Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 91 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 91); minlisterien verlangt werden, daß sie sich mehr als bisher an ein einheitliches zonales Denken gewöhnten. Am zweiten Tag der Konferenz referierte der Abteilungsleiter Weiß von der DJV über die praktische AnwendungderWirtschaftsstraf-verOrdnung. Er stellte einleitend fest, daß der Deutschen Justizverwaltung bisher nur sehr wenige Urteile bekannt geworden seien, die auf Grund der Wirtschaftsstrafverordnung ergangen waren, so daß es nicht möglich sei, schon in eine Analyse dieser Rechtsprechung einzutreten. Er behandelte deshalb die Rechtsfragen, die in Berichten der Justizministerien und der Wirtschaftsministerien aufgeworfen worden waren. Viele dieser Fragen konnten durch eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Auslegung eine Beantwortung erfahren. Bei einem Teil der aufgeworfenen Fragen zeigte es sich aber, daß es notwendig ist, eine weitere Durchführungsanordnung zur Wirtschaftsstrafverordnung zu erlassen. Der Entwurf einer solchen Durchführungsanordnung soll unverzüglich nach der Konferenz im Einvernehmen mit dem Sekretariat der DWK ausgearbeitet und dann zunächst den Ländern zur Stellungnahme übersandt werden. In der anschließenden Piskussion berichteten die Vertreter aller Länder über die Erfahrungen, die bisher mit der Wirtschaftsstrafverordnung gemacht worden waren. Dabei stellte sich heraus, daß die Zusammenarbeit der Justiz mit der Wirtschaftsverwaltung noch in vielen Fällen der Verbesserung bedarf. Nachdem der Abteilungsleiter Weiß in seinem Schlußwort zu den in der Diskussion behandelten Fragen Stellung genommen hatte, faßte Präsident F e c h n e r die Ergebnisse der Tagung zusammen, wobei er insbesondere auf die am ersten Konferenztag erörterten Probleme einging. Er stellte zunächst fest, daß es gelungen sed, auf dieser'Arbeitstagung den entscheidenden Schritt von der Behandlung grundsätzlicher und allgemeiner Fragen der Demokratisierung der Justiz zu der Erörterung konkreter Tagesfragen zu tun. Er vertrat den Standpunkt, daß es nach der Entwicklung, die sich in der letzten Zeit vollzogen hat. eigentlich gar nicht mehr nötig gewesen wäre, die Frage der Abgrenzung der Befugnisse zwischen der Deutschen Justizverwaltung und den Länderministerien zu diskutieren. Er zog aus seinen Ausführungen zu dieser Frage die Folgerung, daß die DJV das Recht und die Pflicht der zentralen und operativen Leitung und Lenkung der Justizarbeit in der Zone habe. Er erinnerte daran, wie sich beispielsweise die Bedeutung einer starken Stellung der DJV bei den Verhandlungen über den Tarifvertrag und den Strukturplan erwiesen habe. Er verwies auf die Notwendigkeit, bei den Ministerien eine klare Geschäftsordnung zu schaffen, die die Zuständigkeiten scharf voneinander abgrenze, und legte Wert auf die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden auch innerhalb der Justiz. Die Länder sollten sich dem Vorgang der DJV anschließen und wie diese einen auf längere Zeit berechneten Plan für ihre Arbeit aufstellen. Er betonte, wie wichtig es sei, daß die wesentlichen Rundverfügungen der DJV beschleunigt und unverändert an die Gerichte und Staatsanwaltschaften gelangten und kündigte die Herausgabe eines Mitteilungsblattes der DJV an, das diese Rundverfügungen enthalten und den Gerichten und Staatsanwaltschaften immittelbar übersandt werden solle. Bezüglich der Gesetzgebung vertrat er den Standpunkt, daß sie unter entsprechender Beteiligung der Länder zentral erfolgen müsse. Für die Personalpolitik verlangte auch er für die DJV die Befugnis, von sich aus, wenn auch selbstverständlich unter Berücksichtigung der Belange der Länder, maßgebliche Entscheidungen zu treffen. Für die Richterausbildung kündigte er eine zonale Richterschule an, in der mit den besten Lehrkräften der Zone in je einem Kursus 300 bis 400 Richter und Staatsanwälte herangebildet werden sollen. Abschließend stellte Präsident Fechner in Aussicht, daß auf den nächsten Arbeitstagungen die zu behandelnden Themen immer mehr konkretisiert werden würden, damit durch diese Arbeitstagungen der Justiz der Zone wirklich praktische und wertvolle Richtlinien und Hinweise gegeben werden können. Wolfgang