Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 170 (NJ DDR 1989, S. 170); 170 Neue Justiz 4/89 lichkeit i. S. des § 343 ZGB ausgestaltet ist, erübrigt sich die Prüfung, ob schuldhaftes Verhalten der Verklagten vorliegt. Ebenso entfällt eine auf § 334 ZGB gestützte Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz. Die Klägerin hat den Verlust ihrer Garderobe auch unverzüglich den Verklagten mitgeteilt, indem sie dem Tanzlehrer sofort nach Beendigung der Tanzstunde noch vor dem Verlassen des Tanzsaales eine entsprechende Meldung machte. Damit findet § 230 Abs. 2 ZGB keine Anwendung. Der Zeitwert der abhanden gekommenen Kleidungsstücke war entsprechend den im Verfahren getroffenen Feststellungen gemäß § 336 Abs. 2 ZGB durch das Gericht zu schätzen. Hierbei ergaben sich keine von der Einschätzung der Klägerin abweichenden Gesichtspunkte. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben, und die Verklagten waren entsprechend dem Klageantrag zu 250 M Schadenersatz zu verurteilen. Strafrecht § § 193 StGB. Die Verantwortung eines leitenden Mitarbeiters (hier: Bauleiter) für die Durchführung und Durchsetzung des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes ergibt sich aus der Beauftragung und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, unabhängig davon, ob dafür ein Funktionsplan erarbeitet und bestätigt wurde und ob eine entsprechende Qualifikation des Beauftragten gegeben war. Fehlende Qualifikation und fehlender Funktionsplan sind für die Feststellung der Pflichtenlage unbeachtlich. Diese Fakten können bei der Schuldprüfung Bedeutung erlangen, lassen aber für sich genommen nicht die Schlußfolgerung zu, daß schuldhaftes Verhalten nicht vorliegt. OG, Urteil vom 25. November 1988 2 OSK 13/88. Der Angeklagte arbeitete von 1980 bis 1985 beim Stadtbauamt des Rates der Stadt St. als stellvertretender Leiter für Bauwesen. Am 17. April 1985 wurde er Mitarbeiter des VEB Gebäudewirtschaft. In dem dazu abgeschlossenen Überleitungsvertrag wurde vereinbart, daß der Angeklagte als Bauleiter und Bauberater tätig wird und als spezifische Arbeitsaufgabe Verantwortung für die Bautätigkeit in der Stadt St. trägt. Am 23. April 1985 wurde ein neuer Überleitungsvertrag abgeschlossen, nach dem der Angeklagte nunmehr beim Rat der Stadt St. mit den gleichen Arbeitsaufgaben, wie sie im vorgenannten Vertrag festgelegt waren, tätig wurde. Er hatte in seinem Tätigkeitsgebiet den Einsatz von Feierabendbrigaden zu organisieren und zu kontrollieren. Im Zusammenhang mit der Stabilisierung der Elektroenergieversorgung wurden 1987 in der Umgebung des F.platzes in St. Schachtungsarbeiten erforderlich. In der Beratung zwischen Vertretern des Rates des Kreises, des Rates der Stadt und des Energiekombinats erklärte sich der Angeklagte bereit, eine Feierabendbrigade für die Durchführung der Arbeiten zu organisieren. Vor Antritt seines Urlaubs beauftragte er die Feierabendbrigade des Zeugen Sp. mit den entsprechenden Arbeiten und bat am 2. Oktober 1987 den Stadtrat für Verkehrswesen, die entsprechenden Genehmigungen zu beschaffen. Nach Beendigung seines Urlaubs hielt sich der Angeklagte mehrfach auf der Baustelle auf. Die Mitglieder der Feierabendbrigade Sp. hoben in der B.straße einen Kabelgraben aus, ohne die Baustelle und die Übergänge von den anliegenden Grundstücken zur Straße ordnungsgemäß abzusperren. In den Abendstunden des 17. Oktober 1987 stürzte die einundachtzigjährige Bürgerin L. in den Kabelgraben. Sie zog sich dadurch erhebliche Verletzungen zu, an deren Folgen sie verstarb. Das Kreisgericht sprach den Angeklagten von der Anklage, sich der Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes i. S. des § 193 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, frei. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß der Angeklagte zwar durch den Rat der Stadt St. als Bauleiter zur Organisierung und Anleitung der Feierabendbrigaden eingesetzt worden sei, ein entsprechender Funktionsplan jedoch nicht existiere und dem Angeklagten jede fachliche Qualifikation für eine solche Aufgabe auch hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes fehle. Daher habe er objektiv seine Pflichten nicht erkennen und nicht erfüllen können. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zuungunsten des Angeklagten. