Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 285 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 285); im Interesse der Volksemährung an eine dazu bereite und befähigte Person abgibt. Deshalb darf er seine Altersversorgungsansprüche nur innerhalb des Rahmens geltend machen, der sich unter Berücksichtigung der Erhaltung der Leistungsfähigkeit dieser Stelle für die Allgemeinheit und die für deren Bewirtschaftung eingesetzten Personen ergibt. Aus diesem begrenzenden Gesichtswinkel müssen auch die Altenteilsansprüche aus Verträgen beurteilt werden, die vor dem Zusammenbruch des Jahres 1945 abgeschlossen worden sind. Dabei ist zu bedenken, daß solche etwa während der Kriegszwangswirtschaft abgeschlossenen Verträge, soweit sie nicht dem Erbhofrecht unterworfen waren, nicht genehmigungspflichtig waren und deshalb auf die Leistungsfähigkeit der bäuerlichen Wirtschaft nicht nachgeprüft, insbesondere aber unter noch rein privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten abgeschlossen worden sind. Die rechtliche Grundlage für Abhilfe gegen eine aus ihnen sich ergebende unzumutbare Belastung des die Bauemstelle bewirtschaftenden Eigentümers ist im Hinblick auf die Wirtschaftsplanung die von Oertmann geschaffene und vom früheren Reichsgericht weiter entwickelte Lehre von der Geschäftsgrundlage. Nicht nur die richterliche Vertragshilfe kann die Neugestaltung solcher übermäßig belastenden Altenteilsrechte für die Zukunft regeln, auch der Prozeßrichter ist danach in der Lage, geltend gemachte übermäßige Altenteilsansprüche abzuwehren und umzugestalten, und zwar außer zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien selbst auch zwischen dem Altenteilsberechtigten und dem dinglichen Rechtsnachfolger des Übernehmers. Der Altenteilsberechtigte kann dazu verurteilt werden, in die Umgestaltung der Schuld einschließlich der dinglichen Belastung zu willigen. Die „alten“ Altenteilsverträge zerfallen inhaltlich in zwei Gruppen. Die eine ist gekennzeichnet dadurch, daß der Berechtigte gewisse Reichungen als Ersatz für die ihm irgendwie, insbesondere nach der ihm frei oder unter gewissen Voraussetzungen zustehenden Wahl an Stelle der „am Familientisch“ oder im Rahmen und der Art, „wie der Übernehmer sich und seine Familie verpflegt“, zustehende Naturalverpflegung verlangen kann, sei es in Naturalien oder in Geld. Die andere Gruppe gewährt dem Berechtigten zusätzlich außer der Verpflegung am Familientisch oder deren Ersatz den Anspruch auf Lieferung von Nahrungsmitteln. In beiden Gruppen tritt neben die zur Ernährung des Berechtigten bestimmten Leistungen fast immer der Anspruch auf andere Unterhaltsleistungen (Befriedigung der Bedürfnisse für Instandhaltung und Beschaffung von Kleidung, Wäsche, Schuhwerk, Heizung), das Wohnrecht sowie der Anspruch auf Tragung der Arzt- und Apothekerkosten und ein angemessenes Begräbnis. Die Naturalleistungen, welche an Stelle der Verpflegung am Familientisch oder durch diesen zu reichen sind sie sind der sinnfälligste Ausdruck der durch den Altenteilsvertrag begründeten Aufnahme des Berechtigten in die Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Übernehmer , werden unter den Bedingungen der Wirtschaftsplanung oft unerlaubt oder unmöglich sein. Es sollte einleuchten, daß an deren Stelle, selbst wenn das vorgesehen ist, nicht ohne weiteres der Geldersatz zum Tagespreise tritt. Der grundlegende Gedanke solcher Vereinbarungen war, daß der Berechtigte so, aber auch nicht besser verpflegt sein sollte, als es der Übernehmer und dessen Familie nach der allgemeinen Ernährungslage und bei sachgemäßer Bewirtschaftung des übergebenen Besitzes sein können. Der Altenteilsberechtigte sollte keine Rente vom übergebenen Besitz erhalten, sondern eine den Umständen nach angemessene Ernährung. Maßstab wird vielmehr sein müssen, inwieweit der Übernehmer bei ordnungsmäßiger, den öffentlichen Anforderungen entsprechender Wirtschaft aus deren Erträgnissen sich und seiner Familie Nahrung und gegebenenfalls auf zulässigem Wege zusätzliche Nahrung beschaffen kann. Das gleiche muß gelten für Kleidung, Wäsche, Schuhwerk, Heizung. Insoweit neben der laufenden Verpflegung vertragsmäßig zusätzliche Nahrungsmittel beansprucht werden können, entfällt dies, soweit sie sich der Übernehmer nicht leisten kann und darf. Demgegenüber muß die Berufung auf die Vertragsfreiheit versagen. Nach der Umgestaltung der gesamten Wirtschaftsordnung in der sowjetischen Besatzungszone erhält der als Dauervertrag