Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 75

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 75 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 75); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 6. März 1984 75 4. Für die Stadtverordnetenversammlungen von kreisangehörigen Städten und die Gemeindevertretungen werden gewählt in Städten und Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl bis ZU 500 Einwohnern 9 bis 18 Abgeordnete bis zu 1 000 Einwohnern 15 bis 23 Abgeordnete bis zu 2 000 Einwohnern 20 bis 25 Abgeordnete bis zu 5 000 Einwohnern 25 bis 30 Abgeordnete bis zu 10 000 Einwohnern 30 bis 40 Abgeordnete bis zu 20 000 Einwohnern 40 bis 55 Abgeordnete bis zu 40 000 Einwohnern 55 bis 70 Abgeordnete bis zu 50 000 Einwohnern 70 bis 100 Abgeordnete über 50 000 Einwohner 90 bis 150 Abgeordnete. 5. Der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Dezember 1978 zur Zusammensetzung der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen (GBl. I Nr. 42 S. 464) wird aufgehoben. Berlin, den 13. Februar 1984 Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik E. Honecker Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. E i c h 1 e r Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen im Jahre 1984 vom 13. Februar 1984 1. Entsprechend §47 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. September 1974 über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik Gerichtsverfassungsgesetz (GBl. I Nr. 48 S. 457) und in Übereinstimmung mit § 10 des Gesetzes vom 25. März 1982 über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - (GBl. I Nr. 13 S. 269) werden die Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der "Schiedskommissionen für das Jahr 1984 ausgeschrieben. 2. Die Wahl der Direktoren und Richter der Kreisgerichte sowie der Mitglieder der Schiedskommissionen in den Städten und Gemeinden erfolgt entsprechend § 46 Abs. 1 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte in der ersten Tagung der neugewählten Volksvertretung. In Stadt- und Landkreisen, in denen gemäß § 22 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ein gemeinsames Kreisgericht besteht, erfolgen die Wahlen der Direktoren und Richter durch die Stadtverordnetenversammlung und den Kreistag. Die Mitglieder der Schiedskommissionen in den Produktionsgenossenschaften werden in Versammlungen von Mitgliedern ihrer Produktionsgenossenschaft bis zum gleichen Zeitpunkt für die Dauer der Wahlperiode der örtlichen Volksvertretungen gewählt. Die Wahl der Schöffen der Kreisgerichte erfolgt entsprechend § 46 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Versammlungen der Werktätigen für die Dauer der Wahlperiode der örtlichen Volksvertretungen. 3. Die Vorbereitung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen ist mit der Vorbereitung der Wahlen zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen zu verbinden. Die Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und die Mitglieder der Schiedskommissionen nehmen an Wahlveranstaltungen teil und berichten dort über ihre Tätigkeit. 4. Zur Leitung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen wird ein zentraler Wahlausschuß gebildet. Ihm gehören an: der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz als Vorsitzender, der Staatssekretär im Ministerium der Justiz als Stellvertreter des Vorsitzenden, ein Mitglied des Präsidiums des Nationalrates der Nationalen Front der DDR, ein Mitglied des Präsidiums des Bundesvorstandes des FDGB, zwei Schöffen von Kreisgerichten, zwei Vorsitzende oder Mitglieder von Schiedskommissionen. Der zentrale Wahlausschuß ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Festlegungen zu treffen. 5. In jedem Bezirk ist ein Bezirkswahlbüro und in den Kreisen bzw. Stadtbezirken ein Kreiswahlbüro zu bilden, das vom Direktor des Bezirksgerichts bzw. Kreisgerichts geleitet wird. 6. Der zentrale Wahlausschuß berichtet dem Staatsrat über die Durchführung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen. Berlin, den 13. Februar 1984 Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik E. Honecker Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. E i c h 1 e r Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Bildung des Kreisgerichts der Stadt Halle vom 13. Februar 1984 1. Für den Stadtkreis Halle wird gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 1974 über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik Gerichtsverfassungsgesetz (GBl. I Nr. 48 S. 457) ein Kreisgericht gebildet. 2. Die Kreisgerichte Halle-Ost, Halle-Süd und Halle-West stellen bei Aufnahme der Tätigkeit des Kreisgerichts der Stadt Halle ihre Tätigkeit ein.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Straftat, insbesondere auch zu deren Verschleierung während und nach der Tat, Mittel und Methoden anwenden, die als Beweismittel in Form von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen qualifiziert wird. Um die objektiv vorhandenen Möglichkeiten, derartige Beweismittel zu finden und zu sichern, tatsächlich auszuschöpfen, ist es erforderlich; die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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