Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1969, Seite 43

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969, Seite 43 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 43); Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 23. September 1969 43 (4) Die Wehrpflichtigen haben den zumutbaren Forderungen zur Herstellung bzw. Erhaltung der Diensttauglichkeit nachzukommen. (5) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung einer Röntgenuntersuchung zu unterziehen. Der Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes hat in Zusammenarbeit mit dem Wehrkreiskommando die Röntgenuntersuchung zu organisieren und dafür zu sorgen, daß das Ergebnis der Röntgenuntersuchung rechtzeitig bei der Musterungskommission bzw. beim Wehrkreiskommando vorliegt. £ (6) Für die Diensttauglichkeitsuntersuchung gelten die §§ 6 und 8 Absätze 1 bis 5 entsprechend. §9 (1) Eine Zurückstellung vom aktiven Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder Reservistenwehrdienst hat nur in Ausnahmefällen und nur für einen befristeten Zeitraum zu erfolgen. Für die Beurteilung der gesellschaftlichen Notwendigkeit einer Zurückstellung ist der Bedarf der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes maßgebend. Eine Zurückstellung von der Überprüfung der Reservisten gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes ist nicht statthaft. (2) Während der Musterung entscheidet über die Zurückstellung die Musterungskommission auf Grund vorliegender Anträge. Außerhalb der Musterung entscheidet darüber der Leiter des Wehrkreiskommandos. Der Antrag auf Zurückstellung hat für die Einberufung keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller ist innerhalb von 14 Tagen nach der Musterung bzw. nach der Entscheidung des Leiters des Wehrkreiskommandos Bescheid zu erteilen. (3) Fallen die Gründe der Zurückstellung vorzeitig weg, dann hebt der Leiter des Wehrkreiskommandos die Zurückstellung auf. Ist eine Aufhebung der Zurückstellung aus anderen Gründen notwendig, so entscheidet darüber der Chef des Wehrbezirkskommandos. § 10 (1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der Musterung durch das Wehrkreiskommando Wehrdokumente. Die Aushändigung der Wehrdokumente erfolgt in der Regel am Tage der Musterung. Die während der Musterung als dauernd dienstuntauglich festgestellten Wehrpflichtigen erhalten kein Wehrdokument, sondern einen Ausmusterungsschein. (2) Der Wehrpflichtige ist für die sorgfältige Aufbewahrung der Wehrdokumente und deren Schutz vor Mißbrauch verantwortlich. (3) Wehrpflichtige, die in das Ausland reisen, haben die Wehrdokumente vor ihrer Ausreise persönlich beim Wehrkreiskommando für die Zeit des Auslandsaufenthalts zu hinterlegen. §11 (1) Zur Entscheidung über Beschwerden gemäß § 19 des Wehrpflichtgesetzes, denen das Wehrkreiskommando nicht stattgegeben hat, ist eine Kommission zuständig, die sich aus dem Chef des Wehrbezirkskommandos und dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Bezirkes zusammensetzt. Bei ihrer Tätigkeit kann sie den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 entsprechend verfahren. (2) Dem Beschwerdeführenden ist durch den Leiter des Wehrkreiskommandos bzw. bei Entscheidungen durch die Beschwerdekommission gemäß Abs. 1 durch den Chef des Wehrbezirkskommandos Mitteilung übe.-die Art der Entscheidung zu geben. Die Entscheidung der Beschwerdekommission ist endgültig. III. Abschnitt Die Einberufung §12 Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt: a) den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst oder zum Wehrei-satzdienst b) den Zeitpunkt und den Personenkreis der Einberufung zum Reservistenwehrdienst sowie die Dauer des Reservistenwehrdienstes. § 13 (1) Zuständig für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst oder zum Reservistenwehrdienst ist das Wehrkreiskommando. (2) Das Wehrkreiskommando entscheidet über die Einberufung der Wehrpflichtigen zu den einzelnen Teilstreitkräften oder Waffengattungen der Nationalen Volksarmee bzw. zu den Organen des Wehrersatzdienstes auf Grund der Musterungsergebnisse sowie des Bedarfs der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes. Es kann den Wehrpflichtigen zu einer anderen als der von der Musterungskommission festgelegten Waffengattung einberufen, wenn das notwendig ist. (3) Das Wehrkreiskommando kann vor der Einberufung bei Notwendigkeit eine nochmalige Überprüfung der Wehrpflichtigen auf Eignung zur Heranziehung zum aktiven Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder Reservistenwehrdienst durchführen (Einberufungsüberprüfung). Die §§ 6 und 8 gelten entsprechend. (4) Zur Überprüfung der Reservisten gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes können gediente und ungediente Reservisten einberufen werden, auch wenn sie noch nicht erfaßt oder gemustert wurden. (5) Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit ist eine Einberufung im Sinne des Abs. 1. Diese Einstellung erfolgt in eigener Zuständigkeit durch die Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit. Die Einstellung ist dem zuständigen Wehrkreiskommando spätestens am Tage der Einstellung schriftlich mitzuteilen. §14 (1) Die zur Einberufung vorgesehenen Wehrpflichtigen erhalten durch das Wehrkreiskommando einen Einberufungsbefehl. Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit gemäß § 13 Abs. 5 erfolgt nach den im Ministerium für Staatssicherheit geltenden Bestimmungen. (2) Der Einberufungsbefehl beinhaltet den Zeitpunkt und den Ort des Eintreffens und die zu leistende Art des Wehrdienstes.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 22. Dezember 1969 auf Seite 270. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, Nr. 1-16 v. 20.1.-22.12.1969, S. 1-270).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und der Dienstvorgesetzten sowie der Einhaltung der Normen Staatssicherheit . Sie ist eine entscheidende Bedingung der Kampfkraft der Diensteinheit.

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