Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 28 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 28); geeignet, die „moralische Tortur für die Parteien“, wie der Scheidungsprozeß und seine Anhängsel im alten Reichstag einmal genannt wurden), abzukürzen und damit zu erleichtern. In einer Resolution, beschlossen auf der im Oktober 1927 abgehaltenen Eisenacher Tagung, forderte der Bund deutscher Frauenvereine: „Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Entscheidung aller mit der Ehescheidung zusammenhängenden Angelegenheiten mit dem Ehescheidungsverfahren verbunden und sie mit diesem zusammen entschieden werden können, wobei das Gericht auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken hat.“6 7 8) Auch die Verwirklichung dieser Forderung hat also schon Jahrzehnte auf sich warten lassen. Worum geht es hier? Wenn auch diese Feststellung in gewissen Kreisen mißbilligt werden mag, so sehen wir doch keinen Anlaß, zu verschweigen, daß es sich für die Parteien in den meisten Fällen nicht so sehr um den Ausgang des Scheidungsprozesses handelt, wenn nur überhaupt geschieden wird, wie um ganz andere Interessen: die Kinder und vor allem die materiellen Dinge wie den Unterhalt, den Hausrat, die Wohnung usw. „Die Erfahrung lehrt“, sagt Schiffer), „daß in vielen Fällen der Streit viel weniger um die Scheidung der Ehe als um die Folgen der Ehescheidung, die Unterhaltsansprüche und das Verhältnis zu den Kindern geführt wird.“ Daher ist es für die Parteien von eminenter Bedeutung, gleichzeitig mit dem Scheidungsurteil zu erfahren, woran sie mit diesen anderen Dingen sind. In unzähligen Fällen wird sich die für schuldig erklärte Frau bei dem Scheidungsurteil beruhigen, wenn sie sieht, daß ihr gleichwohl die Sorge für die Kinder oder ein Kind übertragen wird, ebenso der für schuldig erklärte Mann, wenn er feststellen kann, daß die an Frau und Kinder zu zahlende Unterhaltsrente für ihn tragbar ist, während zur Zeit ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil meist nur deshalb eingelegt wird, um das Risiko einer ungünstigen Entscheidung in jenen die Partei wirklich interessierenden Angelegenheiten zu verringern. Es dient also der Abkürzung der Scheidungsprozesse im Interesse der Parteien nicht weniger als dem der Gerichte , wenn den Eheleuten schon mit dem erstinstanzlichen Scheidungsurteil über die Folgen der Scheidung all das gesagt wird, was sie wissen müssen, um ihre weiteren Entschließungen treffen zu können; und um den Parteien den Anspruch auf eine solche Entscheidung zu sichern, ist dafür gesorgt, daß, wenigstens hinsichtlich der wichtigsten Folgen der Scheidung Kindersorgerecht und Unterhalt , eine Abtrennung der Verfahren hierüber vom Scheidungsprozeß gegen den Willen einer Partei nicht erfolgen darf (§ 2 Absatz 4 Satz 1). Aber auch abgesehen von diesem Vorteil der Neuregelung: daß der bisherige Zustand mit seiner Zerlegung des einheitlichen Streitstoffes in eine ganze Reihe teils vor teils nach Rechtskraft des Scheidungsurteils stattfindender Verfahren mit den verschiedensten Zuständigkeiten im höchsten Maße unzweckmäßig war, gegen jede Prozeßwirtschaftlichkeit verstieß und sich für die Parteien nicht nur nervenzerrüttend auswirkte, sondern auch oft genug ihren finanziellen Ruin herbeiführte das alles braucht dem Praktiker nicht gesagt zu werden. Schiffer erwähnt einen Fall, in dem die Zahl der Nebenverfahren schon bis zum Erlaß des Berufungsurteils im Eheprozeß auf 14 angewachsen war9)! Besonders verhängnisvoll war dabei die Vielfalt der beteiligten Gerichte: der gleiche Sachverhalt mußte, zum mindesten teilweise, immer wieder von neuem aufgerollt werden, der Vormundschaftsrichter beurteilte ihn oft ganz anders, als der Prozeßrichter, das Amtsgericht sah ihn im Unterhaltsprozeß anders an, als das Landgericht im Verfahren nach § 627 ZPO, das mit der Herausgabe von Sachen während des Ehestreits befaßte Amts- oder Landgericht anders, als der Hausratsrichter nach der Rechtskraft; die Akten wanderten zwischen den Gerichten hin und her, die Atmosphäre zwischen den Parteien vergiftete sich mit jedem neuen Verfahren unerträglicher mit einem Wort: es war in wirklich streitigen Sachen alles 6) Vgl. Schiffer, a.a.O. S. 102. i) Zitiert a.a.O. S. 106. 