Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 448 (NJ DDR 1987, S. 448); 448 Neue Justiz 11/87 in § 4 Abs. 3 GöV enthaltene Verpflichtung realisiert, seine „Möglichkeiten für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger zu nutzen“. In vielen Fällen ist die Realisierung der im Kommunalvertrag festgelegten Maßnahmen aber nur über wirtschaftliche. Tätigkeit eines Vertragspartners oder/und eines Dritten möglich. Deshalb bedarf es zur Erfüllung des Kommunalvertrags oftmals des Abschlusses von Wirtschaftsverträgen. Dies ist u. E. zur Durchführung kommunal vertraglich vereinbarter Investitions- und Werterhaltungsmaßnahmen insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: 1. Der Abschluß von Wirtschaftsverträgen ist dann not- wendig, wenn die im Kommunalvertrag vereinbarten Maßnahmen zu den wirtschaftlichen Aufgaben eines dem örtlichen Rat unterstellten bzw. zugeordneten Betriebes gehören. Das trifft beispielsweise auf Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung und Rekonstruktion von Wohnraum zu, für die die den Räten der Städte und Gemeinden unterstellten Betriebe der Wohnungswirtschaft sowie Genossenschaften und private Handwerksbetriebe Planauflagen erhalten. Bei der Realisierung der geplanten Investitionen fungiert in der Regel der VEB Gebäudewirtschaft als Investitionsauftraggeber und späterer Rechtsträger, der mit dem Betrieb, der sich im Kommunalvertrag zur Übernahme bestimmter Leistungen verpflichtet hat, einen Wirtschaftsvertrag abzuschließen hat, und zwar einen Investitionsleistungsvertrag gemäß § 63 ff. VG, § 4 ff. der 2. DVO zum VG Wirtschaftsverträge über Investitionen und über die Instandsetzung von Grundmitteln vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 16 S.,329)/* Auch wenn der Betrieb im Kommunalvertrag zusagt, zur Realisierung des Vorhabens von ihm selbst produzierte Erzeugnisse (z. B. Baumaterialien) zu liefern, bedarf es noch eines Wirtschaftsvertrags (Liefervertrag gemäß § 67 f. VG) mit dem Investitionsauftraggeber.* 5 Verpflichtet sich ein Betrieb durch Kommunalvertrag gegenüber dem örtlichen Rat zur Lieferung von Wärmeenergie für Wohnungen, die in Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft stehen, so ist der Kommunalvertrag ebenfalls durch einen Wirtschaftsvertrag (Energieliefervertrag gemäß der AO über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Wirtschaft ELW vom 18. November 1982 [GBl. I Nr. 41 S. 639]) mit dem Rechtsträger zu untersetzen. Ein Wirtschaftsvertrag ist auch dann erforderlich, wenn im Kommunalvertrag die Pflege öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen (beispielsweise der Naherholung) von einem Betrieb übernommen wird, obwohl diese Aufgabe eigentlich einem dem örtlichen Rat unterstellten Betrieb als Rechtsträger obliegt; in diesem Fall ist ein Dienstleistungsvertrag gemäß § 69 f. VG abzuschließen. Da die Notwendigkeit des Abschlusses von Wirtschaftsverträgen auf der Grundlage des Kommunalvertrags in den dargestellten Fällen nicht vorrangig aus dem Subjekt der Vertragsbeziehungen folgt6, sondern aus der Art der Tätigkeit, reicht der Kommunalvertrag als Vertragsgrundlage auch dann nicht aus, wenn die vereinbarten Maßnahmen zugleich zu den wirtschaftlichen Aufgaben des Rates selbst gehören (z. B. wenn der Rat Rechtsträger des Objekts ist, an dem der Betrieb Leistungen erbringen will). Da hier der Wirtschaftsvertrag zwischen den gleichen Partnern abzuschließen wäre, die Partner des Kommunalvertrags sind, wäre es formal, die Notwendigkeit zweier (unterschiedlicher) Vertragsdokumente zu fordern. Vielmehr ist es legitim und u. U. auch zweckmäßig, wenn in der Praxis Festlegungen zu beiden Vertragsarten in einem Dokument verbunden werden.7 2. Der Kommunalvertrag erfordert den Abschluß von Wirtschaftsverträgen, wenn die vereinbarten Maßnahmen nur über Kooperationsbeziehungen rrftt anderen (dem örtlichen Rat nicht unterstellten oder zugeordneten und nicht am Kommunalvertrag beteiligten) Betrieben realisiert werden können. Das gilt beispielsweise in den Fällen, in denen ein Betrieb auf der Grundlage des Kommunalvertrags ausschließlich finanzielle Mittel aus dem eigenverantwortlich zu erwirtschaftenden und zu verwendenden Investitionsfonds zur Finanzierung von Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen zur Verfügung stellt (vgl. § 9 der AO über die Planung, Bildung und Verwendung des eigenverantwortlich zu erwirtschaftenden und zu verwendenden Investitionsfonds vom 29. Januar 1987 [GBl. I Nr. 3 S. 15] i. V. m. Abschn. V der Richtlinie zur Finanzierung der Investitionen der staatlichen Organe und Einrichtungen sowie des Wohnungsbaus vom 20. September 1979 [GBl. I Nr. 32 S. 310] i. d. F. der Ziff. 6 der Anlage 1 zur VO über die Anpassung von Rechtsvorschriften an das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR vom 25. Juli 1985 [GBl. I Nr. 22 S. 253]). Mit diesen Mitteln wird der örtliche Rat oder ein