Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 423 (NJ DDR 1985, S. 423); Neue Justiz 10/85 423 der Auffassung des, Bezirksgerichts ist nicht davon auszugehen, daß Zweifel an der Vaterschaft des Verklagten, die eine weitere Sachaufklärung verlangen, nur dann gegeben sind, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die Klägerin in der gesetzlichen Empfängniszeit zu weiteren Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten hat. Eine solche Auffassung steht mit der Richtlinie Nr. 23 nicht im Einklang. Diese weist im gesamten Abschn. AIII darauf hin, in Fällen; in denen der Verklagte allein als möglicher Vater in Betracht kommt, bei bestehenden Zweifeln für die in Ziff. 13 bis 15 Beispiele genannt werden medizinisch-naturwissenschaftliche Gutachten beizuziehen. Eine grundlegende Voraussetzung für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist die Überzeugung des Gerichts, daß der Verklagte der Vater des Kindes ist. Der Geschlechtsverkehr der Prozeßparteien innerhalb des relativ langen Zeitraums der gesetzlichen Empfängniszeit spricht zwar für die Vaterschaft des Verklagten. Diese Tatsache kann jedoch für sich allein dem Gericht nicht in jedem Verfahren ohne weiteres die für seine Entscheidung notwendige Überzeugung vermitteln. So können sich z. B. aus der Art und Weise der Gestaltung der Beziehungen zwischen den Prozeßparteien während der Empfängniszeit Zweifel ergeben, die die Beiziehung medizinisch-naturwissenschaftlicher Gutachten erfordern, um dem Gericht die Gewißheit zu verschaffen, daß der Verklagte der Vater des Kindes ist. Im vorliegenden Fall war das in Verbindung mit den obenangeführten unterschiedlichen Zeitangaben der Prozeßparteien der Umstand, daß es zwischen den Prozeßparteien nur im Zusammenhang mit einem Besuch einer Diskothek zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, ohne daß sich beide in der Folgezeit um weitere Verbindung bemüht haben. Zweifel an der Vaterschaft des Verklagten bestimmten offenbar bereits die Sachaufklärung des Kreisgerichts. Die Beweisanordnung, die Klägerin als Prozeßpartei zu vernehmen, läßt keine andere Schlußfolgerung zu. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Beweisthema zur Vernehmung der Klägerin als Prozeßpartei, daß sie „auch mit anderen Männern in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt“ hat, im Kern darauf hinausläuft, durch ihre Vernehmung als Prozeßpartei Kenntnis über weitere dem Gericht und dem Verklagten nicht bekannte Geschehnisse und Beweismittel zu erhalten. Die Klägerin wurde ausweislich des Protokolls auch nicht über ihr Recht belehrt, die Aussage zu verweigern (§ 62 Satz 3 ZPO). Aus der Pflicht des Gerichts, von Amts wegen alle für die Feststellung der Vaterschaft notwendigen Maßnahmen zu treffen (§ 56 Abs. 3 FGB), hätte bei den vorhandenen Zweifeln nach Abschn. A III Ziff. 12 und 15 i. V. m. Abschn. A II der OG-Richtlinie Nr. 23 bereits für das Kreisgericht das Erfordernis bestanden, ein Blutgruppengutachten beizuziehen, um die bestehenden Zweifel eindeutig zu beseitigen. Zivilrecht §4 Abs. 1 GVG; §§296, 312 ff., 356 ZGB; §2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB; Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965); Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257); Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201); Entschädigungsgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209). 1. Mit der Inanspruchnahme eines Grundstücks nach dem Aufbaugesetz geht das Grundstück in Volkseigentum über; ein bestehendes Nutzungsverhältnis wird beendet. 2. Bei Beendigung eines Nutzungsverhältnisses über eine Bodenfläche sind für Ansprüche des bisherigen Nutzungsberechtigten gegenüber dem Überlassenden auf Zahlung von Wertersatz die Gerichte zuständig. 3. Nach dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 steht nur dem bisherigen Grundstückseigentümer ein Entschädigungsanspruch zu, der vom Rat des Kreises Abteilung Finanzen festzusetzen ist. Der frühere vertragliche Nutzungsberechtigte hat gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der auf die ihm gehörenden Baulichkeiten, Anlagen und An- pflanzungen entfällt, sowie auf den Teil der Entschädigung, der sonstige von ihm geschaffene Wertverbesserungen betrifft. Dieser Anspruch ist im Gerichtsweg durchsetzbar. 