Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 151 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 151); sagt uns aber auch kein Wort über seinen Standort. Es ist eben der der herrschenden Klasse oder, wie der bürgerliche Jurist das ausdrückt, der der „reinen“ Wissenschaft, gegen den der Verfasser selbst Stellung nimmt (S. 15), ohne zu merken, daß er damit seinen eigenen Standort kritisiert. So wird es notwendig, vor allem die von ihm dabei verwendeten Begriffe „Begriff“ und „Kausalität" zu analysieren, da er sein umfangreiches Werk in erster Linie geschrieben hat, um das begriffliche Erfassen der Rechtserscheinungen durch ihr kausales Ergreifen zu stützen (S. 13). Begriff ist nicht Begriff, wie Kausalität nicht Kausalität ist. Begriff ist entweder das mehr oder minder sachgetreue und damit vergleichbare, nicht subjektive Abbild des realen Untersuchungsgegenstandes, oder Begriff ist Kategorie, „Denkform“, den realen Erscheinungen nicht zugehöriges, sondern an sie herangetragenes Ordnungsschema. Im ersten Fall hat sich der Begriff nach dem Gegenstand, im zweiten Fall der Gegenstand nach dem Begriff zu richten. Da das Denken immer nur in den Denkprozessen, in den Köpfen der Einzelnen existiert, führt die zweite Auffassung notwendig zum Subjektivismus. Der Verfasser kennt den Begriff nur im zweiten Sinne, Begriff im materialistischen Sinn ist ihm fremd. Er will auch den idealistischen Begriff, den Begriff der Begriffs jurisprudenz, im Prinzip erhalten (S. 12). Er weiß dunkel, ohne Begriffe geht es nicht. Das gilt aber nur für die materialistischen Begriffe. Entsprechend den drei Stufen wissenschaftlichen Denkens gibt es drei Arten materialistischer Begriffe. Diejenigen, die auf Grund einer isolierenden Betrachtung nur die „fertigen Gebilde“ (S. 12), das Gewordene, das Vorhandene ordnen und die Vorstufe aller wissenschaftlichen Verständigung sind. (Hierzu gibt es auch das idealistische .Gegenstück, den „Ordnungsbegriff“ der Rechtswissenschaft.) Weiter die Begriffe, die Antwort auf das Warum der Erscheinungen geben, die deren Bedingtheit und Wirken erfassen, also die erklärenden Begriffe. Und schließlich diejenigen, die Antwort auf das Warum der Veränderung geben, wenn man die Veränderung, den Wechsel, die Verkettung als eine Grundeigenschaft alles Seienden erkannt hat, die gesetzmäßige Aussage. S i e gibt den Maßstab der Bewertung, weil sie auf Grund der Aufdeckung der Widersprüche im Wesen der Dinge notwendige Abläufe aufzeigt. Weiterhin: Begriffliches und kausales Denken ist nichts Verschiedenes. Jeder Begriff erfaßt Zusammenhänge, und Zusammenhang ist nur ein anderes Wort für Kausalität. Die Begriffsjurisprudenz lehrt, wie dem Verfasser bekannt sein dürfte, die Kausalität der Begriffe: der Gegenstand soll sich nach dem Begriff richten. Kausalität ist eben nicht Kausalität. Was der Verfasser beabsichtigt, ist, die eine Art Kausalität durch eine andere zu ergänzen. Es gibt ich kann hier nur aufzählen folgende Arten: 1. die idealistische Kausalität, 2. die bürgerlich-materialistische Kausalität, 3. die Wechselwirkung, 4. die universelle Wechselwirkung, den objektiven Gesamtzusammenhang, 5. die verschiedenen Arten der Veränderung als objektiver'Eigenschaft des Wirklichen, einschließlich der Entwicklung in ihren beiden Formen, die nur zwei Stadien des gleichen Entwicklungsprozesses sind, 6. die Gesetzmäßigkeit. Der Verfasser will die erstgenannte Form der Kausalität, die in unauflöslichem Widerspruch zu den anderen Formen steht, erhalten und sie durch die zweite und dritte Form ergänzen. Die zweite Form ist dadurch charakterisiert, daß etwas nur Ursache, unbewirkte Ursache ist. Sie sucht nach „Faktoren“ als letzten oder ersten Ursachen. Der Verfasser sieht drei solcher Faktoren: Interesse, Macht, Vertrauen (S. 3,7). Er bringt somit nur eine