dem Rat unterstellter Betrieb als Investitionsauftraggeber Erzeugnisse oder Leistungen anderer Betriebe (beispielsweise auch eines Betriebes des Produktionsmittelhandels) bezahlen, die zur Realisierung des Vorhabens benötigt werden. In diesen Fällen handelt zumindest der leistende Betrieb in Erfüllung seiner wirtschaftlichen Aufgaben auf der Grundlage der für ihn verbindlichen Planentscheidungen. Das hat zur Folge, daß er über die zur Durchführung der staatlichen Planentscheidungen erforderlichen Kooperationsbeziehungen und für die in Überbietung staatlicher Planentscheidungen erbrachten Leistungen Wirtschaftsverträge abzuschließen hat (§ 11 Abs. 1 VG). Die gleiche Rechtslage ergibt sich, wenn sich ein Betrieb im Kommunalvertrag verpflichtet, zur Realisierung einer Investitions- bzw. Werterhaltungsmaßnahme Erzeugnisse zu liefern, die er nicht selbst produziert. Bei den Beziehungen des Betriebes zum Produzenten handelt es sich unabhängig von den Vertragsbeziehungen zum örtlichen Rat stets um Kooperationsbeziehungen, die mit einem Wirtschaftsvertrag auszugestalten sind.8 Es ist selbstverständlich, daß die dargestellten (Grund-) Varianten des Zusammenwirkens des Kommunalvertrags mit den Wirtschaftsverträgen nicht alle möglichen Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Rechtssubjekten zur Realisierung der in einen Kommunalvertrag aufgenommenen Investitions- und Werterhaltungsmaßnahmen erfassen und daß die einzelnen Varianten bei .der Erfüllung eines Kommunalvertrags kombiniert auftreten können. Schlußfolgerungen für die Gestaltung und Erfüllung der Verträge Um die mit der Anwendung des Kommunalvertrags gegebenen Möglichkeiten bei strikter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit voll auszunutzen, müssen die verantwortlichen Mitarbeiter der örtlichen Räte und der Betriebe die Voraussetzungen des Abschlusses von Kommünalverträgen und/oder Wirtschaftsverträgen, deren Verhältnis zu staatlichen Plan-und Bilanzentscheidungen sowie das Zusammenwirken von Kommunal- und Wirtschaftsverträgen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die beteiligten Räte und Betriebe genau kennen. Dabei sind u. E. insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1. Der Kommunal vertrag ist eine Rechtsform der Zusammenarbeit zwischen örtlichen Räten und Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen, auf deren Grundlage territoriale Ressourcen für die Leistungs- und Effektivitätssteigerung der Volkswirtschaft erschlossen und die komplexe ökonomische, soziale und geistig-kulturelle Entwicklung in den Städten und Gemeinden zur immer besseren Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger unterstützt wird. Die Schwerpunkte des Inhalts von Kommunalverträgen sind gemäß §63 Abs. 4 GöV Aufgaben zur territorialen Rationalisierung, zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und zur Entwicklung des gesellschaftlichpolitischen und geistig-kulturellen Lebens. Dabei ist zu beachten, daß es keine für die Betriebe zwingende Vertragspflicht gibt, wohl aber die notwendig allgemein gehaltene gesetzliche Verpflichtung, „ihre Möglichkeiten für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger zu nutzen“ (§ 4 Abs. 3 GöV).9 2. Die Kommunalverträge sind ein Mittel zur gemeinsamen Erfüllung geplanter Aufgaben. Deshalb ist auch festgelegt, daß die von örtlichen Räten mit den Betrieben vereinbarten Maßnahmen in die Jahrespläne des Territoriums und die betrieblichen Pläne aufzunehmen sind (§ 4 Abs. 2 letzter Satz GöV). Jeglichen Tendenzen, den Kommunal vertrag als ein Instrument zur Lösung von Aufgaben außerhalb des Planes zu betrachten, ist bereits entgegengetreten worden.*9 4 Vgl. U. Mörle/H. Wendland, „Der Kommunalvertrag als Leitungs-Instrument bei der Erschließung betrieblicher Reserven für die Rekonstruktion von Wohngebäuden“, Wirtschaftsrecht 1984, Heft 3, S. 76 ff. 5 Vgl. K. Schubert, a. a. O., S. 223. Soweit für den Bezug der Erzeugnisse aber Bilanzanteile ausgegeben werden, darf ohne deren Nachweis keine Lieferung erfolgen (vgl. §§ 13, 14 der VO über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung Bilan-zierungsVO vom 15. November 1979 [GBl. I 1980 Nr. 1 S. 1]). 6 Da es sich um Beziehungen zwischen Betrieben handelt, könnte auch deshalb kein weiterer Kommunalvertrag abgeschlossen werden. 7 Vgl. S. Lörler, a. a. O., S. 412. 8 AuCh hier ist die Lieferung unzulässig, wenn für den Bezug der Erzeugnisse Bilanzanteile ausgegeben werden. 9 Vgl. K. Heuer, „Gedanken zum neuen Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen“, NJ 1985, Heft 9, S. 350 ff. (351). 10 So K. Schubert, a. a. O., S. 224; ders., „Kommunalverträge bewährtes Leitungsinstrument der Volksvertretungen in .den Städten und Gemeinden“, in: Die sozialistische Gemeinschaftsarbeit im Territorium , a. a. O., S. 120 ff. (122).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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