Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 512 (NJ DDR 1983, S. 512); 512 Neue Justiz 12/83 Mathematik, um die Effektivität der Rechtsnormen quantitativ feststellen zu können. An zahlreichen Beispielen aus verschiedenen Rechtsgebieten verdeutlichen sie, welche Möglichkeiten bestehen, bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften die gewünschten und unerwünschten Wirkungen der Normen vorauszubestimmen. Die theoretischen Untersuchungen befassen sich mit dem Mechanismus der rechtlichen Regelung und seiner Einordnung in das System der sozialen Leitung, von der Aufgabenbestimmung und Zielbildung bis zur Verwirklichung und ihrer Kontrolle, um Aussagen über die Effektivität der Regelung zu gewinnen. Die Verfasser verstehen unter Effektivität der Rechtsnormen das Verhältnis zwischen den sozialen Zielen (Teilzielen), die mit den Normen erreicht werden sollen, und dem tatsächlichen Ergebnis des Wirkens der Normen. Damit wird keine Aussage über die soziale Gesamtwirkung der Normen getroffen; vielmehr bleibt die Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Wirkens und der sozialen Nützlichkeit der Normen sowie schließlich die Wertung der Komplexität ihres Wirkens (Optimalität) weiteren Untersuchungsschritten Vorbehalten. Getrennt analysiert und gewertet werden auch die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Zielbestimmung sowie das Verhältnis zwischen Aufwand 'und Nutzen bei der Zielerreichung. Da offensichtlich die allgemeine Theorie und die Methodik der Effektivitätsforschung in der vorliegenden Arbeit am meisten ausgereift sind, empfiehlt es sich, die hier gewählte Terminologie allgemein anzuerkennen zumal terminologische Kontroversen über den Effektivitätsbegriff von den eigentlichen Problemen wegführen. Für die Verwendung des von den Verfassern im engen Sinne verstandenen Terminus „Effektivität“ (auch „faktische Effektivität“) spricht, daß er auf eine konkrete Quantifizierung orientiert: über verschiedene Grade positiver Effektivität von Rechtsnormen bis zur „Null-Effektivität“ (wo die Wirkung der Norm im Sinne der Annäherung an ihr soziales Ziel gleich Null ist) und zur „negativen Effektivität“ bzw. „Anti-Effektivität“ (wo die Norm Ergebnisse zeitigt, die ihrem sozialen Ziel völlig entgegengesetzt sind). Bei den zu messenden Ergebnissen unterscheiden die Verfasser zwischen juristischer und sozialer Effektivität, wobei die erstere das normgemäße Verhalten, die zweite das damit zu erreichende soziale Ziel als das in der Folge Entscheidende betrifft. Wenn die Verfasser konsequent die Forderung erheben, die Effektivität der Normen quantitativ zu ermitteln, dann beziehen sie sich weder ausschließlich auf ökonomische Wirkungen noch lediglich auf Wirkungen im Verhalten der Normadressaten, sondern räumen den vom Gesetzgeber beabsichtigten Wirkungen auf das Bewußtsein, insbesondere das Rechtsbewußtsein, breiten Raum ein. Sie widerlegen die verbreitete Auffassung, daß sich diese Wirkungen nicht oder nicht hinreichend exakt ermitteln lassen, und demonstrieren verschiedene moderne Befragungsmethoden auf diesem Gebiet. Als problematisch für die Effektivitätsprüfung erweist sich in vielen Fällen die Ermittlung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels der Norm, dessen Erreichung geprüft werden soll. Meist wird das konkrete Ziel (Teilziel) der einzelnen Norm (auch ganzer Rechtsinstitute) nicht genannt, oder es wird nur eine allgemeine Zielstellung größerer Normenkomplexe angegeben. Mit Recht weisen die Verfasser darauf hin, daß häufig mit der einzelnen Norm eine Mehrzahl von Teilzielen verfolgt wird, wobei sich die Norm hinsichtlich des einen Teilziels als hocheffektiv, hinsichtlich eines anderen als ineffektiv erweisen kann. Die von den Verfassern vorgeschlagenen und demonstrierten Methoden zur Messung der Effektivität und zur Bestimmung von Wegen zu ihrer Erhöhung führen bis zum Experiment bei der Ermittlung optimaler gesetzgeberischer Varianten. In diesen Zusammenhang könnten künftig auch rechtsvergleichende Effektivitätsprüfungen eingefügt werden, die vor allem dort neue Erkenntnisse versprechen, wo verschiedene normative Lösungen unter vergleichbaren Bedingungen angewandt werden. Derartige Prüfungen setzen gemeinsa- COÄEPÄAHME X. 3MHflEPMAHH Ca.waa HeoTJioxcHa 3aana OOH: npcOTBpa-meuwe hacphoh bohhm 474 r. KJIEHHEP JOpHCT MapKC Ha nym k MapKCH3My 476 B. TEPHMK Bmiafl CCHM b flejio flajibHewmero yicpeiuieHHH coqua-jiHCTHHecKOro rocyflapcxBCHHOro m npaBOBoro iiopaAKa 48C B. IIITPACBEPr Bo3HHKHOBeHHe cobmccthoh coöctbchhocth cynpy-rOB m ee pacnpeAejieHHe npn npeKpameHHH öpaica 483 T. BJlAM/r. TPMrEP MeponpnaTHH cyflOB no JipeAynpeDKAeHHK) napy-iuchhm rpaxcßaHCKOro npaBa 486 H3 apyncx coHHajiHCTHHecKMX crpaH n. BI4PUEMKM 3a#aHK oneKyHOB Haß b3pocjiumh, ycnoBHO ocjokach-HblMM K J1 ULLI CHM KD CBOÖOAbl B ÜOJIbCKOH HapO/JHOM PeCIiyÖJIHKe 489 TocyapCTBO h npaBO e HMnepHajiH3Me 3. JTMEEPAM KOHCepBaTMBHaa KpHTHKa 6ypDKya3HOH ACMOKpaTMM BbipaDKCHMC IIOJIMTHHeCKOrO pa3BHTMfl HanpaBO 490 Ha oöcyÄACHHe Pl. KJ1MHKEPT IIpeAnocbiJiKM rpaDKAaHCKO-npaBOBOH MaTepnajitHOH OTBeTCTBeHHOCTH COrJiaCHO § 330 rK 493 B. 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Die Übersetzung aus dem Russischen, bei der K. A. Moll-nau als wissenschaftlicher Berater zur Seite stand, zeichnet sich durch erfolgreiches Bemühen um begriffliche Klarheit aus. Das Nachwort von Mollnau leitet aus der vorliegenden Arbeit kritische und anregende Schlußfolgerungen für die weitere Diskussion über die Effektivität der Rechtsnormen ab. Das Buch ist eine Bereicherung für die Rechtstheorie und die Gesetzgebungspraxis. Da mit ihm gearbeitet werden muß, vermißt man ein Stichwortverzeichnis. Prof. Dr. habil. MARTIN POSCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 512 (NJ DDR 1983, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 512 (NJ DDR 1983, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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