Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 90 (NJ DDR 1989, S. 90); 90 Neue Justiz 3/89 den kann. Für die Fälle, in denen in Wahrnehmung staatlicher bzw. gesellschaftlicher Interessen handelnde Bürger durch Straftaten geschädigt wurden (§ 6), ist eine Beschränkung der Vorauszahlung nicht möglich. Das Verfahren für die Gewährung staatlicher Vorauszahlung Der Anspruch auf Schadenersatzvorauszahlung ist unbeschadet der ihm zugrunde liegenden zivilrechtlichen Leistungsverpflichtung des Schädigers verwaltungsrechtlicher Natur und somit eine „andere Rechtsangelegenheit“ i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 GVG, über die die Gerichte nur dann verhandeln und entscheiden, wenn das durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften bestimmt wird. Mit § 2 Abs. 2 wird der Gerichtsweg für Angelegenheiten der Schadenersatzvorauszahlung eröffnet. Die gerichtliche Tätigkeit in diesen Angelegenheiten ist als besondere Verfahrensart ausgestaltet. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Klärung von Rechtsbeziehungen zwischen (zwei) Prozeßparteien, sondern die Feststellung, inwieweit die Voraussetzungen für eine staatliche Vorauszahlung vorliegen, d. h. es geht um die Prüfung eines tatsächlichen und rechtlichen Zustandes und seiner Auswirkung auf das einem Bürger zustehende Recht. Dieser Spezifik tragen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes Rechnung; im übrigen finden die Bestimmungen der ZPO entsprechende Anwendung (§ 12 Abs. 7). Zuständigkeit des Gerichts Sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung ist dasjenige Kreisgericht, bei dem die Vollstreckung durchzuführen ist (§ 11 Abs. 1). Das wird in der Regel das Gericht sein, das im Straf- oder Zivilverfahren über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten entschieden hat. Ist für die Vollstreckung ein Gericht außerhalb der DDR zuständig, z. B. weil der Schädiger Ausländer und nicht oder nicht mehr in der DDR wohnhaft ist, obliegt die Entscheidung dem für den Wohnsitz des geschädigten Bürgers (Gläubigers) zuständigen Kreisgericht. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist die zu bildende Kammer für Verwaltungsrecht. Antrags berechtigung Das gerichtliche Verfahren wird durch Antrag des Geschädigten eingeleitet (§ 10). Einen Antrag kann derjenige stellen, dem der Schaden durch eine Straftat auf dem Staatsgebiet der DDR zugefügt wurde. Antragsberechtigt sind Staatsbürger der DDR sowie Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR. Unter länger befristetem Aufenthalt sind insbesondere solche Zeiträume zu verstehen, die für eine Berufsausbildung, Berufsausübung oder ein Studium vorgesehen sind.9 Davon ausgehend, daß ständig oder länger in der DDR weilende Ausländer in das gesellschaftliche Leben am Aufenthaltsort integriert sind, erstreckt sich der vom Territorialprinzip bestimmte Schutz der Rechte durch Straftaten Geschädigter auch auf diese Personengruppe. Ausländer, die sich in der DDR kurzbefristet (aus dienstlichen, privaten oder touristischen Gründen) oder während des Transits aufhalten, sind nicht antragsberechtigt. Anforderungen an den Antrag Die an den Antrag des Geschädigten zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus § 11 Abs. 2 des Gesetzes sowie aus §§ 8 Abs. 2, 12 ZPO. Danach ist der Antrag schriftlich beim Kreisgericht einzureichen. Der geschädigte Bürger kann verlangen, daß der Antrag von der Rechtsantragstelle des Kreisgerichts aufgenommen wird. Er kann sich auch durch einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt oder einen anderen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten: 1. Anschrift, berufliche Tätigkeit und Arbeitsstelle des Antragstellers; 2. die Bezeichnung des angerufenen Gerichts; 3. die Bezifferung des geltend gemachten Vorauszahlungsanspruchs mit entsprechender Begründung unter Beifügung einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der verbindlichen gerichtlichen Einigung bzw. soweit im Strafverfahren abschließend entschieden wurde eines Auszugs aus der Entscheidungsformel und den Entscheidungsgründen und, soweit Vorauszahlung für Kosten der Rechtsverfolgung beantragt wird, des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Schädiger; 4. Darlegung der erfolglos verlaufenen Bemühungen zur Durchsetzung der Schadenersatzforderung unter Beifügung entsprechender Unterlagen; 5. die Unterschrift des Antragstellers. Gerichtliche Entscheidung über den Antrag Eine sachgerechte Entscheidung des Gerichts über den Antrag setzt die genaue Kenntnis der dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegenden Strafsache und sofern im Strafverfahren nicht abschließend entschieden wurde des anschließenden Zivilverfahrens voraus. Der Vorsitzende der Kammer hat deshalb in aller Regel die Verfahrensakten beizuziehen (z. B., um sich anhand der darin enthaltenen ärztlichen Gutachten Kenntnis über die Schwere eines Gesundheitsschadens des Antragstellers zu verschaffen). Läßt sich anhand der dem Antrag beigefügten Unterlagen und der beigezogenen Sachakten einschließlich der Vollstreckungsakten zweifelsfrei feststellen, daß der Anspruch auf Schadenersatzvorauszahlung berechtigt ist, bedarf es keiner mündlichen Verhandlung. Ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, z. B. zum Umfang der Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse oder zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers, kann das Gericht vor seiner Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchführen und zu deren Vorbereitung gemäß § 33 ZPO Auskünfte oder Stellungnahmen staatlicher Organe, Einrichtungen oder Betriebe einholen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht durch Beschluß (§ 12 Abs. 1). Außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein; nach mündlicher Verhandlung entscheidet die Kammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Schöffen. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen (§ 12 Abs. 2). Rechtsmittel Gegen den gerichtlichen Beschluß steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 12 Abs. 3). Sie ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Kreisgericht einzulegen, das den Beschluß getroffen hat. Auf Verlangen des Antragstellers ist die Beschwerde von der Rechtsantragstelle des Kreisgerichts aufzunehmen. Hält das Kreisgericht die Beschwerde in vollem Umfang für berechtigt, hat es seinen Beschluß zu ändern; anderenfalls ist die Beschwerde binnen einer Woche nach Eingang dem Bezirksgericht vorzulegen (§12 Abs. 4). Der zuständige Senat des Bezirksgerichts entscheidet endgültig. Auch er kann, soweit er es für erforderlich hält, vor seiner Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchführen. Kosten des Verfahrens Für das gerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden dem Antragsteller nicht erstattet (§ 12 Abs. 6). Hat er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt, muß er die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen selbst tragen. Wurde eine besondere Gebührenvereinbarung nicht getroffen (vgl. § 14 Abs. 1 RAGO), ist für die Berechnung der Gebühr die gerichtliche Wertfestsetzung maßgebend und ein entsprechender Antrag auf Festsetzung gemäß § 171 ZPO am Platze. Das Gericht hat zu beachten, daß hier nicht die Höhe 9 Vgl. auch § 1 Abs. 3 der AO über den Aufenthalt von Ausländern in der DDR (AusländerAO - AAO -) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 90 (NJ DDR 1989, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 90 (NJ DDR 1989, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Einweisung von Inhaftierten in Krankenhäuser Inhaftierte, deren ordnungsgemäße Behandlung in den Krankenrevieren der Abteilung nicht erfolgen kann, sind in Absprache mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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