Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 484 (NJ DDR 1989, S. 484); 484 Neue Justiz 12/89 gen (§ 12 AGB) gelten, zu denen ja der BKV zweifelsfrei gehört. Übrigens wird in der zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne und dem Bundesvorstand des FDGB getroffenen Vereinbarung zur Weiterführung der Produktivlöhne für Produktionsarbeiter in" ausgewählten Kombinaten und Betrieben der Industrie, des Bauwesens und anderer Bereiche vom 1. Oktober 1985 festgelegt, daß der leistungsorientierte Gehaltszuschlag, der bis zu 250 M monatlich betragen kann, völlig entfällt, wenn Werktätige innerhalb eines Monats unentschuldigt eine im betrieblichen Arbeitszeitplan fest- gelegte Schicht oder eine damit identische Anzahl von Arbeitsstunden versäumen. * Weitere Festigung der sozialistischen Arbeitsdisziplin setzt auch voraus, daß sich Leiter und leitende Mitarbeiter des Betriebes, Gewerkschaftsfunktionäre und alle Werktätigen gründliche Kenntisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts aneignen. Folgerichtig orientiert der Ministerratsbeschluß vom 19. Mai 1988 u. a. auf die verstärkte arbeitsrechtliche Qualifizierung der Leiter. Beweisprüfung und Beweiswürdigung im gerichtlichen Eröffnungsverfahren Oberrichter Dr. ROLF SCHRÖDER und Oberrichter HARTMUT PFEIL, Mitglieder des Präsidiums des Obersten Gerichts Die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 15. Juni 1988 (GBl. I Nr. 15 S. 171; NJ 1988, Heft 8, S. 315) beantwortet auch eine Reihe praktischer Fragen der gerichtlichen Beweisführung im Eröffnungsverfahren.1 Die eigenverantwortliche Prüfung des hinreichenden Tatverdachts (§ 187 Abs. 3 StPO) in bezug auf die in der Anklageschrift erhobene Beschuldigung wird als wichtigste Aufgabe des Gerichts im Eröffnungsverfahren charakterisiert. Festzustellen ist, ob die Ermittlungen vollständig geführt und die im Ermittlungsverfahren gesicherten Beweismittel geeignet sind, den strafrechtlich relevanten Sachverhalt einschließlich des entstandenen Schadens aufzuklären und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten zu beurteilen. Damit hat die Beweisrichtlinie den Weg des Herangehens an die in diesem Stadium des Strafverfahrens zu klärenden Beweisprobleme gewiesen, ohne jedoch zu den Fragen der Beweisprüfung und Beweiswürdigung im Eröffnungsverfahren- im einzelnen Stellung zu nehmen. Deshalb soll im folgenden über die bereits behandelte Problematik der qualitativen Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafverfahren1 2 3 4 5 6 hinaus speziell die Beweisprüfung und Beweiswürdigung im Eröffnungsverfahren erörtert werden. Qualitative Unterschiede der Beweisführung in den einzelnen Verfahrensstadien Für qualitative Unterschiede der Beweisführung (hierunter verstehen wir die Beweiserarbeitung, Beweisprüfung und Beweiswürdigung) in den einzelnen Verfahrensstadien im erkenntnistheoretischen Sinne ist wie in den bisherigen Beiträgen dazu richtig festgestellt wird kein Platz. Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht haben sich bei der Beweisführung von den Grundsätzen der Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit leiten zu lassen, um ihren Beitrag zur beweiskräftigen Feststellung der Wahrheit erbringen zu können/* Der entscheidende Unterschied der gerichtlichen Beweisaufnahme zur sonstigen Beweisführung im Strafverfahren besteht in beweisrechtlicher Hinsicht darin, daß die einer Verurteilung zugrunde liegende Beweisführung des Gerichts grundsätzlich an die Durchführung einer selbständigen und von allen vorangegangenen Feststellungen unabhängigen Beweisaufnahme gebunden ist, die unter Einhaltung der strafprozessualen Bestimmungen über die Art und Weise ihrer Durchführung stattzufinden hat. Ausschließlich die in der Beweisaufnahme unter den gesetzlich fixierten Bedingungen getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für das Urteil (§ 222 Abs. 3 StPO). Weiterer Diskussion bedarf die Frage nach dem Inhalt und Umfang der Beweisführung im Eröffnungsverfahren im Unterschied zu der im gerichtlichen Hauptverfahren. Der grundsätzliche Unterschied besteht darin, daß es im Eröffnungsverfahren ebenso wie in den anderen, der gerichtlichen Hauptverhandlung vorgelagerten Abschnitten von