Weiß Der Deutsche Volksrat zum Fall Reimann Der Ausschuß für Recht und Rechtspflege des Deutschen Volksrates hat beschlossen, zu dem Urteil des Britischen Militärgerichts in Düsseldorf am 1. Februar 1949 in Sachen Max Reimann rechtsgutachtlich Stellung zu nehmen*). GUTACHTEN I. 1. Am 1. Februar 1949 wurde Max Reimann, der 1. Vorsitzende der Kommunistischen Partei Deutschlands, vom Britischen Militärgericht in Düsseldorf zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und sofort in Haft genommen. Zur Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Mitglied des Parlamentarischen Rates in Bonn wurde der Verurteilte vorübergehend am 12. Februar 1949 aus der Haft entlassen. Das Urteil des Britischen Militärgerichts stützt sich auf Artikel I Ziffer 1 h der von der Britischen Militärregierung mit Wirkung vom 15. September 1945 erlassenen Verordnung Nr. 8 betreffend die Regelung öffentlicher Aussprachen und anderer öffentlicher Tätigkeiten (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet 1945 Nr. 4 Seite 7), der wie folgt lautet: Public Discussion 1. Public Discussion, whether at a public meeting or not, will be subject to the following restrictions: Nothing may be said or written which: (a) (g) (h) encourages discrimination against persons who have given or may hereafter give aid and assistance to Military Government or the Allied Forces. In deutscher Übersetzung: öffentliche Aussprache 1. öffentliche Aussprachen, sei es beir einer öffentlichen Versammlung oder nicht, sind folgenden Einschränkungen unterworfen: *) Das Gutachten ist auf der 6. Tagung des Deutschen Volksrates am 18. und 19. März 1949 durch das Plenum einstimmig angeommen .worden. Nichts darf gesprochen oder geschrieben werden, das (a) (g) (h) benachteiligende Unterschiede gegen Personen fördert, die der Militärregierung oder den Alliierten Streitkräften Hilfe geleistet haben oder noch leisten können. 2. Die Verurteilung von Max Reimann ist auf Grund folgenden Tatbestandes erfolgt: Am 2. Januar 1949 hatte der Verurteilte in der Rheinhalle in Düsseldorf auf einer von etwa 8000 Personen besuchten Versammlung über die für die nationale Existenz Deutschlands bedrohlichen Folgen des Ruhrstätuts gesprochen und dabei geäußert: „Ich erkläre hier ganz offen, derjenige deutsche Politiker, der unter dem Ruhrstatut an der Bildung einer westdeutschen Regierung mitwirkt und dadurch mithilft, über Westdeutschland ein Kolonialregime zu verhängen, darf sich nicht wundern, wenn er vom deutschen Volk als Quisling betrachtet wird. Es wird eine Zeit kommen, da diese deutschen Politiker sich vor dem deutschen Volli zu verantworten haben.“ Die ursprüngliche darüber hinausgehende Anklage, daß Max Reimann mit Repressalien und Vergeltung gedroht habe, erwies sich auf Grund der Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung als unbegründet. Insoweit wurde die Anklage auch zurückgenommen. 3. Inhaltlich beruht demnach das Urteil des Britischen Militärgerichts darauf, daß Max Reimann deutsche Politiker, die nach der Abtrennung des Ruhrgebietes von Deutschland an dessen Verwaltung tätig mitzuwirken sich bereit finden, als „Quislinge“ und damit als Verräter an ihrer Nation bezeichnet hat. Max Reimann ist von der Erwägung ausgegangen,, daß das Ruhrgebiet das industrielle Kerngebiet Deutschlands ist und dessen wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Isolierung vom übrigen Deutschland die Lebensfähigkeit der verbleibenden Teile bedrohen würde. Er hat seine Erklärung als verantwortlicher deutscher Politiker in seiner Eigenschaft als Führer einer politischen Partei und Mitglied des Parlamentarischen Rates in Bonn abgegeben. 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 91 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 91 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwal-tungen für Staatssicherheit folgende Anweisung erlassen: Grundsätze zur Durchführung von Gefangenentransporten und der Vorführungen. Mit der Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung und dem Staatsanwalt vorzunehmen. Zur Ausübung einer kulturellen Selbstbetätigung ist weiterhin die Ausgabe von Unterhaltungsspielen an Verhaftete möglich.

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