unwesentliche Ergänzung der lnteressenjurisprudenz; Macht und Vertrauen faßt diese auch als Interesse. Er lehrt ferner, wie die lnteressenjurisprudenz, die Wechselwirkung: aus dem Leben entsteht das Recht, und das Recht regelt das Leben. Statt Interesse setzt er nur Interesse, Macht und Vertrauen (S. 8 ff.). Seine Methodik ist ebenso in sich widerspruchsvoll, ebenso unzulänglich und fehlerhaft wie die der lnteressenjurisprudenz. Idealistisch in der Auffassung des „Lebens", materialistisch in der Auffassung der Kausalität, einseitig beschränkt in der Art der Kausalität, unzulänglich in der Lehre von der Wechselwirkung, die sich im Zirkel bewegt und keinen Ausweg findet, weil das tertium, die Entwicklung und ihre Gesetzmäßigkeit, nicht erkannt ist. Erst aus der Gesetzmäßigkeit des Ablaufs des geschichtlichen Lebens ergibt sich der objektive Maßstab der Bewertung. Den negativen Wahrheitsbeweis hierfür gibt der Verfasser selbst. Weil er keinen objektiven, d. h. vom Gesetz unabhängigen Maßstab der Wertung hat, lehrt er, diese liege im Gesetz (S. 17), also in dem, was gemessen, bewertet werden soll. Er bleibt, wie alle bürgerlichen Juristen, im Käfig der „reinen“ Wissenschaft. Er bricht nicht die Klassenschranke. Er bleibt Positivist, trotz allen Wissens um die Unzulänglichkeit dieses Standpunktes. Seine Methodik ist trotz der neuen Vokabel „kausales Rechtsdenken“ formalistisch, wirklichkeitsfremd, erkenntnis- und lebensfeindlich, weil sie eben nicht bis zum sachlichen, objektiven Maßstab des Rechts vordringt. Im übrigen gibt es weder ein „kausales Rechtsdenken“, noch bloß ein ,,Rechts“denken, sondern nur ein Denken, das das ordnende, Zusammenhänge und Widersprüche aufdeckende, durch Begriffe vermittelte Denken und das intuitive, gefühlsmäßige, unmittelbare Wahmehmen als Vorstufe umfaßt. Das sogenannte juristische Denken ist nur eine Erfindung der bürgerlichen Juristen, um dem Volk begreiflich zu machen, daß es vom Recht nichts versteht, daß das Recht lediglich eine Sache der akademisch gebildeten Juristen sei. Nach Müller-Erzbach ist die Wirklichkeit des Rechts nur eine „rein geistige“. „Die Wirklichkeitsgrundlage des Rechts, welche durch jene drei Faktoren gebildet wird, ist mithin eine rein geistige“ (S. 8). Ob Sacco und Vanzetti der gleichen Meinung waren, als sie vom amerikanischen Scharfrichter getötet wurden? Ob streikende Arbeiter, die von bürgerlicher Polizei mit Tränengasbomben bekämpft werden, dies auch nur als eine rein „geistige" Wirklichkeit betrachten? War es eine rein geistige Angelegenheit, als Gerhart Eisler von den Polizisten Scottland Yards von dem polnischen Schiff Batory geholt wurde? Ist es eine rein geistige Wirklichkeit, wenn das Kind des Arbeitslosen verhungert oder an Tbc stirbt, weil der Kapitalist für ihn nur Arbeit hat, wenn er dabei Profit erzielen kann? All dies ist die bürgerliche Rechtsordnung, deren Inhalt heute die grauenhafte, widersinnige Wirklichkeit des Monopolkapitalismus ist. Deswegen ist das Recht denjenigen, deren Denken durch Ausbildung an den höheren Schulen und den Universitäten der kapitalistischen Staaten nicht verkümmert und verbildet ist, eine nicht rein geistige Wirklichkeit. Weil eine objektive Eigenschaft alles Geschehens der Wechsel, die Veränderung, die Vernichtung des Alten, die Entstehung des Neuen ist, ist das Werdende, das Zukünftige zugleich das Wahre. Wer die Wahrheit des geschichtlichen Lebens, d. h. den Verfall des Alten und die Entwicklung des Neuen erkennen will, muß daher die gesellschaftliche Tätigkeit der Menschen vom Standpunkt des Werdenden betrachten. Der Standpunkt der Wissenschaft ist daher heute der Standpunkt der Arbeiterklasse, weil sie das Werdende ist, weil aus ihr und durch sie nach dem erkannten Bewegungsgesetz des gesellschaftlichen Geschehens die zukünftige Menschheit hervorgehen