Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 30); Um die sachgemäße Vorbereitung des Verhandlungstermins zu erzwingen und der manchmal gerade in Eheprozessen hervortretenden Tendenz zur Verschleppung entgegenzutreten, sollten die Gerichte in allen geeigneten Fällen von den Möglichkeiten der §§ 279, 279 a, 283 ZPO Gebrauch machen und nachträgliches Vorbringen zurückweisen, wenn entsprechende vorherige Auflagen nicht rechtzeitig erfüllt worden sind. Der Verhandlungstermin wird mit einem ausführlichen Sachvortrag der Parteien zu beginnen haben, dem sich eine Beratung des Gerichts über die zu erhebenden Beweise und die sofortige Durchführung des Beweisbeschlusses anschließt. Inwieweit dabei Vortrag und Beweiserhebung von vornherein auch auf die Nebenansprüche zu erstrecken sind, ist ausschließlich nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden; im allgemeinen und insbesondere da, wo es nach dem Akteninhalt zweifelhaft ist, ob die Klage überhaupt zur Scheidung oder Aufhebung führen wird, dürfte es sich empfehlen, zunächst über den eigentlichen Ehestreit zu verhandeln und Beweis zu erheben. Nach der Beweiserhebung ist über das Ergebnis zu verhandeln und es wird alsdann zweckmäßig sein, daß sich das Gericht zunächst darüber schlüssig wird, wie über den Ehestreit zu entscheiden ist, da hiervon ja die Entscheidung über die Nebenansprüche abhängt. Ist das geschehen, so können anschließend die Nebenansprüche verhandelt werden; es ist wichtig, daß das Gericht in diesem Stadium bereits eine Stellungnahme zu dem Ehestreit gefunden hat und sie auch zum Ausdruck bringen kann, weil nicht nur die anderen Ansprüche zum großen Teil hiervon abhängen, sondern es nunmehr an der Zeit ist, mit aller Entschiedenheit auf einen gütlichen Ausgleich aller anderen Angelegenheiten hinzuwirken und auch hierbei die Parteien naturgemäß ihrer Entscheidung das zu erwartende Urteil in der Ehesache zugrunde legen müssen. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese sofort etwa in der Form zu protokollieren, daß die Parteien „für den Fall, daß ihre Ehe aus Verschulden des Klägers rechtskräftig geschieden wird, die nachstehende Vereinbarung treffen Als Abschluß bleibt in diesem Fall nach der Protokollierung des Vergleichs nur noch das Scheidungsurteil formell zu verkünden. Kommt dagegen eine Einigung nicht zustande, so ist nunmehr der gesamte Streitstoff abschließend zu beraten und darüber in der Weise zu befinden, daß über die im Streitverfahren zu behandelnden Sachen durch Urteil und, unmittelbar anschließend, über die der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugehörigen Sachen durch Beschluß entschieden wird. Dem Leser dieser Ausführungen wird sich bereits die Ähnlichkeit aufgedrängt haben, die das hier skizzierte Verfahren mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren zum Teil übrigens auch mit dem Hauptverhandlungstermin in Strafsachen aufweist. In der Tat ist diese Angleichung an die genannten Verfahrensarten das neue Gesicht des Eheprozesses und das ist kein Zufall: die Beteiligung von Laienrichtern, die möglicherweise von Termin zu Termin abwechseln, erzwingt einfach aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit eine Verfahrensform, die den Prozeß soweit wie nur möglich konzentriert. Eingefleischte Arbeitsrechtler waren von jeher der Auffassung, daß „ihr“ Verfahren die ideale Prozeßform darstelle, die das Vorbild für eine Gesamtprozeßreform abgeben müsse; sie werden mit Befriedigung feststellen, daß sich ihre Auffassung nunmehr wenigstens auf einem wichtigen Teilgebiet bestätigt. In einem Verfahren, in dem Schöffen zugezogen werden und in dem alle in Frage kommenden Ansprüche gleichzeitig erhoben und diese alle streitig sind, mag um nunmehr abschließend etwas zur Frage der Mehr- oder Minderbelastung der Gerichte zu sagen sich die Dauer des Verhandlungstermins, ebenso wie in Strafsachen, durchaus über einen ganzen Terminstag erstrecken; erwägt man aber, daß in einem solchen Falle bisher nicht nur in der Ehesache, sondern in jedem einzelnen der vier oder fünf Nebenprozesse falls, wie angenommen, der Streit erbittert geführt wurde im Durchschnitt wenigstens drei Termine erforderlich waren, insgesamt also etwa 15 Termine, um das gleiche Resultat zu erzielen, so wird man von einer Mehrbelastung ernstlich nicht mehr reden können. Noch ein Wort zum Rechtsmittelzuge: es steht der Partei