Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1969, Seite 42

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969, Seite 42 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 42); 42 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 - Ausgabetag: 23. September 1969 (3) Wehrpflichtige, die zu einem anderen als dem nach Abs. 1 genannten Jahrgang bzw. Personenkreis gehören und noch nicht gemustert wurden, können in die Musterung einbezogen werden, ohne daß ein besonderer Aufruf erfolgt. Sie erhalten nur ein persönliches Aufforderungsschreiben. §5 (1) Das Wehrkreiskommando hat dafür zu sorgen, daß alle Angehörigen des zu musternden Jahrganges bzw. Personenkreises in der festgesetzten Zeit gemustert werden. (2) Die Wehrpflichtigen haben zu dem festgesetzten Termin und am angegebenen Ort zur Musterung zu erscheinen, es sei denn, es wird gemäß Abs. 3 ein anderer Termin festgesetzt. (3) Wehrpflichtige, die zu dem vom Wehrkreiskommando festgesetzten Musterungstermin nicht erscheinen können, haben die Hinderungsgründe dem Wehrkreiskommando unverzüglich mitzuteilen, damit ein neuer Musterungstermin festgesetzt werden kann. (4) Die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen haben zu gewährleisten, daß die Wehrpflichtigen ihrer Pflicht, zur Musterung zu erscheinen, nachkommen können. Befinden sich Wehrpflichtige auf Grund von Arbeitsrechts- bzw. Dienstverhältnissen oder Entscheidungen von Gerichten über die Dauer der Musterung hinaus außerhalb ihres Wohn- bzw. Arbeitsortes, so haben die im Satz 1 genannten Organe oder Einrichtungen dies dem zuständigen Wehrkreiskommando mitzuteilen, sofern die Wehrpflichtigen dadurch nicht zur Musterung erscheinen können. , (5) Der Minister für Nationale Verteidigung kann für Personengruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit bzw. aus anderen Gründen nicht zu den festgelegten Zeiten zur Musterung erscheinen können, den Termin der Musterung festlegen. §6 (1) Für die Durchführung der Musterung ist durch das Wehrkreiskommando in. Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderliche Anzahl Musterungsstützpunkte zu schaffen. (2) Der Rat des Kreises, der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde hat für die Musterungsstützpunkte geeignete, möglichst zusammenhängende Räume in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit der medizinischen Ausrüstung und dem sonstigen notwendigen Inventar auszustatten. (3) Durch den Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes sind im Einvernehmen mit dem Wehrkreiskommando der Musterungskommission die erforderlichen medizinischen Fachkräfte (Ärzte und mittleres medizinisches Personal) sowie verwaltungstechnisches und darüber hinaus notwendiges Personal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. (4) Zur Verwirklichung der dem Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes oder der Gemeinde in den Absätzen 2 und 3 gestellten Aufgaben sind alle volkseigenen Betriebe, staatlichen Einrichtungen und Institutionen, unabhängig von ihrem Unterstellungsverhältnis, verpflichtet, die vom Rat geforderten Leistungen zu erfüllen. §7 (1) Durch das Wehrkreiskommando ist für jeden Musterungsstützpunkt eine Musterungskommission zu bilden. Die Mitglieder der Musterungskommission werden vom Leiter des Wehrkreiskommandos im Einvernehmen mit den zuständigen Leitern eingesetzt. (2) Die Musterungskommission setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos bzw. ein anderer verantwortlicher Mitarbeiter des Wehrkreiskommandos b) Mitglieder: der Stellvertreter des Vorsitzen- den für Inneres des Rates des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit drei Ärzte, die vom Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes benannt werden (davon ein leitender Arzt). (3) Die Einsetzung der Mitglieder der Musterungskommission hat für die gesamte Dauer der Musterung zu erfolgen. Eine Auswechselung von Mitgliedern der Musterungskommission darf nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden. (4) Die Musterungskommission kann zu ihrer Beratung andere Personen, insbesondere Fachärzte, Mitarbeiter staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Mitarbeiter von Betrieben, entsprechend der Notwendigkeit hinzuziehen. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Auskünfte bzw. Unterlagen von staatlichen Organen, Betrieben, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Bürgern einzuholen. Sie ist berechtigt, Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien. (5) Die Musterungskommission arbeitet auf der Grundlage des Wehrpflichtgesetzes, dieser Anordnung und der Bestimmungen des Ministers für Nationale Verteidigung. Der Leiter des Wehrkreiskommandos ist berechtigt, den Mitgliedern der Musterungskommission zur ordnungsgemäßen Durchführung der Musterung Weisungen zu erteilen. §3 (1) Die Wehrpflichtigen unterliegen während der Musterung der medizinischen Untersuchung zur Feststellung der Diensttauglichkeit. (2) Über die Tauglichkeit ist von der Musterungskommission folgende Entscheidung zu treffen: a) tauglich b) zeitlich dienstifntauglich oder c) dauernd dienstuntauglich. (3) Die medizinische Untersuchung ist auf der Grundlage der vom Ministerium für Nationale Verteidigung herausgegebenen Bestimmungen durchzuführen und einschließlich notwendiger Facharztbegutachtungen möglichst an einem Tag abzuschließen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 22. Dezember 1969 auf Seite 270. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, Nr. 1-16 v. 20.1.-22.12.1969, S. 1-270).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht. Der Sachverhalt ist dem Staatsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bestattung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Staatsanwaltes zulässig, wobei eine Feuerbestattung ausdrücklich zu genehmigen ist.

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