Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 449

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 449 (NJ DDR 1987, S. 449); Neue Justiz 11/87 449 Unter dem Aspekt der Sicherung der materiellen Fonds für Investitions- und Werterhaltungsmaßnahmen die in der Praxis eine erhebliche Rolle spielt ist allerdings die Aussage, daß sich das jeweilige Vorhaben im Jahresplan des Territoriums befindet, noch nicht ausreichend. In dem Umfang, wie für das planmäßig zu realisierende Vorhaben die notwendigen Kapazitäten bilanziert sind, sind auf der Grundlage der Bilanzentscheidungen Wirtschaftsverträge abzuschließen. Reicht die bilanzierte Kapazität zur Realisierung des Vorhabens nicht aus oder handelt es sich um geplante Vorhaben, für die keine Kapazität bilanziert werden konnte, kann die materielle Sicherung über Kommunalverträge und diese vor allem in den dargestellten Fällen untersetzenden Wirtschaftsverträge erfolgen. Es besteht aber hier kein Anspruch auf bilanzierte Materialien und Kapazitäten. . Die materiellen Fonds sind im Rahmen des nicht staatlich bilanzierten Aufkommens an Erzeugnissen und Leistungen (z. B. Bezug von bestimmten Materialien vom Produktionsmittelhandel oder Erbringung von Leistungen durch Bauabteilungen bestimmter Betriebe) und im Rahmen der Bürgerinitiative „Schöner unsere Städte und Gemeinden Mach mit!“ zu sichern. 3. Beim Abschluß eines Kommunalvertrags haben sich die Vertragspartner Klarheit darüber zu verschaffen, zu welchen Komplexen und mit welchen Betrieben ggf. den Kommunalvertrag untersetzende Wirtschaftsverträge abgeschlossen werden müssen. Aus den dargestellten Varianten ist ersichtlich, daß die Verpflichtung zum Abschluß von Wirtschaftsverträgen je nach Sachverhalt einen dem örtlichen Rat unterstellten bzw. zugeordneten Betrieb, den Betrieb als Vertragspartner des Rates im Kommunalvertrag, in bestimmten Fällen (bei Ausübung von wirtschaftlichen Aufgaben, beispielsweise als Rechtsträger) den örtlichen Rat selbst oder auch mehrere Rechtssubjekte treffen kann. Dabei spielt die Vertragspflicht (§ 11 VG), die auch für Leistungen in Überbietung staatlicher Planentscheidungen besteht, eine besondere Rolle. Die Wirtschaftsverträge, die zur Realisierung der im Kommunalvertrag vereinbarten Maßnahmen erforderlich werden, können u. E. ungeachtet der zwischen ihnen notwendigen Differenzierung als „kommunale Leistungsverträge“ bezeichnet werden. Damit soll einerseits die sachliche Spezifik dieser Verträge die Realisierung kommunaler Vorhaben hervorgehoben werden; andererseits soll verdeutlicht werden, daß der Kommunalvertrag oftmals ergänzender bzw. untersetzender Verträge bedarf, damit die reale Durchführung der in ihm vereinbarten Maßnahmen bei strikter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit gewährleistet ist. Der kommunale Leistungsvertrag macht aber auch deutlich, daß der Kommunalvertrag die gesetzlich geregelten Grundlagen des Abschlusses von Wirtschaftsverträgen ergänzt. Ein abgeschlossener Kommunalvertrag berechtigt die Betriebe zum Einsatz ihrer Reserven für die Verbesserung insbesondere der Arbeits- und Lebensbedingungen im Territorium, also zum Einsatz aller Mittel, die nicht anderweit durch Plan- und Bilanzentscheidungen gebunden sind. Die rechtliche Spezifik des kommunalen Leistungsvertrages liegt mithin darin, daß die Berechtigung seines Abschlusses wesentlich aus der Existenz des Kommunalvertrages folgt. Für die Gestaltung und Erfüllung der kommunalen Leistungsverträge finden die Vorschriften des Vertragsgesetzes und ggf. spezielle kooperationsrechtliche Bestimmungen Anwendung. Dies schließt ein, daß die Vertragspartner bei etwaigen Streitigkeiten die Hilfe des Staatlichen Vertragsgerichts in Anspruch nehmen können. Die Notwendigkeit des Abschlusses kommunaler Leistungsverträge besteht im übrigen unabhängig davon, ob sich die Partner der Verträge in dem Territorium befinden, in dem das kommunale Vorhaben realisiert werden soll. 4. Über die Realisierung der im Kommunalvertrag übernommenen Pflichten haben sowohl die örtlichen Räte als auch die Betriebe vor der zuständigen örtlichen Volksvertretung Rechenschaft zu legen (vgl. § 63 Abs. 4 GöV). Bei dieser Rechenschaftslegung sollte u. E. auch über den Abschluß und die Erfüllung kommunaler Leistungsverträge informiert werden, ü Damit kann auch in dieser Form darauf Einfluß genommen werden, daß die zur Erfüllung des Kommunalvertrages erforderlichen Kooperationsbeziehungen hergestellt und verwirklicht werden. Es wird auch die Meinung vertreten*2, daß die örtlichen Volksvertretungen, wenn die im Kommunalvertrag vereinbarten Maßnahmen nicht realisiert werden können und eigenverantwortliche Bemühungen der Partner scheitern, von den übergeordneten Organen der Betriebe die Herbeiführung der erforderlichen Entscheidungen verlangen können. Prof. F.