Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 498 (NJ DDR 1989, S. 498); 498 Neue Justiz 12/89 Rechtssicherheit für die Mandanten zu der Frage, welche Anforderungen sie an ihren Rechtsanwalt stellen können; Information für die Vertreter anderer Rechtspflegeorgane, ~welche Pflichten Rechtsanwälte haben und welche Mitwirkung durch sie zu erwarten ist. 3. Zu einigen inhaltlichen Aspekten des Beschlusses Die Formulierung der Berufspflichten mußte so erfolgen, daß nicht nur der Regelfall erfaßt wird. Das führte zwangsläufig zu bestimmten Einschränkungen, die der Kommentierung bedürfen. Das ist vorgesehen, wenn bei der Anwendung des Beschlusses hinreichende Erfahrungen vorliegen. Einige Ziffern sollen wegen ihrer Bedeutung, zur .Vermeidung von Mißverständnissen oder zur näheren Erklärung jedoch schon jetzt erläutert werden: Zur Präambel: Von besonderer Bedeutung ist die Definition des Rechtsanwalts als gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. Eine solche Charakterisierung die übrigens jahrelang umstritten war ermöglicht es dem Rechtsanwalt und aktiviert ihn zugleich, über die Vertretung des Mandanten hinaus Einfluß auf die Rechtsentwicklung in der DDR zu nehmen. Sie ist Grundlage dafür, von ihm grundsätzlich die Annahme eines Mandats zu fordern, da aus dem ZGB eine Vertragsabschlußpflicht nicht hergeleitet werden kann. Der Begriff „gesellschaftliches Organ“ soll zum Ausdruck bringen, daß die Rechtsanwaltschaft keine staatliche Einrichtung ist. Die Anknüpfung an fortschrittliche und antifaschistische Traditionen und das humanistische Erbe der Anwaltschaft wird in den einzelnen Abschnitten des Beschlusses sichtbar gemacht. Die Rechtsanwälte in der DDR stehen solidarisch an der Seite der Unterdrückten in der Welt, insbesondere an der Seite der Rechtsanwälte, die wegen ihres entschlossenen Eintretens für die Menschenrechte, für Demokratie und sozialen Fortschritt oder einfach nur deshalb verfolgt werden, weil sie ihren Beruf korrekt ausüben, wie z. B. einige Verteidiger der Arbeiterführer Kutlu und Sargin in der Türkei. Mit ihren spezifischen Mitteln setzen sich die Rechtsanwälte für die Friedenssicherung und Völkerverständigung ein. Sie sind auf-gerufen, sich für die Einhaltung und Verwirklichung der Menschenrechte zu engagieren. Zu Ziff. 1 : Der Rechtsanwalt in der DDR tritt im Interesse seines Mandanten für die Verwirklichung des sozialistischen Rechts ein, weil es dem Fortschritt und dem Humanismus dient. Er soll sich für die Rechtsänderungen engagieren, wenn die gesellschaftliche Entwicklung sie erfordert. Das schließt die Auseinandersetzung mit geltenden' Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung sowie die Forderung nach Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften ein, wenn diese dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung nicht mehr entsprechen. Solange Rechtsvorschriften gelten, sind sie wie für jeden anderen Bürger für den Rechtsanwalt bindend. Der Rechtsanwalt hat selbst darauf zu achten, daß seine Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Zu Ziff. 2: Seine Unabhängigkeit hat der Rechtsanwalt auch gegenüber dem Mandanten zu wahren (vgl. Ziff. 19 und 20). Es wird deutlich gemacht, daß der Rechtsanwalt seinen Beitrag zur Rechtsverwirklichung leistet, indem er konsequent die rechtlich geschützten Interessen seines Mandanten vertritt. Gegen die Interessen seines Mandanten gerichtete Aktivitäten sind von ihm nicht zu erwarten und wären pflichtwidrig. Darüber hinaus hat der Anwalt die Aufgabe, konfliktvorbeugend zu wirken, indem er seinem Mandanten dessen Rechte und Pflichten erläutert und ihn zur Einhaltung des Rechts anhält. Zu Ziff. 7: Mit dieser Bestimmung soll gesichert werden, daß der Rechtsanwalt seine Arbeitskraft voll seinem Mandanten zur Verfügung stellt. Eine nebenberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts darf dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht schaden; er hat es vielmehr auch außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit zu wahren (vgl. Ziff. 3). Zu den Ziff. 12 bis 14: ’ Ziffer 12 enthält in gewissem Sinne eine Vertragsabschlußpflicht des Rechtsanwalts und sichert auf diese Weise den Bürgern die anwaltliche Vertretung. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verweigerung des Vertragsabschlusses ist in Ziff. 13 geregelt. Der Interpretation bedarf die Formulierung, daß der Rechtsanwalt ein Mandat nicht übernehmen darf, wenn er „die ordnungsgemäße Auftragserledigung nicht gewährleisten kann“. Ffier sind Fälle der Überlastung, der eigenen Befangenheit usw., nicht aber Fälle ungenügender Qualifikation des Anwalts gemeint. Selbstverständlich kann der Rechtsanwalt einen Spezialisten empfehlen, ggf. hat er sich aber selbst die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Ziffer 14 regelt das Recht des Rechtsanwalts zur Verweigerung des Vertragsabschlusses. Ein „wichtiger Grund“ kann z. B. die weite Entfernung des Gerichts, die ungenügende Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsfähigkeit des Mandanten oder die Tatsache sein, daß ein Rechisanwalt bestimmte Rechtsgebiete generell nicht bearbeitet. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen, deren Anliegen er für offensichtlich unbegründet hält (gemäß Ziff. 19 trifft das nicht für die Einlegung eines Rechtsmittels nach Auftragsannahme zu). Nimmt er einen solchen Auftrag dennoch an, sollte er sich die Belehrung über die Aussichtslosigkeit von seinem Mandanten gegenzeichnen lassen. Statussachen dürfen nicht mit dem Hinweis auf die offensichtliche Unbegründetheit des Anliegens, wohl aber aus anderen wichtigen Gründen abgelehnt werden. Zu anderen Statussachen zählen auch Anliegen wegen Reisen oder ständiger Ausreisen. . Zu Ziff. 17: Aus dem letzten Satz ergibt sich auch, daß der Rechtsanwalt gegen das Interesse seines Mandanten berechtigt ist, Beschwerde gegen einen Gebührenwertbeschluß einzulegen, um eine ordnungsgemäße Abrechnung der Rechtsanwaltskosten zu ermöglichen. Zu Ziff. 18: Die Formulierung, daß der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gleichzeitig für und gegen denselben Mandanten tätig werden darf, soll auf einige Sonderfälle hinweisen. So gibt es Anwälte, die über Jahre Großgläubiger (z. B. Sparkassen) vertreten haben und noch immer Vollstreckungsaufträge für sie realisieren. Das soll die Auftragsannahme eines Bürgers in einem Rechtsstreit gegen den Großgläubiger, sofern kein sachlicher Zusammenhang besteht, jedoch nicht ausschließen. Vertritt der Rechtsanwalt hingegen einen Betrieb im Rahmen eines Betreuungsvertrags, so ist eine Vertretung gegen diesen Betrieb ausgeschlossen. ~ , Eine weitere Ausnahme kann dann gegeben sein, wenn gegen einen Mandanten die Kostenfestsetzung betrieben, aber dennoch ein neuer Auftrag angenommen werden soll. Das kann z. B. bei einem Strafgefangenen der Fall sein, der zeitweilig nicht zahlungsfähig ist. Andererseits kann die Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit eines Bürgers auch eine Ablehnung von Aufträgen rechtfertigen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, gleichzeitig für und gegen seinen Mandanten die Vollstreckung einzuleiten, wenn dadurch Rechtsanwaltskosten schneller zu realisieren sind. Das ist möglich, weil der Mandant mit Unterzeichnung der Vollmacht seine Ansprüche an den Rechtsanwalt bis zur Höhe der Rechtsanwaltskosten abtritt. Zu Ziff. 20: Klargestellt wurde, daß der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht zu wahrheitswidrigen Erklärungen veranlassen darf. Die Formulierung einer Orientierung, den Mandanten ausdrücklich zu wahrheitsgemäßen Erklärungen aufzufordern, hatte allerdings zu unterbleiben, da eine solche Pflicht im Strafverfahren nicht besteht und dahingehend mißverstanden werden könnte, daß der Rechtsanwalt seinen Mandanten zu einem Geständnis zu bewegen hat. Von besonderer Bedeutung ist die Formulierung, daß der Rechtsanwalt ausschließlich an die Sachverhaltsdarstellung seines Mandanten gebunden ist. Sie macht deutlich, daß der Rechtsanwalt z. B. im Strafverfahren nicht von der Schuld;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 498 (NJ DDR 1989, S. 498) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 498 (NJ DDR 1989, S. 498)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Rechtspfle- georganen jff Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksam- keit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politischoperativ bedeutsamer Vorkommnisse Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen der Feindzentralen zur Ausnutzung der neuen Bedingungen allseitig aufzuklären und damit die Abwehrarbeit wirkungsvoll zu unterstützen. Die Durchsetzung der dazu von mir bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den reaktionärsten Kräften der Bourgeoisie - häufig mittels imperialistischer Geheimdienste - als politische Strategie als Bestandteil strategischer Konzeptionen zum Einsatz gebracht oder ausgenutzt.

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