Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 335 (NJ DDR 1983, S. 335); Neue Justiz 8/1983 335 sich der Straftäter der materiellen Verantwortlichkeit für etwa 22 000 M zu entziehen versucht, indem er die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft mit seiner Ehefrau beantragt hat, um durch Übertragung aller wesentlichen Vermögenswerte auf die Ehefrau die Vollstreckung in seinen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen zu verhindern. Das-Kreisgericht hat hier- richtig erkannt, daß die angestrebte Regelung die Rechte des Gläubigers in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde. Das war Veranlassung, im laufenden Ermittlungsverfahren gegen diesen Beschuldigten Arrestbefehl über ein Sparguthaben zu erlassen. Entsprechend der Orientierung des Obersten Gerichts in mehreren Grundsatzentscheidungen (OG, Urteile vom 11. Dezember 1973 1 ZzF 21/73 - [NJ 1974, Heft 4, S. 123]; vom 15. Januar 1974 -1 ZzF 25/73 - [NJ 1974, Heft 8, S. 245]; vom 29. Januar 1974 -1 ZzF 26/73 - [NJ 1974, Heft 9, S. 281]) ist das Gericht dem Versuch des Straftäters entgegengetreten, die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen unter Ausnutzung familienrechtlicher Regelungen nach §§ 16, 41 FGB unzulässig zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß Sachen und Rechte, die während der Ehe ganz oder überwiegend mit strafbar erlangten Mitteln erworben wurden, bei Aufhebung der Vermögensgemeinschaft ohnehin nicht der Verteilung unterliegen, sondern grundsätzlich den Gläubigern des betreffenden Ehegatten zur Erfüllung ihrer Schadenersatzansprüche zur Verfügung stehen. Die Arrestierung dieser Vermögenswerte ist daher ohne Einschränkung möglich. Vermögen, das aus dem Arbeitseinkommen der Ehegatten stammt, ist gemeinschaftliches Eigentum und kann demzufolge bis zur Hälfte zur Sicherung von Ansprüchen gegen den beschuldigten Ehegatten mit Arrest belegt werden. Unzureichenden Wiedergutmach ungswillen brachte in einem Strafverfahren der Beschuldigte zum Ausdruck, als er sich bereit erklärte, einen dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schaden von 3 200 M in monatlichen Raten von nur 50 M zu tilgen. Der Staatsanwalt hat mit der Beantragung eines Strafbefehls über 4 500 M Geldstrafe zugleich einen Arrestbefehl bezüglich des Pkw zur Sicherung des Schadenersatzanspruchs und der Verwirklichung der zu erwartenden Geldstrafe erlassen. Vollstreckungsmaßnahmen wurden hier nicht erforderlich, da der Täter die Geldstrafe und den Schadenersatz sofort nach Erlaß des Strafbefehls beglichen hat. Unverständnis rief hingegen bei den durch Straftaten Betroffenen hervor, daß ein jugendlicher Straftäter* der sich wegen Diebstahls von Kleinkrafträdern zu verantworten hatte, weiterhin mit seinem Moped herumfuhr, während die Fahrzeuge der Geschädigten vernichtet waren und noch kein Schadenersatz geleistet worden war. Hier wurde versäumt, die Ansprüche der Geschädigten durch die Arrestierung des neuwertigen Mopeds des Täters zu sichern. Unzulässig ist ein Arrest über bewegliche Sachen nur dann, wenn einer Pfändung oder Vollstreckung Hinderungsgründe nach §§118 Abs. 2, 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO entgegenstehen (d. h., wenn damit die Lebenshaltung des Schuldners oder seiner Familie beeinträchtigt oder seine Berufsausübung gefährdet wäre oder wenn dem Rechtsvorschriften entgegenstehen bzw. wenn einem Dritten ein der Vollstreckung entgegenstehendes Recht an der Sache zusteht). Auch bei Sicherung nur geringfügiger Beträge ist kein Arrestbefehl zu erlassen (§ 120 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen und Erfordernisse für den Erlaß eines Arrestbefehls gegeben, muß er unverzüglich ergehen und vollzogen werden. Meistens liegen die Bedingungen dafür bereits im Ermittlungsverfahren vor, so daß nach § 120 StPO der Staatsanwalt zu entscheiden hat. Das Gericht hat hier die mit der richterlichen Bestätigung nach § 121 StPO verbundene Verantwortung wahrzunehmen. Nach der Anklageerhebung haben die Gerichte 1. und 2. Instanz eigenständig zu prüfen, ob eine Sicherungsmaßnahme nach § 120 StPO nachzuholen oder nunmehr erforderlich geworden ist bzw. ob sie auf weitere Vermögenswerte erstreckt werden muß. Im Kassationsverfahren hingegen ist eine solche Entscheidungsmöglichkeit nach den §§ 311 ff. StPO nicht mehr gegeben. Für wichtig halten wir die unverzügliche Vollziehung des Arrestbefehls (§ 120 Abs. 3 StPO), um den Zweck abzusichern. Soweit der Sekretär des Kreisgerichts beauftragt ist, bedarf es dazu einer guten organisatorischen Arbeit. Im Arrestbefehl ist der Grund seines Erlasses anzuführen und der zu sichernde Geldbetrag zu beziffern; die