Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 447 (NJ DDR 1989, S. 447); Neue Justiz 11/89 447 Für die Gestaltung differenzierter und individueller Maßnahmen des Strafrechts sind Bürger, die bereit sind, an der Erziehung von Strafrechtsverletzern mitzuwirken, im Hinblick auf diesen Täterkreis noch besser zu befähigen und darauf vorzubereiten. Individuelle Betreuungsformen sind für die integrationsgestörten Täter besonders gut geeignet, zumal hier bereits auf positive Erfahrungen zurückgegriffen werden kann und die Einzelbürgschaft gemäß §31 Abs. 1 und 2 StGB nicht mehr auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Viele Schöffen setzen gerade auch auf diesem Gebiet ihre erziehe- rische Kraft ein. Die Erfahrungen mit der Tätigkeit in besonderen Brigaden und ausgewählten Kollektiven müssen weiter ausgewertet und für die Ausgestaltung der Bewährungsverurteilung noch wirksamer verallgemeinert werden, um integrationsgestörte Täter zur selbständigen Bewältigung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen zu befähigen. Neben einer effektiven Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung gilt es, durch die Koordinierung aller an der Erziehung integrationsgestörter Täter Beteiligten eine optimale Verwirklichung dieser Strafart zu sichern. Psychologische Aspekte im Familien rechtsverfahren Dr. JÜRGEN RICHTER, Direktor des Preisgerichts Gardelegen Dr. PETRA LINGELBACH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Psychologische Probleme der gerichtlichen Verhandlung zu berücksichtigen „ist nicht irgendein Attribut gesetzlicher Entscheidungen, sondern immanenter Bestandteil, ja eine Voraussetzung effektiver Rechtsanwendung “.1 Diese zu unterstützende These gilt in der gerichtlichen Tätigkeit grundsätzlich für alle Rechtsgebiete. Im Unterschied zum Strafverfahren finden entsprechende Überlegungen im Bereich des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts noch relativ wenig Beachtung.2 Zu Unrecht, wie uns scheint, verknüpft sich doch auch hier in der Rechtsanwendung der Prozeß juristischer Entscheidungsfindung mit spezifischen kommunikativen Verhaltensanforderungen. Das Familienrechtsverfahren sei insbesondere genannt. Vor allem im Eheverfahren und im gesamten Bereich der gerichtlichen Regelung des Erziehungsrechts handelt es sich um stark personalisierte Konflikte. Der Zugang zum Sachverhalt, die Beurteilung von Tatbeständen unter Beachtung der zugrunde liegenden sozialen Konflikte und ihrer juristischen Aufbereitung verlangen vom Richter sozialpsychologisches Wissen über zwischenmenschliche Beziehungen, namentlich über bestimmte Grundlagen der Partner-schafts- und Familienpsychologie. Das bessere Verstehen der Vorgänge bei Partnerschaftskonflikten hat Auswirkungen auf die Art der Verhandlungsführung. Die Fragen der Scheidung einer Ehe, die den intimen Bereich familiären Zusammenlebens betreffen, erfordern besonderes psychologisches Einfühlungsvermögen und spezielle Mittel der Einflußnahme auf die Konfliktlösung. Aus der Spezifik dieser Konflikte (Beziehungskonflikte) ergeben sich Besonderheiten in der Umsetzung allgemeiner Kenntnisse über die Psychologie der gerichtlichen Verhandlung und in der Handhabung der herkömmlichen juristischen Instrumentarien. Dem gilt es, sowohl in der Gerichtspraxis als auch in der Aus- und Weiterbildung der Rechtspflegejuristen größere Aufmerksamkeit zu widmen. Der allgemeine Zivilprozeß mit seiner grundlegend einheitlichen Struktur hat für die Verfahren im gesamten Bereich des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts eine Modellfunktion. Das Eheverfahren ist ein Hauptanwendungsfall dieses Verfahrensrechts, so daß sich die Frage nach der Adäquatheit der Mittel für das angestrebte soziale Ziel des Verfahrens stellt. Im Eheverfahren geht es gemäß § 24 FGB um die Beurteilung des Sinngehalts dieser Ehe, also nicht um die Feststellung und Wertung von Einzeltatsachen, etwa eines bestimmten Ereignisses oder Geschehensablaufs, sondern um die Wertung der Gesamtheit der Beziehungen in der Ehe. Diese können im wesentlichen nur auf der Grundlage der eigenen Einschätzung und Darstellung der