Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 29 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 29); densten Verfahrensgesetze anzuwenden hat. In der Tat: wir haben bei den Herausgabe-, Unterhalts- und sonstigen Zahlungsansprüchen die Verhandlungsmaxime, im Kindersorge- und Hausratsverfahren die Offizialmaxime und im eigentlichen Ehestreit eine Mischung beider Grundsätze aber das hört sich komplizierter an, als es tatsächlich ist: „praktisch“, so sagt ein erfahrener Prozessualist mit vollem Recht10), „fällt der Unterschied im Ablauf des Verfahrens, das sich aus den beiden Grundsätzen ergibt, nicht ins Gewicht.“ Dies ist hauptsächlich die Folge der richterlichen Aufklärungspflicht, § 139 ZPO, deren strikte Erfüllung wir gerade heute für besonders notwendig halten und die eine Angleichung beider Grundsätze von der Seite der Verhandlungsmaxime her zuwege bringt. Andererseits ist das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit so elastisch gestaltet, daß sofern sich der Richter nur bewußt bleibt, daß er den der fraglichen Verrichtung zugrunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat , nichts im FGG einer Durchführung dieser Verrichtung im Rahmen des streitigen Amtsgerichtsverfahrens im Wege steht. Die Verordnung bringt eine Änderung bzw. Ergänzung des FGG nur insoweit, als sie eine neue funktionelle und örtliche Zuständigkeit schafft, und als die Entscheidung im Falle einer Berufung gegen das Scheidungsurteil von der höheren Instanz nachgeprüft wird, auch wenn das zulässige Rechtsmittel gegen diese Entscheidung selbst nicht eingelegt worden ist (§4 Absatz 1 Satz 2) ; abgesehen hiervon bleibt es durchweg bei den Formen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, worüber unten noch einiges zu bemerken sein wird. Im übrigen sollte zur Entkräftung des Einwandes, der Eherichter werde mit der gleichzeitigen Anwendung der verschiedenen Prozeßmaximen Schwierigkeiten haben, der Hinweis darauf genügen, daß ihm diese gleichzeitige Anwendung ja doch nichts Neues ist. Bei der Eigenart des Eheprozesses mußte er auch bisher schon zum mindesten theoretisch wissen wenn auch, wie wir sahen, sich praktisch kaum ein Unterschied zeigte , für welche Tatsachen die Verhandlungsmaxime und für welche die Offizialmaxime galt. Daß ihm diese Unterscheidung in Zukunft schwerer fallen sollte, dafür gibt es keinen Anhalt. VI. Die Betrachtung der einzelnen Elemente des Gesetzes hat uns befähigt, nunmehr das als Ganzes zu sehen, was wir oben das „neue Gesicht des Eheprozesses“ nannten. Wie etwa haben wir uns die Abwicklung des künftigen Verfahrens vorzustellen, und zwar eines Verfahrens, bei dem die Zuziehung von Schöffen beantragt worden ist? Ein hoher thüringischer Richter nannte kürzlich den §272b den wichtigsten Paragraphen der Zivilprozeßordnung. Wenn das, wie alle Aphorismen, auch absichtlich etwas überspitzt sein mag, so ist für das kommende Eheverfahren diese Vorschrift, die die gründliche Vorbereitung des Verhandlungstermins verlangt, in der Tat eine Lebensnotwendigkeit im wahrsten Wortsinne: von ihrer strikten Befolgung wird die Lebensfähigkeit der Verordnung ganz wesentlich ab-hängen. Mit der Forderung des Gesetzes, die Sachen so vorzubereiten, daß sie „tunlichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt“ werden können, muß gerade in diesem Verfahren Emst gemacht werden, weil jede Vertagung im Hinblick auf die wechselnden und mit dem Akteninhalt nicht vertrauten Schöffen die Notwendigkeit der Wiederholung großer Teile der vorhergehenden Verhandlung, insbesondere des ausführlichen Sachvortrages der Parteien nach sich ziehen und im Falle der Häufung von Vertagungen damit tatsächlich jene Mehrbelastung der Gerichte eintreten würde, die die Vorteile der Neuordnung illusorisch machen könnte; auch der besprochenen Tendenz des Gesetzes, die Ehesachen im Interesse der Parteien konzentriert und prompt durchzuführen, liefe es zuwider, wenn das einmalige oder gar öftere Vertagen des Verhandlungstermins zur Regel werden würde. Die Leistung jener wichtigen Vorbereitungsarbeit ist Sache des Vorsitzenden. Das Verfahren beginnt mit dem Sühneversuch gemäß §§ 608 ff. ZPO i. d. F. des § 32 der 1. Durchführungsverordnung zum EheG 38 vom 10) Lent, Zivilprozeßrecht 1947, S. 21. 