Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 169 (NJ DDR 1989, S. 169); Neue Justiz 4/89 169 Abs. 7 LeihverpackungsAO, die eine Konsequenz aus der Nichterfüllung der primär bestehenden Rückgabepflicht ist, ergibt sich, daß sie nicht absolut ohne Rücksicht auf die Gründe der Nichtrückgabe entsteht. Sie ist ihrem Inhalt nach eine Form der wirtschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit, auf die die Bestimmungen der §§ 82, 83, 84 Vertragsgesetz (VG) anzuwenden sind. Nach § 84 Abs. 1 und 2 VG kann sich ein Vertragspartner unter den dort geregelten Voraussetzungen von den Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung befreien. Das ist dagegen in den Fällen des § 84 Abs. 3 VG nicht möglich, u. a also dann nicht, wenn die Befreiungsmöglichkeit durch Rechtsvorschriften ausdrücklich ausgeschlossen ist, wie z. B. im Hinblick auf eine Vertragsstrafe gemäß § 12 der LeihverpackungsAO für einen Verzug bei der Rückgabe. Ein Fall des Ausschlusses der Befreiungsmöglichkeit durch Rechtsvorschrift liegt hier nicht vor. Soweit sich in der Nach Verhandlung ergibt, daß die Klägerin zu 1) den Diebstahl auch durch Ausnutzung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht abwenden konnte, erstreckt sich die noch nachzuholende Sachaufklärung vor allem auf die Frage, ob in dem bestehenden Leihverpackungsvertrag oder in anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin zu 1) und dem Brauereibetrieb eine Befreiungsmöglichkeit von der Sanktion wegen Nichtrückgabe von Leihverpackung ausgeschlossen wurde. Wenn sich danach ergibt, daß die Klägerin zu 1) keine Befreiungsmöglichkeit hatte, führt das zu dem Ergebnis, daß ihr nach §§ 336, 337 ZGB Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes der entwendeten Kästen, der unstrittigen Forderung für die entwendeten Flaschen (682,50 M) zuzüglich etwaiger Aufwendungen für die Erhebung und Geltendmachung als Folgeschäden zustünde. Sollte dagegen festgestellt werden, daß die Befreiungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen war, die Klägerin zu 1) sich also auf die Befreiung von den Rechtsfolgen der Pflichtverletzung hätte begründet berufen können, wäre damit auch die Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung gegenüber dem Verklagten aus Schadenersatzgründen mangels Kausalität entfallen. In diesem Fall wäre schadenersatzberechtigt allein der Brauereibetrieb, zu dessen materiellen Fonds die entwendeten Kästen gehörten. Der Klägerin zu 1) stünden dann Rechte nur insoweit zu, als ihr der Schadenersatzanspruch von dem Brauereibetrieb abgetreten worden ist bzw. wird. Soweit es den Anspruch des Klägers zu 2) betrifft, durfte das Bezirksgericht den im Berufungsverfahren mit Schriftsatz gestellten geänderten Antrag nicht mit der Begründung, daß sich der Verklagte an der Berufungsverhandlung nicht beteiligt hat, übergehen. Nachdem der Kläger zu 2) erklärt hatte, keinen Fehlbestand zu haben und insoweit keinen Ersatz mehr geltend zu machen was einer teilweisen Klagerücknahme (§ 30 ZPO) entspricht (vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 1 zu § 29 [S. 62]) , durfte ihm ein solcher Anspruch nicht zuerkannt werden. Das ist ein Verstoß gegen das Antragsprinzip des Zivilprozesses (§ 77 Abs. 1 ZPO) und eine Verletzung der Bestimmungen des Berufungsverfahrens, die eine Verhandlung und Entscheidung bei einem derartig klaren Sachverhalt auch dann zulassen und erfordern, wenn eine Prozeßpartei unentschuldigt der Verhandlung fernbleibt (§ 156 Abs. 2 ZPO). Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung an dieses Gericht zurückzuverweisen. §§ 230, 11 ZGB. Eine Tanzschule ist als Betrieb i. S. des § 11 ZGB im Rahmen ihrer Tätigkeit verpflichtet, Garderobe von Bürgern zur Aufbewahrung zu übernehmen und unter den Voraussetzungen des § 230 ZGB bei Verlust Schadenersatz zu leisten. Sie kann sich von ihrer Aufbewahrungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, daß die Bürger auf die Garderobe selbst zu achten hätten. BG Dresden, Urteil vom 20. Mai 1988 BZB 160/88. Die Klägerin nahm an einem Kursus in der Tanzschule der beiden Verklagten teil. Für die Zeit des Unterrichts wurde die Garderobe der Tanzschüler auf Tischen in der Nähe des Saaleingangs abgelegt. Nach Beendigung einer Unterrichtsstunde stellte die Klägerin vor dem Verlassen des Saales den Verlust ihrer