natürlich frei, gegen sämtliche erlassenen Entscheidungen ausdrücklich das zulässige Rechtsmittel, also die Berufung gegen die streitigen Urteile, Beschwerde gegen die ergangenen Beschlüsse einzulegen. Notwendig ist das nicht, da schon die Berufung gegen das Urteil in der Ehesache automatisch auch alle anderen Angelegenheiten in die II. Instanz bringt selbst wenn die Beschwerdefrist bei Berufungseinlegung bereits abgelaufen sein sollte , weil ja im Hinblick auf die Möglichkeit einer Abänderung des Scheidungsurteils die von diesem abhängigen anderen Entscheidungen nicht selbständig rechtskräftig werden dürfen. Das Berufungsgericht kann übrigens auch dann, wenn nur gegen das Scheidungsurteil Berufung eingelegt ist, diese Berufung zurückweisen, die übrigen Entscheidungen jedoch abändern. Dies alles ergibt die Vorschrift des § 4 Absatz 1 Satz 2. Dagegen ist es durchaus möglich, zwar das Scheidungsurteü rechtskräftig werden zu lassen, aber gegen die übrigen Entscheidungen oder eine von ihnen das zulässige Rechtsmittel einzulegen. Für diesen Fall sind die verschiedenen Rechtsmittelfristen § 516 ZPO einerseits, § 14 HausRVO andererseits zu beachten. Bei den Beratungen der Verordnung war zur Frage der Übertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte das Bedenken geäußert worden, daß dadurch auch noch die wenigstens im Landesmaßstabe bestehende Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet werden würde. Diesen berechtigten Bedenken ist durch die Vorschrift des § 4 Absatz 2 Rechnung getragen worden. Gerade in Ehesachen wird allerdings die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Seltenheit der grundsätzlichen Rechtsfragen nur ganz ausnahmsweise in Frage kommen, es sei denn, daß gerade die Anwendung der vorliegenden Verordnung, wenigstens in der ersten Zeit, zu Zweifelsfragen führt, die eine oberlandesgerichtliche Entscheidung wünschenswert machen. Die Zulassung der Revision durch den iudex a quo hat in den letzten Jahren Vorgänger in den verschiedensten Gesetzen gehabt und man kann trotz gewisser dagegen erhobener Einwendungen nicht sagen, daß sich diese Einrichtung nicht bewährt habe. Die Revision muß im Urteil selbst zugelassen werden, d. h. nachträgliche Zulassung durch einen ergänzenden Beschluß ist in Übereinstimmung mit der entsprechenden Judik tur in Pachtschutzsachen nicht zulässig. Die kommenden Monate werden der organisatorischen Vorarbeit gewidmet werden müssen, damit beim Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 1949 ein glatter Übergang gewährleistet ist; bis dahin werden auch zur Regelung der Schöffenbestellung und anderer Fragen Ausführungsbestimmungen erlassen sein. Durch die Reform wird eine hohe Verantwortung in die Hand der Amtsgerichte gelegt. Davon, wie sie sich dieser Aufgabe entledigen, wird die Entstehung eines neuen Vertrauensverhältnisses zwischen Volk und Justiz sehr wesentlich abhängen. s Wer bezahlt die bis zum Waffenstillstand ausgeführten Reparaturen bei Gebäudekriegsschäden? Von Ernst Meyer, Vortragender Rat in der Deutschen Justizverwaltung Das „Reich“, das nach seiner Gesetzgebung für die Kriegssachschäden eintreten wollte und sollte, ist, ohne einen Nachfolger zu finden, untergegangen. Zu verstehen ist deshalb, daß die Reparaturfirmen bei Häuserschäden unter Verzicht auf die Ansprüche gegen das Reich nach einem anderen Partner des Werkvertrages, den sie erfüllt haben, ohne Bezahlung zu bekommen, oder nach einem zusätzlich Haftenden suchen. Im Regel falle der Kriegsschädenerstattung durch die öffentliche-Hand und als diesen sieht die Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547, §§ 8, 9) die Entschädigung des betroffenen Eigentümers in Geld vor wird freilich der Partner des Werkvertrages eindeutig in der Person des Hauseigentümers bestimmt sein. Ihn kann auch die derzeitige Unmöglichkeit, Rückgriff beim „Reich“ zu nehmen, von seinen Vertragspflichten nicht befreien. Daß auch in diesem Fall sich infolge der verschwommenen Verwaltungspraxis der verschiedenen 30;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 30) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 30)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Zu : Die Richtlinie bestimmt kategorisch die Notwendigkeit der Konsultation der zuständigen Untersuchungsabteilung vor jedem Abschluß eines Operativen Vorgangs.

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