27. Juli 1938, und es ist ratsam, zumindest da, wo die Parteien nicht durch Anwälte oder Reehtsbeistände vertreten sind, von der Möglichkeit, den Sühneversuch zu erlassen, sparsameren Gebrauch zu machen als bisher, da selbst dann, wenn der Sühneversuch erfolglos ist, der Richter durch ihn wenigstens die Gelegenheit gewinnt, die Parteien über die schriftsätzliche Vorbereitung des Prozesses zu belehren und sich selbst ein ungefähres Bild über die voraussichtlich zur Vorbereitung des Verhandlungstermins erforderliche Zeit zu machen, nach dem er bei der Terminsanberaumung disponieren wird. Alsdann wird der Richter alle ihm durch § 272b an Hand gegebenen Mittel im weitesten Umfange ausschöpfen. Er muß vor allem durch gründliches Studium der Schriftsätze ein klares Bild darüber gewinnen, auf welche Tatsachen aus dem beiderseitigen Vorbringen es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommen wird und muß nötigenfalls durch Auflagen dafür sorgen, daß für diese Tatsachen Beweis angetreten wird. Er muß gemäß § 272 b Abs. 2 Ziff. 4 und 5 dafür sorgen, daß sämtliche notwendigen Beweise im Verhandlungstermin erhoben werden können. Das persönliche Erscheinen der Parteien zum Verhandlungstermin ist grundsätzlich anzuordnen. Das alles gilt nicht nur für den eigentlichen Ehestreit, sondern auch für die Nebenansprüche, falls sie mit der Klage oder Widerklage verbunden worden sind. Wird danach also z. B. auch über die Sorge für die Person der Kinder zu entscheiden sein, so ist Bedacht darauf zu nehmen, daß im Termin die Unterlagen zu einer Entscheidung gemäß § 74 EheG 46 vorliegen. Das bedeutet insbesondere, daß die Parteien zu veranlassen sind, auch hierüber schon im vorbereitenden Verfahren ihren Standpunkt schriftsätzlich niederzulegen, daß gegebenenfalls Erhebungen darüber, bei welchem Gatten die Kinder am besten aufgehoben sein werden, schon vorweg angestellt werden, daß eine Stellungnahme des Jugendamtes hierzu vorliegt, falls nicht, was noch mehr zu empfehlen ist, ein Vertreter des Jugendamtes selbst vorgeladen wird; handelt es sich nicht um ganz kleine Kinder, so sollte obwohl das Gesetz hier nur eine Kann-Vorschrift gibt grundsätzlich dafür Sorge getragen werden, daß das Gericht auch die Kinder selbst anhört, denn es entspricht nicht unserer Auffassung, über ein Kind wie über eine Ware zu verfügen, ohne seine eigenen Wünsche zu erforschen. Bei diesem Verfahren (und ebenso beim Verfahren über den Hausrat) ist zu beachten, daß der Richter für seine vorbereitenden Ermittlungen besonders freie Hand hat, da sich das Verfahren ja insoweit nach den Vorschriften des FGG richtet. Ist mit der Eheklage die Unterhaltsklage verbunden, so ist auch hier die schriftsätzliche Vorbereitung zu verlangen und dafür zu sorgen, daß im Termin die notwendigen Auskünfte, z. B. des Finanzamts, des Arbeitgebers usw., vorliegen oder die notwendigen Zeugen zugegen sind. . Sollte sich im Laufe des vorbereitenden Verfahrens herausstellen, daß der Sachverhalt bis zum Stattfinden des Verhandlungstermins nicht genügend geklärt werden kann, so wird der Verhandlungstermin rechtzeitig von Amts wegen aufzuheben und stattdessen ein späterer Termin anzuberaumen sein. Während dieses Stadiums des Prozesses wird sich im allgemeinen gleichzeitig das Verfahren nach § 627 ZPO abspielen, für das gegenüber dem bisherigen Rechtszustand keine Besonderheiten gelten. Die Verordnung hat unter den Sachen, die mit Ehesachen verbunden werden können, das Verfahren nach § 627 nicht erwähnt, weil hier eine Verbindung im allgemeinen nicht zweckmäßig sein wird. Es handelt sich ja im Falle des § 627 um Regelungen, die sofort getroffen werden müssen und auch bei Anordnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 627 Abs. 3 und 4 wird es gerade Im Hinblick auf die längere Dauer des vorbereitenden Verfahrens meist nicht möglich sein, mit ihr bis zum Verhandlungstermin in der Hauptsache zu warten. Sollte aber das Verfahren zeitlich so gelagert sein, daß eine angeordnete mündliche Verhandlung mit der Verhandlung der Hauptsache verbunden werden könnte, so steht nichts im Wege, beide gleichzeitig zu verhandeln, auch ohne daß eine formelle Verbindung stattfindet. 29;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 29 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 29) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 29 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 29)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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