anzusehende Altenteilsvertrag ein ganz anderes Gesicht, als er es hatte, als die Regelung der beiderseitigen Interessen noch allein dem Ermessen der Vertragschließenden anvertraut war und insbesondere der Ubergeber sein Abtreten an Bedingungen knüpfen konnte, die auf die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der übergebenen Wirtschaft im Allgemeininteresse keine Rücksicht zu nehmen brauchten. Lebhafter Streit und Unsicherheit bestehen darüber, wem der Mietzins für die vom imentgeltlichen Wohnrecht umfaßten, jedoch zum Teü durch Zwangseinweisung belegten Räume zusteht, dem Altenteilsberechtigten oder dem Eigentümer. Zwei Ansichten werden vertreten. Die einen meinen, das Wohnungsrecht sei als auf den höchstpersönlichen Bedarf des Berechtigten zugeschnittenes Recht gedacht, das eine anderweite Nutzung (Abvermietung) nicht zulasse. Die anderen sagen der Übernehmer würde durch die Inanspruchnahme des Mietzimmers für den dem Wohnungsberechtigten im öffentlichen Interesse entzogenen Teil seiner Wohnräume grundlos auf Kosten des Berechtigten bereichert. Aber gerade die Frage, ob das „auf Kosten des Berechtigten“ geschieht, ist recht zweifelhaft, weil diesem eben nur das persönliche Nutzungsrecht zusteht. Der Mietzins für diese entzogenen Räume fällt dem Wohnungsberechtigten als Entgelt für die im öffentlichen Interesse beanspruchten Räume nur dann zu, wenn er als Vermieter zu betrachten ist. Der Berechtigte ist aber nicht zur Untervermietung berechtigt. Daß ihm der Anspruch auf die Miete als Entschädigung für die Entziehung der Räume und die Beschränkung seines Wohnrechts zusteht, darf schon deshalb nicht unterstellt werden, weil das Wohnungsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen nirgends eine Entschädigung des Betroffenen vorsehen, Die Lösung könnte darin gefunden werden, daß dem Wohnungsberechtigten entgegen dem Inhalt des höchstpersönlichen Wohnrechts ähnlich wie einem Hauptvermieter die Untervermietung, weil durch die Wohnungsbehörde auferlegt, auch gestattet werde. Das ist jedoch nur das Außenverhältnis der Sache. Das Innenverhältnis zwischen dem Wohnungsberechtigten und dem Eigentümer wird dadurch nicht berührt. Im Innenverhältnis wird dem Eigentümer eine Leistung, die er dem Wohnungsberechtigten zu machen hatte, durch die Beschlagnahme unmöglich gemacht, solange die Einweisung dauert, so daß der Wohnungsberechtigte die Miete für diese beschlagnahmten Räume, soweit sie dem Eigentümer zufließt, von diesem gern. § 281 BGB als Ersatz für die unmögliche Leistung verlangen kann. Rechtsanwalt Dr. Roth, Bad Düben Die Aufhebung der Mehrverkehrseinrede Ein Diskussionsbeitrag zum neuen Familienrecht Einigkeit besteht darüber, daß die im § 1717 BGB gegebene Mehrverkehrseinrede in dem neuen Familienrecht keinen Platz mehr finden kann. Gegen die Mehrverkehrseinrede sprechen hauptsächlich zwei Gesichtspunkte. Einmal das Interesse des Kindes, und zweitens, daß diese Bestimmung wie Mitteis in seinem Familienrecht ausführt geradezu einen Anreiz zur Verkuppelung der unehelichen Mutter bildet. In den vom Minister der Justiz Max Fechner herausgegebenen Beiträgen zur Demokratisierung der Justiz wird dazu Stellung genommen, welche Regelung künftig diese Frage finden wird. „Danach soll jeder, der mit der Mutter in der Empfängniszeit verkehrt hat, als Erzeuger in Anspruch genommen werden können, es sei denn, daß der Verkehr offenbar nicht zu einer Empfängnis geführt hat.“ Auch in den „Vorschlägen zum neuen deutschen Familienrecht“ von Frau Benjamin wird die gleiche Regelung vorgeschlagen. Daß diesen Vorschlägen, soweit sie die Aufhebung der exceptio plurium betreffen, zuzustimmen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Vorschläge sind auch insoweit zu billigen, als sie eine Solidarhaftung aller am Mehrverkehr beteiligten Männer ablehnen. Nur scheint es nicht zweckmäßig zu sein, daß man einen der beteiligten Männer beliebig herausgreifen kann. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage kann 285;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 285 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 285) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 285 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 285)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten unterstützt wird. Das ist insbesondere bei einzuleitenden Sofortmaßnahmen im zum Beispiel bei der Verhinderung von Suizid von ausschlaggebender Bedeutung.

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