Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 287 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 287); und in den Gerichtsgebäuden, auch an anderen öffentlichen Gebäuden wurden Spruchbänder und Plakate angebracht, welche auf die besondere Bedeutung des Laienrichtertums für eine volksnahe Justiz hinwiesen. Die Lichtspieltheater ließen Wahllosungen über die Leinwand laufen, durch Rundfunk, Lautsprecher in den Straßen und öffentliche Anschläge wurde auf die Wahlen hingewiesen. Der Hauptabteilungsleiter Hoeniger hatte in seinem Referat vom 28. März 1949 empfohlen, den Wahllosungen für Spruchbänder und Kinodiapositive etwa folgenden Inhalt zu geben: a) Teilnahme des Volkes an der Rechtsprechung gewährleistet eine demokratische Justiz. b) Wir fordern Menschen aus dem Volke als Schöffen und Geschworene. c) Der fortschrittliche Schöffe: Garant der demokratischen Justiz. d) Wählt die besten Betriebsarbeiter und Bauern als Schöffen. Diesem Vorschläge sind die meisten Gerichte gefolgt; aber auch Wahllosungen anderen Inhalts haben die neue demokratische Justiz unter Beteiligung der werktätigen Bevölkerung wirkungsvoll ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt. Der Schwerpunkt der Propaganda lag jedoch in den Versammlungen, die zu diesem Zweck von den Gerichten in Stadt und Land einberufen worden waren. Ihre Zahl betrug 166. Den Vorträgen, die von Richtern, Anklagevertretern und anderen Justizangehörigen gehalten wurden, folgten Aussprachen, an denen sich Vertreter der politischen Parteien und Massenorganisationen durch zusätzliche Ausführungen, andere Teilnehmer auch durch Fragenstellung beteiligten. Viele Justizangehörige hielten ferner Vorträge in Parteiversammlungen. Die Presse aller Parteirichtungen beschäftigte sich mit den Wahlen in überaus reichlichem Maße, insbesondere berichteten die Zeitungen über den Verlauf sehr vieler, von den Gerichten veranstalteten Versammlungen. Von den Zeitungsartikeln, die von Justizangehörigen verfaßt wurden und besondere Beachtung verdienen, seien genannt der Leitartikel des Hauptabteilungsleiters Hoeniger in der „Märkischen Volksstimme“ vom 12. April 1949 mit der Überschrift „Wer soll Schöffe und Geschworener werden?“, der Artikel „Die Verantwortlichkeit der gerichtlichen Laienbeisitzer“ des Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Löwenthal in derselben Zeitung und der von dem Amtsrichter Dr. Webersinn in Finsterwalde verfaßte, unter dem Titel „Das Volk spricht Recht“ in der „Märkischen Union“ vom 11. März 1949 veröffentlichte Aufsatz. Die mit soviel Aufwand betriebene Vorbereitung der Wahlen hat einen günstigen Einfluß auf den Ablauf des Wahlverfahrens ausgeübt Obgleich für die einzelnen Vorgänge dieses Wahlverfahrens nur knapp bemessene Fristen gestellt worden waren, sind sie mit seltenen Ausnahmen pünktlich eingehalten worden. Gegen die von den Kreisvorständen der Parteien und Organisationen aufgestellten Vorschlagslisten ist nur bei 38 Personen Einspruch erhoben worden. Das ist ein sehr günstiges Ergebnis und zeigt, mit welcher Gewissenhaftigkeit die Vorschläge im allgemeinen gemacht worden sind. Die Wahlen durch die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen verliefen einvernehmlich bis auf einen Fall, bei dem es zu einer Kampfabstimmung kam. Im ganzen sind 4495 Schöffen und Geschworene gewählt worden, von denen 2467 durch die Gerichte ausgelost worden sind. Von dieser Zahl entfallen 1763 auf Männer und 704 auf Frauen. Ihrer sozialen Herkunft nach befinden sich unter den ausgelosten Schöffen und Geschworenen 43 v. H. Arbeiter, 11 v. H. Bauern, 30 v. H. Angestellte und 16 v. H. aus sonstigen Berufen. Überblickt man das zahlenmäßige Ergebnis der Wahlen, so wird an im allgemeinen damit zufrieden sein können, wenn auch eine noch stärkere Beteiligung der Arbeiter an der Rechtsprechung angestrebt werden muß. Ein Urteil über die Bewährung der ausgelosten Schöffen und Geschworenen abzugeben, wäre noch verfrüht. Zwar sind sie von Richtern und Staatsanwälten bereits geschult worden, doch wird erst eine wiederholte Teilnahme an der Rechtsprechung ergeben, ob sie in fortschrittlicher Weise den Anforderungen der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, überhaupt der demokratischen Ordnung genügend Rechnung tragen und somit ihren richterlichen Aufgaben gewachsen sind. Auch dann erst kann sich zeigen, ob die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen von der Justizverwaltung, insbesondere von den Richtern und Anklagevertretern, aufgewendete Mühe, Kraft und Zeit erfolgreich und daher berechtigt gewesen sind. Gronau, Oberreferent, Potsdam. Sesam öffne dich! „Nicht zurückstellen!