Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 545

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 545 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 545); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 545 (2) Mit der Zustellung des Beschlusses über die Fortsetzung des Verfahrens beginnen unterbrochene Fristen von neuem. Dritter Abschnitt Ausschließung von Richtern und Schöffen § 73 Ausschließungsgründe (1) Ein Richter oder Schöffe ist von der Mitwirkung an der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen, wenn 1. über ein Rechtsmittel oder einen Kassationsantrag zu entscheiden ist und er an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat; 2. er als Zeuge, Sachverständiger oder als Beauftragter eines Kollektivs der Werktätigen oder einer gesellschaftlichen Organisation im Verfahren mitgewirkt oder in derselben Sache als Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichts an der Beratung dieses Gerichts teilgenommen hat; 3. er mit einer Prozeßpartei in engen verwandtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Beziehungen steht; 4. er durch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens befangen ist. (2) Eine Prozeßpartei kann beantragen, einen Richter oder Schöffen wegen berechtigter Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit auszuschließen. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn die Prozeßpartei trotz ihrer Zweifel an der Unvoreingenommenheit verhandelt hat. § 74 Entscheidung über den Ausschluß (1) Wird geltend gemacht, daß ein Richter oder Schöffe mitwirkt, der nach § 73 Abs. 1 ausgeschlossen ist, oder wird nach § 73 Abs. 2 die Ausschließung beantragt, ist über den Ausschluß durch Beschluß zu entscheiden. (2) Über den Ausschluß eines Richters oder Schöffen entscheidet die Kammer, der der Richter oder Schöffe angehört. Der Richter oder Schöffe hat sich über das Vorliegen des geltend gemachten Ausschließungsgrundes schriftlich zu äußern. An die Stelle des Richters tritt sein Vertreter, an die Stelle des Schöffen tritt ein anderer Schöffe. Ist ein Vertreter des Richters nicht vorhanden, ist durch das Bezirksgericht ein Richter abzuordnen. (3) Bis zur Entscheidung über den Ausschluß darf der Richter oder der Schöffe im Verfahren nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. (4) Der Beschluß, durch den der Richter oder Schöffe ausgeschlossen wird, ist unanfechtbar. § 75 Prüfungspflicht Das Gericht hat ihm bekannt gewordene Ausschließungsgründe zu prüfen, auch wenn sie nicht vorgebracht worden sind. § 76 Ausschließung des Sekretärs, Sachverständigen oder Dolmetschers (1) JDie Bestimmungen der §§ 73 und 75 gelten entsprechend für den Sekretär, soweit er innerhalb seiner Zuständigkeit Entscheidungen zu treffen hat, sowie für Sachverständige und Dolmetscher. (2) Über den Ausschluß des Sekretärs entscheidet der Direktor des Kreisgerichts, über den Ausschluß eines Sachverständigen oder Dolmetschers entscheidet das Gericht, das den Sachverständigen oder Dolmetscher hinzugezogen hat. Diese Entscheidungen sind unanfechtbar. Sechstes Kapitel Urteile und Beschlüsse § 77 Gegenstand der Entscheidung (1) Die Entscheidung ergeht durch Urteil auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts, der gestellten Anträge und, wenn Einspruch gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts eingelegt ist, auch im Rahmen des dort behandelten Streitfalles. (2) Der Entscheidung sind diejenigen Tatsachen zugrunde zu legen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Die Entscheidung ist von dem Richter und den Schöffen zu treffen, die am letzten Verhandlungstermin teilgenommen haben. (3) Wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§ 65), dürfen nur das Vorbringen der Prozeßparteien zugrunde gelegt und die Beweismittel verwendet werden, die beiden Prozeßparteien zur Kenntnis gelangt sind. (4) Das Gericht kann zunächst über einen Teil entscheiden, wenn das zweckmäßig ist. Ist ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig, kann über den Grund vorab entschieden werden. (5) Ist streitig, ob Gründe vorliegen, die eine Entscheidung zur Sache ausschließen (§ 31 Abs. 1), kann darüber durch Beschluß vorab entschieden werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vor, ist die Klage durch Beschluß als unzulässig abzuweisen. Inhalt des Urteils § 78 (1) Das Urteil hat zu enthalten: 1. Name, Anschrift und Beruf der Prozeßparteien und ihrer Vertreter, 2. die Bezeichnung und Besetzung des Gerichts sowie den Tag der Verkündung, 3. den Urteilsspruch einschließlich der Entscheidung über die Verfahrenskosten, 4. die Begründung und 5. die Rechtsmittelbelehrung. (2) Wurde ein Einspruch auf Überprüfung der Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts abgewiesen, ist im Urteil eine nach § 89 notwendige Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen. (3) Von einer schriftlichen Begründung kann abgesehen werden, wenn in einer Zivilrechtssache der Verklagte weder zu der Klage Stellung genommen noch sich auf andere Weise am Verfahren beteiligt hat und die Entscheidung dem Antrag des Klägers entspricht oder wenn die Prozeßparteien eines Ehescheidungsverfahrens im Falle des § 50 Ziff. 1 nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel und auf eine schriftliche Begründung verzichtet haben. § 79 (1) Wird eine Prozeßpartei zu einer Zahlung verurteilt, soll im Urteilsspruch zugleich die Art und Weise der Erfüllung festgelegt werden. Es können Leistungsfristen oder Ratenzahlungen bestimmt werden, wenn das die wirtschaftliche Lage des zur Leistung verpflichteten Bürgers erfordert und für den Gläubiger zumutbar ist. Das Gericht kann festlegen, daß im Falle der Nichteinhaltung der gewährten Zahlungserleichterung der gesamte Anspruch sofort zu erfüllen ist. Für die laufende monatliche Zahlung von Unterhalt oder des Mietpreises für die Wohnung ist eine Festlegung von Zahlungserleichterungen nicht zulässig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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