Vermögenswerte sind exakt zu bezeichnen. Das setzt entsprechende Ermittlungen zu vorhandenen Vermögenswerten, die Erfassung der mit der Straftat verursachten Schadenersatzansprüche bzw. Überlegungen zu begründeten Erwartungen hinsichtlich einer Geldstrafe und deren Höhe voraus. Die Bezifferung des zu sichernden Geldbetrags ist auch für den Fall bedeutsam, daß der Betroffene durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Geldbetrags die Aufhebung der Sicherung von Sachwerten bewirkt. An die Stelle der zu sichernden sachlichen Vermögenswerte tritt dann der vom Staatsanwalt oder vom Sekretär des Kreisgerichts in Verwahrung zu nehmende Geldbetrag. Für die Höhe dieser Sicherheitsleistung ist nicht der Wert der arrestierten Gegenstände, sondern die Höhe des zu sichernden Geldbetrags maßgeblich. Wurde ein Arrest ausschließlich zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen angeordnet, ist er aufzuheben, wenn diese Ansprüche während des Strafverfahrens erfüllt wurden. Nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung werden die arrestierten Vermögenswerte nach den zivilprozessualen Bestimmungen über die Vollstreckung auf Antrag des Gläubigers (Staatshaushalt, Geschädigter) verwertet. Die Praxis zeigt, daß Gläubiger den Antrag auf Vollstreckung nicht immer ohne wesentliche Verzögerung stellen und deshalb Arrestbefehle mit dem erforderlichen Sicherungsaufwand nach Abschluß des Verfahrens nicht umgehend aufgehoben werden können. Daher erweist es sich als notwendig, dem Gläubiger eine Frist zu setzen, in der er den Vollstreckungsantrag stellen soll. Stellt er in dieser Zeit keinen entsprechenden Antrag, dann hebt das Gericht den Arrestbefehl auf. Wird mit dem Arrestbefehl auch die Verwirklichung einer Geldstrafe gesichert und wurde diese Strafe ausgesprochen, dann hat der Vorsitzende des Gerichts die für die Verwirklichung zuständige Zentralbuchhaltung über die existierende Sicherungsmaßnahme zu informieren, damit die Vollstreckung in die gesicherten Vermögenswerte unverzüglich bewirkt werden kann. In diesem Fall können mit Hilfe der arrestierten Sache andere Forderungen (wie z.B. Steuerschulden) nicht realisiert werden, weil der Grund für den Erlaß des Arrestbefehls die Sicherung einer Zusatzgeldstrafe war. Solche und ähnliche Detailfragen zur Verfahrensweise bedürfen u.E. einer zentralen Regelung, da wie die Praxis zeigt die gesetzlichen Bestimmungen der StPO und der ZPO auslegungs- und ergänzungsbedürftig sind. MARIANNE GÖDER, Leiter der Abteilung Inspektion, und GERDA RAABE, Oberrichter am Bezirksgericht Cottbus Gebührenfestsetzung für die Tätigkeit eines bestellten Strafverteidigers Mit der AO über die Gebühren für die Tätigkeit der Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgebührenordnung (RAGO) vom 1. Februar 1982 (GBl. I Nr. 9 S. 183) ist u.a. die Gebührenfestsetzung für die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers in Strafsachen neu geregelt worden. Diese Tätigkeit wird genauso vergütet wie die des Wahlverteidigers. Im Umfang der Verurteilung des Angeklagten werden die Gebühren und Auslagen seines bestellten Verteidigers dem Staatshaushalt in Rechnung gestellt (§§ 362 Abs. 3, 364 Abs. 1 StPO). Den Rahmen für die Festsetzung der Gebühren in Strafsachen enthält § 11 RAGO. Ihre untere und obere Grenze wurde der Bedeutung des Rechts auf Verteidigung und der Möglichkeit einer besseren Differenzierung entsprechend neu bestimmt. Gebühren und Auslagen des bestellten Verteidigers werden auf Antrag des Rechtsanwalts durch Beschluß des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz festgesetzt (§ 18 Abs. 2 RAGO). Voraussetzungen dafür sind, daß der Verteidiger bestellt wurde (§ 63 StPO), die Gebühren und Auslagen fällig sind (§ 16 RAGO) und die Festsetzung der Gebühren und Auslagen beantragt worden ist (§ 18 RAGO). Die Grundlage der Gebührenberechnung ist in jedem Strafverfahren § 2 RAGO. Nach § 2 Abs. 2 RAGO sind die Gebühren innerhalb der in § 11 RAGO festgelegten Mindest-und Höchstbeträge nach dem durch Umfang und Schwierigkeit der Sache bedingten Arbeitsaufwand sowie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers zu bemessen.1 Die Entscheidungspraxis der Gerichte bei der Festsetzung der Gebühren für bestellte Verteidiger widerspiegelt eine differenzierte Rechtsanwendung, die den Orientierungen der RAGO entspricht. Das Oberste Gericht hat dazu in einer Entscheidung vom 17. Juni 1983 festgestellt: „Die Gerichte gehen bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Gebühr zutreffend von den in § 2 Abs. 2 RAGO genannten Vorausset-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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