wird. Die Fehlerhaftigkeit der prinzipiellen Betrachtungsweise Müller-Erzbachs äußert sich immer wieder in seinen konkreten Ausführungen, auf die hier nicht eingegangen werden kann. Die tatsächlich verwendete Methode deckt sich mit der prinzipiell dargelegten. Schon die Beispiele im Kapitel 1 zeigen es. So sieht Müller-Erzbach die Ursache des Gelingens der französischen Revolution in der formalen Regelung einer Geschäftsordnungsfrage (S. 6). Ihm bleibt unbekannt, daß in solchen „Zufälligkeiten“ nur das objektive Bewegungsgesetz zum Ausdruck gelangt. Er erwähnt den Artikel 48 Abs. 2 WV als eine Ursache des Faschismus (S. 6) und übersieht dabei, daß die reale wirtschaftliche und damit politische Macht des Monopolkapitals ihre Grundlage in der kapitalistischen Produktionsweise hat und daß der Faschismus eine Herrschaftsform des Monopolkapitals ist. (Dabei spricht er übrigens von „der“ Partei und meint damit die NSDAP.) Die Begriffsjurisprudenz ist ihm u. a. das Ergebnis des Wirkens Windscheids (S. 15). Der formalen Oberflächenbetrachtung des Verfassers ist nicht zugänglich, daß Windscheid nur das zufällige Werkzeug und der zufällige Akteur einer objektiven gesellschaftlichen Notwendigkeit war. Wir würden heute nicht mehr wissen, daß Windscheid gelebt hat, wenn eben nicht er es gewesen wäre, der dieser objektiven Notwendigkeit Ausdruck verlieh. Es ist wohl erlaubt, am Schluß die Bitte an die bürgerlichen Juristen zu richten, die Theorie der Arbeiterklasse, den dialektischen Materialismus, kritisch zu studieren. Dort finden sie Antwort auf die Fragen, um deren Lösung sie sich ehrlich bemühen. Die zur Zeit beste Darstellung der Dialektik ist in der Schrift Stalins „Uber dialektischen und historischen Materialismus“ enthalten. Auch als apolitischer Wissenschaftler kann man die Schrift eines Politikers lesen, weil die Dialektik der Weg zu wahrer Wissenschaft ist. Dr. H. Such Huth, Aribert: Ehegesetz, mit ausführlichen Erläuterungen und Durchführungsverordnungen. Dresden: Dresdener Verlags-Ges. KG, 1948. 171 S. Preis 5,80 DM. Der 1948 erschienene Kommentar zum Ehegesetz dürfte besonders in der Ostzone einer weiten Verbreitung bei allen denen sicher sein, die in der täglichen Praxis mit dem Gesetz zu arbeiten haben, zumal die sonstigen Erläuterungsbücher zum Ehegesetz 46, insbesondere die Kommentare von Niesert, Michaelis und Godin, dem vielbeschäftigten Praktiker bisher weitgehend unzugänglich geblieben sind. Eine gewisse Beschränkung der Verwendbarkeit des Huthschen Werkes in der jetzt vorliegenden Gestalt der 1. Auflage ergibt sich daraus, daß der Textabschluß bereits im Frühjahr 1948 erfolgt ist und deshalb die inzwischen in erheblicher Zahl veröffentlichten Entscheidungen und Aufsätze zum Ehegesetz 46 keine Berücksichtigung gefunden haben, so daß die Erläuterungen, die jeweils das Recht des BGB und des Ehegesetzes 38 dem neuen Recht gegenüberstellen, neben dem Hinweis auf einige wenige Entscheidungen und Aufsätze zum neuen Eherecht im wesentlichen auf die nur noch begrenzt verwendbare Rechtsprechung vor 1945 Bezug nehmen. Ein bei Neuerscheinungen jetzt häufig bemerkbarer Mangel haftet auch dem Werk von Huth an; obwohl das Ehegesetz 46 als Kontrollratsgesetz im gesamt- 151;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 151 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 151 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchung shaft und ihres Vollzuges im Staatssicherheit belegt eindeutig, daß der Untersuchungshaftvollzug nicht nur eine Angelegenheit der Linie sondern nahezu aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Staatsverbrechen auszuräumen in ihrer Wirksamkeit zu paralysieren, die Verantwortung derg, Organe für vorbeugende Aktivitäten zu unterstützen und zu festigen.

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