4. Nach dem Entschädigungsgesetz vom 15. Juni 1984 steht dem bisherigen Nutzungsberechtigten, soweit er Eigentümer von baulichen Anlagen und Anpflanzungen ist, ein eigener Entschädigungsanspruch gegenüber dem Rat des- Kreises zu. Für diesen Anspruch ist der Gerichtsweg nicht gegeben. Darüber hinausgehende Ansprüche, die sich nicht aus selbständigem Eigentum ergeben (z. B. Wertverbesserungen), kann der frühere Nutzungsberechtigte gegenüber dem Entschädigungsberechtigten (früherer Grundstückseigentümer) im Gerichtsweg klären lassen, um sie gegenüber dem Rat des Kreises zum Zwecke der Erfüllung aus der Entschädigung nachweisen zu können. OG, Urteil vom 23. April 1984 - 2 OZK 8/85. Der Verklagte war der staatliche Verwalter eines in B. gelegenen Grundstücks, das der Kläger ab 1. Juni 1975 vertragsgemäß genutzt hat. Mit Schreiben vom 6. Juni 1983 hat der Verklagte das Nutzungsverhältnis unter Bezugnahme auf § 314 Abs. 3 ZGB (Eigenheimbau) “im Auftrag des Rates der Gemeinde B.“ zum 31. Oktober 1983 gekündigt. Daraufhin hat der Kläger vom Verklagten eine Entschädigung seiner Aufwendungen für das Grundstück verlangt, er wurde von diesem jedoch an den Rat der Gemeinde B. verwiesen. Der Kläger hat vom Verklagten für die auf dem Grundstück geleisteten Arbeiten eine Vergütung in Höhe von 2 137 M und Ersatz für verwendetes Zaunmaterial im Werte von 200 M gefordert. Er hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger 2 337 M zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, daß dem Kläger eine Entschädigung für seine Aufwendungen nicht zustehe. Mit einem späteren Schreiben hat er dem Kläger mitgeteilt, daß das Grundstück nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen und mit Wirkung vom 1. Februar 1983 in Volkseigentum überführt worden sei. Eine Entschädigung erfolge daher durch den Rat des Kreises aus dem Staatshaushalt. Diese Angaben hat der Rat des Kreises Abteilung Finanzen dem Kreisgericht bestätigt. Das Kreisgericht hat die Klage gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß für die Geltendmachung der Forderung des Klägers der Gerichtsweg nicht zulässig sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Bezirksgericht mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Gemäß § 159 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 157 Abs. 3 ZPO darf auch eine Beschwerde nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht alle für die Entscheidung notwendigen Umstände ausreichend geklärt hat, die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zu keinen wesentlichen Bedenken Anlaß gibt und in zweiter Instanz keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebrächt wurden (vgl. OG, Urteil vom 16. November 1982 - 3 OFK 38/82 - [NJ 1983, Heft 3, S. 126] sowie OG, Urteil vom 23. Oktober 1984 2 OZK 29/84 [OG-Informationen 1985, Nr. 1, S. 24]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Rechtslage ist vielmehr wie folgt zu beurteilen: Auf die mit dem am 13. Mai 1975 zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Grundstückspächtvertrag entstandenen Rechtsbeziehungen sind nach dem Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 1976) gemäß §2 Abs. 2 Satz T EGZGB die Rechtsvorschriften über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 ff. ZGB) anzuwenden. Streitigkeiten, die anläßlich der Beendigung eines solchen Nutzungsverhältnisses wegen behaupteter Ansprüche des bisherigen Nutzungsberechtigten gegenüber dem Überlassenden der Bodenfläche auf Zahlung von Wertersatz entstehen, werden von den Gerichten entschieden (vgl. dazu OG, Urteil vom 30. August 1984 - 2 OZK 21/84 - NJ 1985, Heft 3, S. 120). Nach dem Schreiben des Rates des Kreises Abteilung Finanzen steht fest, daß das bisher vom Verklagten verwaltete und vom Kläger genutzte Grundstück nach § 14 Abs. 2;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Darüber hinaus notwendige gesonderte Einschätzungen der Wirksamkeit der haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinhei,ten der Linie und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit.

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