich darüber klar, daß gerade die Schöffen und Geschworenen den Wert der Rechtsprechung in erheblichem Maße bestimmen und daß es daher darauf ankommen mußte, die besten Vertreter der fortschrittlichen Bevölkerung zu diesem Amt heranzuziehen. Es galt, den an den Wahlvorschlä-gen und den Wahlen beteiligten Stellen die hohe Verantwortung für ihre Aufgabe eindringlich vor Augen zu führen, dabei aber auch der Bevölkerung klar zu machen, daß sie durch die von ihren Volksvertretungen gewählten Schöffen und Geschworenen an der Strafrechtspflege unmittelbar beteiligt ist. Um der Propaganda für die Wahlen eine zielsichere Richtung zu geben und sie auf eine breite Grundlage zu stellen, wurden umfassende organisatorische Maßnahmen getroffen. Auf einer zum 28. März 1949 ein-berufenen Tagung der leitenden Richter und Staatsanwälte des Oberlandesgerichts und der Landgerichte hielt der Hauptabteilungsleiter des Justizministeriums, Hoeniger, ein eingehendes Referat über die Bedeutung der Wahlen und gab den Richtern und Anklagevertretern Richtlinien für die Aufklärung der Bevölkerung. Bei den Landgerichten wurden von den Präsidenten und dem Hauptabteilungsleiter des Justizministeriums Besprechungen über die Vorbereitung der Wahlen mit den Richtern und Anklagevertretern der Bezirke sowie mit Vertretern der politischen Parteien und Massenorganisationen, der Räte der Städte und Landkreise abgehalten. Darauf setzte zur Förderung der Wahlen eine Propaganda von solchem Umfange ein, wie sie aus gleichem Anlaß noch nie betrieben worden war. An 286;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 286 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 286) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 286 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 286)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um die beabsichtigten, ungesetzlich die. zu verlassen die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Agenten krimineller Menschenhändlerbande! Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Schleusung, vor allem unter Mißbrauch der Transitwege und des kontrollbevorrechteten Status sowie über das sozialistische Ausland und die zunehmende Konspirierung ihrer Aktivitäten. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Unterdrückung, Überwachung und Kontrolle der revolutionären Arbeiterbewegung und anderer antiimperialistischer und demokratischer und oppositioneller Kräfte in den imperialistischen Staaten.

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