Strafverfahren3 um die Feststellung geht, ob das jeweilige Zwischenergebnis der strafprozessualen Beweisführung erreicht worden ist. Im Eröffnungsverfahren ist also zu prüfen, ob hinreichender Tatverdacht dafür besteht, daß der Beschuldigte einen bestimmten Straftatbestand verletzt hat (§ 187 Abs. 3 StPO). Im Hinblick auf die Verantwortung der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts für den Abschluß des Ermitt- lungsverfahrens bzw. die Erhebung der Anklage und die Erkenntnis, daß in der Hauptverhandlung Versäumnisse bei den Ermittlungen i. d. R. nur noch schwer oder gar nicht mehr nachzuholen sind, werden hohe Anforderungen an das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts gestellt. Die Auffassung, daß dieser Verdacht nur zu bejahen sei, wenn es auf Grund der Anklage sicher ist, daß der Beschuldigte die objektiven und subjektiven Merkmale eines ‘bestimmten Straftatbestandes verletzt hat3, betrifft nur den erkenntntstheore-tischen Charakter des hinreichenden Tatverdachts. Prüfungspflichten zum hinreichenden Tatverdacht Das Eröffnungsverfahren ist im Unterschied zum Hauptverfahren nicht auf die abschließende Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gerichtet. Es dient vielmehr als ein dem Hauptverfahren unmittelbar vorausgehender Verfahrensabschnitt der Prüfung, ob die in der Anklage erhobene Beschuldigung vom bisherigen Beweisergebnis des Ermittlungsverfahrens im vollen Umfang getragen wird und auf der Grundlage der Bejahung des hinreichenden Tatverdachts die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens zu beschließen ist. Es handelt sich also inhaltlich, obgleich im Gesetz nicht ausdrücklich so bezeichnet, um eine gerichtliche beweisrechtliche Vorprüfung der Geeignetheit der Anklage und des ihr zugrunde liegenden wesentlichen Ermittlungsergebnisses für ein Hauptverfahren, die sich auf alle objektiven und subjektiven Umstände der Straftat bezieht. Die eigentliche detaillierte Prüfung der Anklage mit den spezifischen Mitteln des gerichtlichen Beweisverfahrens findet erst in der gerichtlichen Hauptverhandlung statt. Die gerichtliche Beweisführung im Eröffnungsverfahren ist also ein Zwischenergebnis. Das Gericht hat sich, ausgehend von der Beschuldigung, Klarheit darüber zu verschaffen, ob alle erforderlichen be- und entlastenden Beweismittel für eine gerichtliche Beweisaufnahme Tff der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen und ob aus dem zum Zeitpunkt der Anklageerhebung vorliegenden, vorläufigen Charakter tragenden Beweisergebnis der Schluß auf hinreichenden Tatverdacht gezogen werden kann. Insofern muß Eindeutigkeit gegeben sein. 1 Vgl. dazu auch G. Kömer/R. Schröder, „Gerichtliche Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im Strafprozeß“, NJ 1988, Heft 8, S. 310 ff. (311 f.). 2 Eine Beweiserarbeitung findet im Unterschied zu anderen Verfahrensstadien im Eröffnungsverfahren nicht statt. Sie ist als Beweisaufnahme allein der gerichtlichen Hauptverhandlung Vorbehalten (§ 199 Abs. 3 StPO). 3 Vgl. R. Schröder/H. Zank, „Qualitative Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafverfahren“, NJ 1988, Heft 6, S. 225 ff. Vgl. dazu auch R. Beckert, „Prüfungspflichten und Entscheidungen des Gerichts im Eröffnungsverfahren“, NJ 1986, Heft 1, S. 16 ff.; H. Willamowskt, „Zum Inhalt und Umfang der gerichtlichen Beweisführung im Eröffnungsverfahren und bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung“, in: Gerichtliche Beweisführung uRd Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß, Materialien der 3. wissenschaftlichen Konferenz des Straf- und Militärkollegiums dgs Obersten Gerichts am 25. Juni 1987, OG-Informa-tionen, Sdr. 1987, S. 52 ff.; Strafverfährensrecht, Lehrbuch, 3. Aufl., Berlin 1987, S. 230 ff. 4 Vgl. R. Schröder/H. Zank, a. a. O., S. 226. 5 Gemeint sind hier die Abschnitte des Ermittlungsverfahrens in der Zuständigkeit des Untersuchungsorgans und des Staatsanwalts. 6 R. Schröder/H. Zank, a. äT O., S. 228.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 484 (NJ DDR 1989, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 484 (NJ DDR 1989, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

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