Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 89 (NJ DDR 1989, S. 89); Neue Justiz 3/89 89 durch die Straftat beschädigte Kleidung sowie andere Sachen, die der Geschädigte mit sich führte (z. B. Handtasche, Regenschirm) und die durch die Straftat beschädigt wurden oder verlorengingen. Nicht ersetzt werden Sachen, die den Rahmen dessen übersteigen, was ein Bürger üblicherweise mit sich führt (z. B. größere Geldbeträge oder wertvollen Schmuck). Kosten der Rechtsverfolgung sind notwendige Ausgaben für die zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche geführten gerichtlichen Verfahren einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren. Sie sind als Aufwendungen i. S. des § 336 Abs. 1 ZGB im Wege der staatlichen Vorauszahlung ebenfalls nach § 3 Abs. 2 zu ersetzen, und zwar in dem Umfang, in dem sie vom geschädigten Bürger beglichen wurden. Einen Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung hat grundsätzlich nur der durch die Straftat unmittelbar geschädigte Bürger. Eine Ausnahme davon regelt § 4, wonach einem mittelbar Geschädigten ein solcher Anspruch dann zusteht, wenn die Straftat zum Tod eines Bürgers geführt hat. Die staatliche Vorauszahlung umfaßt dann die nach § 339 ZGB gewährten Ansprüche (in der Regel Ersatz der Bestattungskosten7, Zahlung von Unterhalt) sowie die Kosten der Rechtsverfolgung. 2. Vermögensschäden Für Vermögensschäden, die durch Straftaten (z. B. Diebstahl, Betrug, Raub oder Brandstiftung) verursacht wurden, wird dann staatliche Vorauszahlung gewährt, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden zu einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Geschädigten geführt hat und dadurch sein weiterer Lebensunterhalt gefährdet ist (§ 5). Allein der Verlust des Vermögens oder der Umstand, daß der geschädigte Bürger auf Grund seines hohen Alters einen ihm zuerkannten Schadenersatzanspruch zu Lebzeiten möglicherweise nicht durchsetzen kann, begründet keinen Anspruch auf staatliche Vorauszahlung. In der Regel ist davon auszugehen, daß durch den Bezug von Arbeitseinkommen oder einer Rente der Lebensunterhalt gesichert ist; auch muß sich der Geschädigte in diesen Fällen auf andere Sach- und Vermögenswerte, z. B. auch Sparguthaben, verweisen lassen. Daraus wird deutlich, daß an die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung für Vermögensschäden strenge Anforderungen zu stellen sind. Für den Umfang der staatlichen Vorauszahlung ist in diesen Fällen nicht der durch die Straftat verursachte Schaden maßgebend. Er wird vielmehr durch den Betrag bestimmt, der für eine Übergangszeit zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse erforderlich ist. 3. In Wahrnehmung staatlicher bzw. gesellschaftlicher Interessen erlittene Schäden Staatliche Vorauszahlung wird auch denjenigen Bürgern gewährt, denen bei der Ausübung oder wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit durch Straftaten Schäden zugefügt wurden (§ 6 Satz 1). In Betracht kommen hier vor allem Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung, insbesondere die Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit (§ 214 StGB). Geschützt werden Bürger, die in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig werden. Hierzu zählen z. B. Mitarbeiter des Staatsapparates, Abgeordnete der Volksvertretungen, freiwillige Helfer der Volkspolizei, Schöffen, Mitglieder der Konflikt-und Schiedskommissionen. Bürger, die in Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gesellschaftliche Tätigkeit ausüben (z. B. Mitglieder der FDJ-Ordnungsgruppen, Vorsitzende von WBAs der Nationalen Front), werden in gleicher Weise geschützt. Ein Anspruch auf staatliche Vorauszahlung ist auch dann gegeben, wenn ein Bürger beim Handeln im Interesse der öffentlichen Ordnuhg und Sicherheit durch eine Straftat geschädigt wurde (§ 6 Satz 2). In diesem Fall war der Bürger nicht aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Eingreifen verpflichtet. Vielmehr handelte er aus gesellschaftlicher Verantwortung, um Schäden zu verhüten oder zu mindern oder drohende Gefahren für das Leben, die Gesundheit der Bürger, das sozialistische und persönliche Eigentum abzuwenden oder um staatliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit zu unterstützen. In beiden Fällen des § 6 umfaßt die staatliche Vorauszahlung den gesamten Schaden. Unabhängig von der Art der Schädigung und der wirtschaftlichen Lage des geschädigten Bürgers werden sowohl die durch Straftat verursachten Folgen von Gesundheitsschäden als auch Vermögensschäden einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung in vollem Umfang ersetzt. Zu berücksichtigen ist jedoch, ob und inwieweit dem Geschädigten ein Ersatzanspruch auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften zusteht. Wurde z. B. der Bürger bei Ausübung seiner Arbeitsaufgaben durch eine Straftat geschädigt, wird er ohnehin seine Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des § 267 ff. AGB geltend machen und durchsetzen. Nur bei Gesundheitsschäden wäre darüber hinaus u. U. ein Ausgleichsanspruch nach § 338 Abs. 3 ZGB gegen den Schädiger zu richten. Außerdem ist zu beachten, daß Bürgern, die zur Abwehr von Schäden und Gefahren tätig werden oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit handeln und dabei geschädigt werden, ein Anspruch gegen die Staatliche Versicherung der DDR nach § 326 Abs. 2 ZGB direkt zusteht, so daß sie auf diese Weise Ersatz verlangen können. Zur Höhe der staatlichen Vorauszahlung Die Staatliche Vorauszahlung wird gemäß § 9 Abs. 1 grundsätzlich in Höhe des im Vollstreckungstitel festgestellten Schadenersatzanspruchs einschließlich der zuerkannten Verzugszinsen gewährt. Hat der Schädiger bereits mit der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens begonnen, wird die Vorauszahlung in Höhe des noch offenstehenden Betrages geleistet. Bei der Schadensregulierung im Wege der Vorauszahlung ist der Charakter des jeweiligen Schadenersatzanspruchs zu beachten. In erster Linie sind die dem Geschädigten zugefügten materiellen Nachteile zu regulieren. Durch ihren Ersatz in der Regel in voller Höhe wird dem Grundsatz des § 337 Abs. 1 ZGB Rechnung getragen, den geschädigten Bürger materiell so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.- Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Möglichkeit, die staatliche Vorauszahlung in Raten zu gewähren, wird insbesondere bei zuerkannten Ausgleichsansprüchen nach § 338 Abs. 3 ZGB zu prüfen sein. Unter Beachtung der Funktion solcher Ansprüche8 ist vor allem bei hohen Beträgen eine Ratenzahlung am Platze. Das Gericht hat die Höhe der jährlich zu zahlenden Raten in seiner Entscheidung über die staatliche Vorauszahlung festzulegen. Dadurch wird gesichert, daß der Ausgleichsbetrag, der ja unter Berücksichtigung der mitunter lang anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Beschränkung des Geschädigten in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zuerkannt wurde, seine Funktion über einen längeren Zeitraum erfüllen kann. Von der Festlegung einer Ratenzahlung ist die nach § 9 Abs. 2 mögliche Beschränkung der staatlichen Vorauszahlung auf einen Teilbetrag des zuerkannten Schadenersatzanspruchs zu unterscheiden. Dieser Teilbetrag ist so zu bemessen, daß eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des geschädigten Bürgers oder eines Hinterbliebenen des durch die Straftat getöteten Bürgers (§ 4) gemildert wird, eine Lage, die dadurch entstanden ist, daß die rechtskräftig zuerkannte Schadenersatzforderung nicht durchgesetzt wer- 7 Vgl. hierzu die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts entwickelten Grundsätze, z. B. OG, Beschluß vom 9. Mal 1977 2 OZB 1/77 (OG-*Informationen 1978, Nr. 2, S. 51); OG, Urteil vom 13. November 1980 5 OSB 74/80 (OG-Informationen 1981, Nr. 2 S. 47); OG, Beschluß vom 16. März 1983 - 2 OZB 6/82 (OG-Inlor-mationen 1983, Nr. 5, S. 45). Zum Forderungsübergang für geleistete Bestattungsbeihilfe an den Geschädigten auf die Sozialversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SVO vgl. OG, Urteil vom 15. Januar 1987 - 5 OSB 66/86 - (NJ 1987, Heft 4, S. 169). 8 Vgl. dazu M. Posch/l. Fritsche/U. Wedekind, „Probleme der Bemessung des Ausgleichsanspruchs bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB)“, NJ 1987, Heft 3, S. 111.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer?, weiter zu erflehen.

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