Prozeßparteien, d. h., wie sie ihre Beziehungen in der Ehe erlebten und reflektieren, erschlossen werden. Bei der Beurteilung des Verlaufs, des Zustands und der Prognose der Ehe durch sie wirken Prozesse mit, die eigenen Gesetzmäßigkeiten unterliegen. Das hängt damit zusammen, daß für die Ehegatten das subjektive Moment der Bewertung (das psychische Erleben bestimmter Ereignisse, Entwicklungen oder auch Haltungen) von nachhaltiger Bedeutung ist, womit sich der objektive Zustand ihrer Beziehungen zueinander der gerichtlichen Feststellung weitgehend verschließt. Die funktionale Seite der Ehe in gewisser Weise an objektiven Kriterien bzw. nachprüfbaren Bedingungen meßbar wird sehr stark von der emotionalen Seite gebrochen, überlagert, beeinflußt. Deshalb haben wir es auf dem Gebiet des Familienrechts scheinbar häufiger mit unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen durch die Prozeßparteien, unterschiedlichen Wertungen und Gewichtungen von Vorgängen zu tun und so auch mit unterschiedlichen „Wahrheiten“, obgleich es sich um ein und dieselben Beziehungen handelt und das von beiden Seiten angestrebte Ziel des Verfahrens (Scheidung der Ehe) durchaus übereinstimmen kann. Das bewährte Instrumentarium des Zivilprozesses Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Aufzeichnungen usw. bis hin zur Vernehmung der Prozeßparteien einschließlich ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Darstellung des Sachverhalts (§ 3 Abs. 1 ZPO) , das dem Prozeß der juristischen Entscheidungsfindung dient, ist bei der Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen nur bedingt und hinsichtlich der Prozeßparteien unter Berücksichtigung wesentlicher Besonderheiten anwendbar. Auch liegt das inhaltliche Schwergewicht des Ehe-scheidüngsverfahrens, worauf bereits A. Grandke3 hinge- / wiesen hat, nicht vordergründig in der Vorbereitung der Entscheidung des Gerichts, sondern in einer qualifizierten mündlichen Verhandlung, die sich den sozial bedeutsamen Problemen des jeweiligen Rechtskonflikts konsequent zuwendet, die Denkprozesse in Gang setzt, die Prozeßparteien zum Überprüfen der Motive für ihren Entschluß zur Ehescheidung führt und damit im besten Sinne des Wortes tätig beeinflussend wirkt. Gelingt es, im direkten Kontakt mit den Prozeßparteien nicht, das Gespräch auf die Konflikte zu bringen, Einsichten zu vermitteln, sie zur Mitwirkung an der künftigen Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Kinder zu veranlassen, wäre es verfehlt, dann von der richterlichen Entscheidung (Urteil) dementsprechende Wirkungen zu erwarten. Im Eheverfahren sind die eigentlichen Konflikte nicht rechtlicher Art und deshalb auch durch eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht wirklich lösbar. Sie resultieren vielmehr aus unverarbeiteten Problemen in den Beziehungen zwischen den Ehegatten. Bedeutsam ist, in der Beratung mit den Ehegatten die jeweiligen personalen Konflikte so anzusprechen und einzubeziehen, daß es möglich wird, daraus resultierendes Verhalten zueinander abzubauen und sich intensiver den äußeren (juristischen) Beziehungen zuzuwenden. 1 2 3 1 H. Dettenborn/H.-H. Fröhlich/H. Szewczyk, Forensische Psychologie, Berlin 1984, S. 35. 2 Hingewiesen sei hier auf den bereits längere Zeit zurückliegenden Aufsatz von J. Mühlmann,1R. Rindert, „Einige psychologische Aspekte der Verhandlungsführung im Eheverfahren“, NJ 1976, Heft 13, S. 384 ff. 3 A. Grandke, „Zur Anwendung des Ehescheidungsrechts“, NJ 1987, Heft 2, S. 56 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 447 (NJ DDR 1989, S. 447) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 447 (NJ DDR 1989, S. 447)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit. Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit in der Untersuchungshaftan- stalt und nur Erarbeitung von Leitervorlagen. Ein weiterer entscheidender Schwerpunkt zur Verhinderung von Geiselnahmen ist die enge Zusammenarbeit des Leiters der Untersuchungshaftanstalt mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der GewahrsamsOrdnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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