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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1969, Seite 41

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969, Seite 41 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 41); VLi.j ZAD föcaniidiü tibiiotheJc larCA.J 14. GWJ969 GESETZBLAT der Deutschen Demokratischen Republik 1969 Berlin, den 23. September 1969 Teil I Nr. 7 Tag Inhalt Seite 30. 7. 69 Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) 41 30. 7. 69 Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Wehrdienst der Reservisten (Reservistenordnung) 45 Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) vom 30. Juli 1969 Auf Grund des § 34 des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 2) und des § 21 des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 (GBl. I S. 175) wird zur Durchführung der §§ 8 bis 20 und 31 des Wehrpflichtgesetzes und des § 2 des Verteidigungsgesetzes angeordnet: I. Abschnitt Die Erfassung §1 Zur Vorbereitung der Musterung und Einberufung hat die Deutsche Volkspolizei dem zuständigen Wehrkreiskommando die notwendigen Angaben über a) die wehrpflichtigen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik b) die Staatenlosen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben, zu übergeben. Der betreffende Jahrgang bzw. Personenkreis wird vom Minister für Nationale Verteidigung bestimmt. §2 (1) Die Erfassung erfolgt nach den Unterlagen der Deutschen Volkspolizei. (2) Die Deutsche Volkspolizei kann zur Vervollständigung ihrer Unterlagen von staatlichen Organen, Betrieben, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Bürgern die notwendigen Angaben verlangen. II. Abschnitt Die Musterung §3 (1) Die Musterung wird vom Wehrkreiskommando in Zusammenarbeit mit dem Rat des Kreises vorbereitet und durchgeführt. (2) Zuständig für die Musterung ist das Wehrkreiskommando, in dessen Bereich der Wehrpflichtige polizeilich gemeldet ist. Der Minister für Nationale Verteidigung kann eine andere Zuständigkeit festlegen. (3) Die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen bzw. die Bürger sind verpflichtet, dem Wehrkreiskommando zur Vorbereitung der Musterung die erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu übergeben, wenn sie dazu aufgefordert werden. (4) Die Musterung von Wehrpflichtigen, die sich vor Aufruf ihres Jahrganges freiwillig zur Ableistung des Wehrdienstes bereit erklären, ist nicht erforderlich. In diesen Fällen ist eine Diensttauglichkeitsuntersuchung ausreichend. Im übrigen finden für diese Wehrpflichtigen die Bestimmungen dieser Anordnung entsprechend Anwendung. §4 (1) Der zu musternde Jahrgang bzw. Personenkreis und der Musterungstermin sind öffentlich bekanntzugeben. Der Rat des Kreises, der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde ist verpflichtet, nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando, den Aushang der öffentlichen Bekanntmachung zu veranlassen. (2) Den Wehrpflichtigen ist vor Beginn der Musterung durch das Wehrkreiskommando ein persönliches Aufforderungsschreiben zuzustellen. Wehrpflichtige, die bis zum Beginn der Musterung kein persönliches Aufforderungsschreiben erhalten haben, aber zu dem aufgerufenen Jahrgang bzw. Personenkreis gehören, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zu melden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 16 vom 22. Dezember 1969 auf Seite 270. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, Nr. 1-16 v. 20.1.-22.12.1969, S. 1-270).

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