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß die kreisgerichtliche Entscheidung das Gesetz (§193 StGB; §§ 244, 222 StPO) verletzt. Die zum objektiven Geschehensablauf in diesem Urteil getroffenen Feststellungen entsprechen dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das betrifft auch die Feststellung, daß der Angeklagte vom Rat der Stadt St. als Bauleiter für die Tätigkeit der Feierabendbrigaden und damit auch für die des Zeugen Sp. eingesetzt worden war. Fehlerhaft sind die Schlußfolgerungen, die das Kreisgericht hinsichtlich der sich daraus für den Angeklagten ergebenden Rechtspflichten zog. In den Fällen, in denen bei Feierabendtätigkeit ein Bauleiter eingesetzt wird, ist dieser Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (vgl. Ziff. 11 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978 [NJ 1978, Heft 10, S. 448]). Diese Verantwortung beinhaltet konkrete Pflichten zur Verwirklichung der in der jeweiligen Situation und bezogen auf die konkreten Arbeitsaufgaben erforderlichen, sich aus gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen Regelungen ergebenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowohl der an den Arbeiten beteiligten Werktätigen als auch anderer Bürger. Die Verantwortung ergibt sich aus der Beauftragung und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, unabhängig davon, ob dafür ein Funktionsplan erarbeitet und bestätigt wurde und ob eine entsprechende Qualifikation des Beauftragten gegeben war. Solche Fakten wie fehlende Qualifikation und fehlender Funktionsplan sind deshalb ebenso wie die Darlegung im kreisgerichtlichen Urteil, der Angeklagte habe nicht als Bauleiter eingesetzt werden dürfen, für die Feststellung der Pflichtenlage unbeachtlich. Sie können bei der Schuldprüfung Bedeutung erlangen, lassen aber im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts für sich genommen nicht die Schlußfolgerung zu, daß schuldhaftes Verhalten nicht vorliege. Es wäre Aufgabe des Kreisgerichts gewesen, ausgehend von der bestehenden Pflichtenlage festzustellen, welche konkreten Pflichten der Angeklagte verletzt hat, welche dieser Pflichtverletzungen für den eingetretenen Unfall ursächlich waren und ob die Pflichtverletzungen schuldhaft erfolgten. Im Falle der Feststellung von Pflichtverletzungen, für deren Vorliegen sich sowohl aus dem Ermittlungsergebnis als auch aus der gerichtlichen Beweisaufnahme beachtliche Hinweise ergeben, durfte bei der Schuldprüfung nicht unberücksichtigt bleiben, daß' es sich bei solchen wie den hier auszuführenden Arbeiten und dem Verwirklichen der dazu notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nicht um schwer überschaubare oder in anderer Weise komplizierte, sondern um relativ einfache Vorgänge handelt. Demzufolge sind die im Interesse der Sicherheit der Werktätigen im Arbeitsprozeß und des Schutzes anderer Bürger wahrzunehmenden Pflichten, die sich hier vor allem auf ordentliche Absperrung und ausreichende Beleuchtung bezogen, für jeden im Bereich des Bauwesens tätigen leitenden Mitarbeiter erkennbar, ohne daß es dazu eines besonderen Maßes an spezieller Sachkunde bedarf. Im übrigen besteht für jeden Werktätigen, der eine leitende Tätigkeit ausübt, die Pflicht, sich mit den für die Erfüllung seiner Aufgaben maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen Regelungen vertraut zu machen (§ 213 Abs. 1 AGB). Davon ausgehend hätte das Kreisgericht beachten müssen, daß der Angeklagte zwar nicht die für einen Bauleiter erforderliche Ausbildung nachweisen kann, daß er jedoch über jahrelange Erfahrung aus seiner Tätigkeit im Bauwesen, nicht zuletzt in der Funktion als Bauleiter und Bauberater auch im Zusammenhang mit der Organisierung und Anleitung von Feierabendbrigaden verfügt und daß er sich;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung feindlich-negativer Handlungen. Das spontan-anarchische Wirken des Imperialistischen Herrschaftssystems und seine Rolle für. das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Das Wirken der innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit genutzt werden. die kriminelle Handlungen, unter Ausnutzung der ihnen vermittelten Kenntnisse, begangen haben, können dafür die unterschiedlichsten Motive haben.

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