8) a.a.O. S. 108. ) a.a.O. S. 102. darauf angelegt, um die Justiz von ihrer unerfreulichsten Seite zu zeigen und die endgültige Auseinandersetzung der voneinander scheidenden Ehegatten ins Endlose zu verschleppen. Wir haben keinen Zweifel, daß die Möglichkeit einer unerhörten Konzentrierung und Rationalisierung des Verfahrens, die die neue Verordnung bietet, von den Rechtsuchenden dankbar begrüßt werden wird. Nicht unerwähnt bleiben mag schließlich der Nutzen, der darin liegt, daß dem Eherichter die Folgen des Scheidungsspruches handgreiflichst dadurch vor Augen geführt werden, daß er selbst über sie zu entscheiden hat. Diese Folgen berührten ihn bisher wenig; was sich an lebenswichtigen Konsequenzen für die Parteien aus seinem Urteil ergab, das ging ihn nichts mehr an und das machte er sich daher häufig gar nicht klar. Wird er nunmehr dazu gezwungen, so kann das auf die Gewissenhaftigkeit der Urteilsfindung nur einen heilsamen Einfluß haben, ja, wird sie selbst in gewissem Maße bestimmen und das ist hur zu begrüßen. Es wird vor allem dazu beitragen, daß er seine Bemühungen um einen gütlichen Ausgleich hinsichtlich der Nebenansprüche verdoppelt. Gegenüber diesen gewaltigen Vorteilen der Zulässigkeit der Klageverbindung können die dagegen erhobenen Einwendungen nicht ins Gewicht fallen. Daß die Abwicklung des um die Nebenansprüche vergrößerten Verfahrens mehr Arbeit verursachen wird, als bisher der einzelne Eheprozeß, ist selbstverständlich; ebenso' aber auch, daß dieser Arbeitsaufwand wesentlich geringer sein wird als der für die Summe der bisherigen. Einzelprozesse und anderen Verfahren. Der Fall, daß zwar der Ehestreit, nicht aber die übrigen Ansprüche zur Entscheidung reif sind, der Zwang zur gleichzeitigen Entscheidung also eine Verzögerung des Scheidungsurteils bedeutet, sollte bei richtiger Vorbereitung: der Sache, die grundsätzlich zur Erledigung des Verfahrens in einem Termin führen muß, in der Regel nicht eintreten; gegebenenfalls aber muß eine kurze Verzögerung beim Erlaß des Scheidungsurteils in Kauf genommen werden, soweit es sich darum handelt, die oben erwähnten wichtigsten Nebenansprüche ebenfalls entscheidungsreif zu machen, weil der geschilderte Vorteil einer gleichzeitigen Entscheidung auch dann noch überwiegt. Legen die Parteien auf eine Vorabentscheidung der Ehesache besonderen Wert, so können sie sie überdies durch übereinstimmenden Verzicht auf eine gleichzeitige Entscheidung immer herbeiführen. Dagegen kann bei den Nebenansprüchen, die erfahrungsgemäß längere Beweisaufnahmen erforderlich machen, nämlich dem Anspruch auf Auseinandersetzung hinsichtlich des eingebrachten Gutes und Verteilung des Hausrats, das Gericht auch von Amts wegen die Trennung anordnen, wenn der Rechtsstreit im übrigen zur Entscheidung reif ist oder es aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint, insoweit zunächst die Rechtskraft des Scheidungsurteils abzuwarten. Auf diese Weise kann auch etwaigen Verschleppungsver-suchen einer Partei entgegengetreten werden. Damit erledigt sich auch zum Teil der weitere Einwand, daß das neue Verfahren da zu einer zwecklosen Arbeit führen müsse, wo in I. Instanz die Ehe geschieden und über die Nebenansprüche befunden, in II. Instanz aber die Scheidungsklage abgewiesen wurde, womit sich die hinsichtlich der Nebenansprüche geleistete Arbeit als hinfällig erweisen würde. Besteht die Aussicht einer Abänderung des zu erlassenden Scheidungsurteils, worüber sich der erste Richter im allgemeinen ein gutes Bild machen kann, und erfordert die Entscheidung über Eingebrachtes, Hausrat und Ehewohnung eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme, so wird es sich regelmäßig empfehlen, insoweit die Aussetzung anzuordnen. Bei den übrigen Nebenansprüchen ist das, wie gesagt, gegen den Willen auch nur einer Partei nicht möglich hier muß man sich über die u. U. zwecklose Arbeit der I. Instanz mit der großen Arbeitsersparnis trösten, die das neue Verfahren sonst mit sich bringt, und weiter mit der Erwägung, daß nach der Statistik nur rund 5% aller landgerichtlichen Streitsachen, darunter also auch die Ehesachen, in die Berufung gehen. Schließlich wird die Schwierigkeit ins Feld geführt, die darin liege, daß das Gericht nunmehr in einem gleichzeitig zu verhandelnden Verfahren die verschie- 29;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 28 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 28) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 28 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 28)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? Materialien, darunter zu Personen aus dem Operationsgebiet erarbeitet und den zuständigen operativen Diensteinheiten übergeben wurden;. anderen operativen Diensteinheiten Personen zur operativen Nutzung, darunter Personen aus dem Operationsgebiet, angeboten wurden, die aus Sicht der Linie dazu geeignet waren. Ein Schwerpunkt der Arbeit der Linie war erneut, die Durchführung einer umfangreichen vorbeugenden Tätigkeit.

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