Manchestersamtjacke sowie ihrer Lederfausthandschuhe fest und meldete das sofort dem Tanzlehrer. Die Klägerin beantragte, die Verklagten zum Schadenersatz in Höhe von 250 M zu verurteilen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Nach § 200 Abs. 2 ZGB sei der Auftragnehmer einer persönlichen Dienstleistung verpflichtet, ihm übergebene Unterlagen sicher aufzubewahren. Die Verklagten hätten diese ihnen obliegende Pflicht nicht verletzt, da durch das Verschließen der Saaltür und die Organisation des Unterrichts Bedingungen geschaffen worden seien, die eine unkontrollierte Wegnahme der Garderobe durch andere Personen ausschließen. Nach Beendigung des Tanzunterrichts und noch vor dem Verlassen des Saales gehe die Verantwortung für die Garderobe wieder auf die Tanzschüler über, weil von den Verklagten nicht erwartet werden könne, daß sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Aufnahme der Garderobe kontrollieren und auf diese Weise eine unberechtigte Inbesitznahme verhindern. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Aus der Begründung: Bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Gesellschaftstanz handelt es sich um. eine persönliche Dienstleistung nach § 197 ff. ZGB. Insoweit ist dem Kreisgericht zuzustimmen. Unzutreffend ist, daß es sich bei Garderobe, die zum Besuch des Tanzunterrichts abgelegt wird, um übergebene Unterlagen i. S. des § 200 Abs. 2 ZGB handelt. Die Ablage der persönlichen Garderobe stellt keine Übergabe von Gegenständen dar, die im Zusammenhang mit dem Erbringen der persönlichen Dienstleistung des Tanzunterrichts steht. Es fehlt hierbei am Bezug zur Erbringung der konkreten Dienstleistung. Ob Garderobe abzulegen ist oder nicht, hängt von der jeweiligen Jahreszeit und den Witterungsverhältnissen ab, nicht aber vom Inhalt dieser Dienstleistung. Darüber hinaus hat eine Übergabe der Garderobe an die anwesenden Tanzlehrer tatsächlich nicht stattgefunden. Rechtliche Grundlage für die Entscheidung konnte somit nicht § 200 Abs. 2 ZGB sein. Die vom Senat durchgeführte mündliche Verhandlung ergab, daß die Verklagten im Besitz einer auf beide Inhaber ausgestellten Genehmigung des Rates der Stadt zum Führen einer öffentlichen Tanzschule sind. Über die Höhe der zulässigen Honorare, die die Kursusteilnehmer zu zahlen haben, besitzen die Verklagten eine schriftliche Bestätigung des Rates des Bezirks. Steuerrechtlich sind sie einem Gewerbebetrieb gleichgestellt. Damit ist den Verklagten durch Verwaltungsentscheidung die Ausbildung von Bürgern im Gesellschaftstanz übertragen und mit staatlich verbindlichen Finanzregelungen verbunden worden. In dieser Eigenschaft und auf dieser Grundlage schließen sie Verträge mit Bürgern ab. Demzufolge sind die Verklagten mit ihrer Tanzschule als Betrieb gemäß § 11 Abs. 1 und 2 ZGB einzuordnen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Tanzschule Bürger, mit denen sie Verträge über die Ausbildung im Gesellschaftstanz abgeschlossen hat, zu Unterrichtsstunden zu empfangen und auch entsprechende Veranstaltungen (sog. Tanzstundenbälle) durchzuführen. Unter diesen Bedingungen ergeben sich die Verpflichtungen der Verklagten zur Aufbewahrung der Garderobe aus § 230 Abs. 1 ZGB. Die Übernahme der Garderobe ist an keine feste Form gebunden und wurde hier dadurch vollzogen, daß zum Ablegen der Garderobe im Tanzsaal Tische bereitgestellt wurden. Die Anwendung des § 230 Abs. 1 ZGB können die Verklagten auch nicht dadurch ausschließen, daß sie die Tanzschüler darauf hinweisen, auf ihre Garderobe selbst zu achten (vgl. ZGB-Kommentar, Anm. 1.3. zu § 230 ZGB [S. 277]). Anliegen des § 230 ZGB ist es, die Betriebe darauf zu orientieren, sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Garderobe zu schaffen, die einen Verlust ausschließen. Der Hinweis, auf die Garderobe selbst zu achten, würde also dem Anliegen dieser Bestimmung zuwiderlaufen. Da die Verantwortlichkeit der Verklagten unter den Bedingungen des § 230 Abs. 1 ZGB als erweiterte Verantwort-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren. Der Leiter und Angehörige der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. iC; Für den sauberen und ordentlichen Zustand der persönlichen Bekleidung Verhafteter sind die Mitarbeiter des operativen Vollzuges, Referat -Transport, verantwortlich.

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