-C. Schroeders Fehlprognose über Wirkungen unserer Amnestie Prof. Dr. Friedrich-Christian Schroeder von der Universität Regensburg (BRD) hat sich in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 5. August 1987 sorgenvoll zur Amnestie in der DDR geäußert: Er meint der DDR sei dabei „eine Panne* passiert, ein „juristischer Schnitzer, dessen Folgen bisher noch nicht abzusehen sind". Da der Stichtag für die Amnestie der 7. Oktober 1987 ist, der Amnestiebeschluß aber schon am 17. Juli 1987 verkündet wurde, bedeute dies, „daß für Taten, die in den nächsten zweieinhalb Monaten begangen werden, von vornherein Straffreiheit in Aussicht gestellt, also ein Freibrief gewährt wird“. Erstaunt sinniert Schroeder: „Eine derartige zeitweilige Aufhebung“ fast der gesamten Strafgesetzgebung war bisher nur in kühnen futuristischen Novellen zu finden. Man darf gespannt sein, wieweit die Bewohner der DDR von diesem ungewöhnlichen .Angebot' Gebrauch machen und wie die DDR mit diesem Problem fertig wird.“ Die in Rede stehenden zweieinhalb Monate sind inzwischen vergangen. Schroeder, der offenbar erwartet hatte, die Straffreiheit für die Zukunft würde in der DDR alle bösen Buben aus ihren Schlupfwinkeln locken, und sie würden ungestraft rauben, vergewaltigen, stehlen und brandschatzen, sieht sich arg getäuscht: Nichts hat sich in dieser Zeit an der Kriminalität in der DDR verändert. Die Statistik weist aus, daß keineswegs mehr Straftaten begangen wurden, weder schwerere noch leichtere, als in vergleichbaren Zeiträumen. Nun nehmen wir in der DDR gar nicht an, daß die Amnestie unmittelbar Straftaten verringern könnte. Wir nehmen das Leben so, wie es ist, und dazu gehört heute auch wenn uns das mißfällt noch Kriminalität. Etwas mehr als 110 000 Straftaten im Jahre 1986,-666 auf 100 000 Einwohner, das ist international zwar beachtlich wenig, uns aber gewiß zu. viel. Doch zeugt es von der Solidität unserer gesellschaftlichen Verhältnisse, daß seit 1972 die Kriminalität Erwachsener um ca. 20 Prozent zurückging und daß die Jugendkriminalität sich um fast ein Drittel verringerte. Wir gestehen zu, daß diese Entwicklung auch von gelegentlichem Anstieg unterbrochen werden kann, können aber darauf verweisen, daß seit 1946 die Kriminalität von über 500 000 auf die schon genannte Anzahl Straftaten sank. Eine, ganz wesentliche Wirkung der Amnestie in der DDR sieht Professor Schroeder offenbar nicht: Zahlreiche Bürger kamen zu den Justiz- und Sicherheitsorganen und gestanden von ihnen begangene Straftaten ein. Das halten wir für erfreulich, weil u. E. über die Vorbeugung von Kriminalität nicht in erster Linie die Strafe, sondern die Aufdeckung der Straftaten entscheidet. Und die kann nun einmal nicht besser erfolgen als durch das Bekenntnis des Täters. Aber wie sollte Professor Schroeder diese Tatsache richtig werten können, da er doch vor Augen hat, daß in der BRD nur weniger als die Hälfte aller Straftaten aufgeklärt wird? Wem ist nun also eine „Panne“ passiert? Sollte sie womöglich Herrn Professor Schroeder selbst unterlaufen sein, da er ein renommierter „DDRologe“ es nicht vermochte, die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR richtig zu erfassen? Könnte vielleicht eine schematische Übertragung der gesellschaftlichen Situation in der BRD, die mit über 4 Millionen Straftaten zu den kriminalitätsträchtigsten Staaten der Erde gehört, die Ursache der Schroederschen Fehleinschätzung sein? Man kann eben nicht die eigenen sozialen Verhältnisse zum Maßstab nehmen und danach das Handeln anderer beurteilen. Erfahrungen, genährt aus imperialistischem Umfeld, trüben ganz offenbar den Blick. Es zeigt sich wieder einmal: Ohne eine reale, nüchterne Einschätzung der sozialen Verhältnisse im Lande sind richtige Aussagen über die Kriminalität und ihre Entwicklung nicht zu treffen. e. r. Soweit bei der Erfüllung der kommunalen Leistungsverträge Probleme auftreten, können die wirtschaftsrechtlichen Mechanismen nach dem Vertragsgesetz und den ggf. geltenden speziellen kooperationsrechtlichen Bestimmungen genutzt werden. 11 11 So auch B. Wilaky, „Einige rechtliche Aspekte der Arbeit mit Kommunalverträgen“, in: Die sozialistische Gemeinschaftsarbeit im Territorium , a. a. O., S. 154 ff. (156). 12 So „Thesen über die Vertragsbeziehungen zwischen örtlichen Staatsorganen und Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen“, in: Die sozialistische Gemeinschaftsarbeit im Territorium , a. a. O., S. 172 ff. (These 8).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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