“ ist das „Sesam öffne dich!“ für alle Justizkassenstellen. Es wurde vor mehr als Jahresfrist verfügt, daß aus Etatgründen nur unbedingt notwendige Rechnungen beglichen werden dürften, die nicht notwendigen aber zurückgestellt werden müßten. Der Verfügung und dem Charakter nach war dies gedacht als eine zeitlich begrenzte Maßnahme. Als solche hatte sie auch nur Sinn. Sie hat auch nur Sinn, und der beabsichtigte Zweck kann nur erreicht werden, wenn tatsächlich eine Auswahl der zu bezahlenden Rechnungen erfolgt. Wie wirkt sich diese Verfügung nun in der Praxis aus? In der Praxis wird einfach jede Rechnung mit dem Vermerk „Nicht zurückstellen!“ versehen. Mit dieser Handhabung ist die ganze Verfügung, so gut sie auch gedacht war, unsinnig geworden, genau so unsinnig, wie es ist auf alle Vorgänge den Vermerk „Eilt“ zu setzen. Es kann dann von einer Aussonderung aus der Masse und einer bevorzugten Behandlung einer bestimmten Angelegenheit keine Rede mehr sein. Es ist auch in der Praxis nicht möglich, anders als geschildert zu verfahren Welche Rechnung, die für irgend eine Sache oder für die Verrichtung einer Arbeit ausgestellt wird, ist denn unwichtig? Soll der Handwerker, der einen Auftrag ausgeführt hat und der sowieso schon eine längere Zeit auf die Begleichung seiner Rechnung warten muß, noch besonders auf später vertröstet werden? Zurückstellbar wären doch logischerweise nur Rechnungen behördlicher Stellen. Aber gerade die dürfen nicht zurückgestellt werden. Die Verfügung erweist sich als wirklichkeitsfremd. Nicht nur das. Sie ist in der Hand von Formalisten zur Waffe geworden, um bewußt oder unbewußt unseren Aufbau zu hemmen. Zu dieser Ansicht muß man kommen, wenn man sieht, daß ein Kassenbeamter die Telefonrechnung nicht begleicht, weil auf dieser Rechnung der Vermerk „Nicht zurückstellen!“ vergessen wurde. Er legt sie glatt beiseite und rührt sie nicht an. Erst als die Post, ebenfalls in zu kritisierender Weise, kommt und dem Amtsgericht das Telefon sperren will, wird der „Fehler“ bemerkt. Der Kassenbeamte verteidigt sein Verhalten damit, daß er nicht zahlen konnte und er „im Recht“ sei, weil der Vermerk „Nicht zurückstellen!“ fehlte. War es nicht seine Pflicht die Rechnung trotzdem zu bezahlen und sich den Vermerk später nachzubeschaffen? Kann es überhaupt einen Zweifel geben, daß die Telefonrechnung bezahlt werden mußte? Sein Verhalten in diesem Falle war formal-bürokratisch. Er wäre nur „im Recht“ gewesen, wenn es eine unklare, zu Zweifeln Anlaß gebende Rechnung gewesen wäre. Muß eine Anweisung zum Einkauf von Postwertzeichen mit diesem Zauberwort „Nicht zurückstellen!“ versehen werden? Alle Welt weiß, daß die Post nicht borgt. Wir bekämpfen, aus Gründen die hier nicht näher angeführt zu werden brauchen, die Titelsucht. Teilweise hatten wir damit bereits Erfolg. Aber eine Rechnung, die zu begleichen ist und die alle erforderlichen Stempel und Vermerke trägt, auch das Zauberwort, wird nicht bezahlt, wenn der Unterzeichnende seinen Titel nicht mit hingeschrieben hat. Das geschieht auf „höhere“ Anweisung und der Handwerker aber muß noch länger auf sein Geld warten. Daß der Kassenbeamte den Unterzeichnenden schon Jahrzehnte kennt, mitsamt seinem Schriftzug, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Das ist aber noch nicht alles. Der Vermerk „Nicht zurückstellen!“ muß mit vollem Namenszuge unterschrieben werden. Nur abzeichnen gilt nicht! Daß meistens ein paar Millimeter darunter der volle Name als Unterschrift steht, zählt nicht. Auch darüber muß der volle Namenszug stehen. Der Behördenvorstand 287;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 287 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 287 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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