Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 336 (NJ DDR 1983, S. 336); 336 Neue Justiz 8/1983 zungen aus. Zugrunde gelegt wird der notwendige Arbeitsaufwand des bestellten Verteidigers, der seine gesamte Tätigkeit im Ermittlungsverfahren sowie bei der Vorbereitung und der Teilnahme an der Hauptverhandlung umfaßt. Dazu gehören aber auch die Anfertigung von Schriftsätzen und die Stellung von Anträgen, soweit dafür keine besonderen Gebühren entstehen. “1 2 Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts vor der Hauptverhandlung besteht nach § 11 Abs. 2 RAGO im Gegensatz zur früheren Regelung ein besonderer Gebührenrahmen. Das gilt auch für die entsprechende Tätigkeit deä bestellten Verteidigers im Verfahren II. Instanz. Deshalb hat das Oberste Gericht in der genannten Entscheidung ausgeführt, daß sich die Gebühren des Verteidigers für die Einlegung und Begründung einer Berufung immer aus § 11 Abs. 2 RAGO ergeben, wenn es nicht zur Hauptverhandlung bzw. zur Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung kommt. Der Grundsatz, daß bei der Festlegung der Höhe der Gebühren des Wahlverteidigers auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten Bemessungskriterien sind, gilt auch für den bestellten Verteidiger.3 Für die Bemessung der Höhe der Verteidigergebühren in Verfahren mit mehreren Angeklagten hat das Oberste Gericht entschieden, daß nicht der Gesamtumfang des Verfahrens maßgebend ist, sondern der unter Beachtung des konkreten Tatbeitrags des jeweiligen Angeklagten für dessen Verteidigung erforderliche sachliche und zeitliche Arbeitsaufwand. Weiter hat das Oberste Gericht ausgeführt, daß die Beiordnung eines Verteidigers und die Zustellung der Prozeßdoku-merite relativ kurze Zeit vor der Hauptverhandlung keine höheren Verteidigergebühren rechtfertigen.4 Verteidigt ein Rechtsanwalt mehrere Angeklagte, dann stehen ihm hinsichtlich jedes Angeklagten Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 1 bis 3, 17 RAGO zu. Das ist in § 11 Abs. 4 Satz 2 RAGO ausdrücklich bestimmt. Da die Gebühren jeweils entsprechend dem durch Umfang und Schwierigkeit der Sache bedingten Arbeitsaufwand zu berechnen sind, muß auch denjenigen Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit Rechnung getragen werden, die sich bei der Verteidigung mehrerer Angeklagter in einem Verfahren ergeben. So ist der zur Verteidigung jedes Angeklagten im Rahmen einer einheitlichen Hauptverhandlung erforderliche Aufwand nicht derjenigen Beanspruchung des Rechts- anwalts gleichzusetzen, die bei der Durchführung mehrerer gerichtlicher Verfahren gegen eine gleiche Anzahl zu verteidigender Personen gegeben wäre. Bei der Bestimmung des erforderlichen Arbeitsaufwandes zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteidigung mehrerer Angeklagter im gleichen Verfahren ist auch zu berücksichtigen, ob dem Verfahren .ein einheitliches Tatgeschehen zugrunde liegt oder ob den einzelnen Angeklagten verschiedene Straftaten unterschiedlichen Ausmaßes und Charakters zur Last gelegt werden. Im zuletzt genannten Fall wird die Verteidigung zumindest bei einem Teil der Angeklagten oftmals aufwendiger sein als z.B. dann, wenn eine einzelne strafbare Handlung unter dem Gesichtspunkt angelasteter Täterschaft oder Teilnahme mehrerer Personen zu beurteilen ist. Wird zur Sicherung der Rechte eines jugendlichen Angeklagten gemäß §72 Abs. 2 StPO ein Verteidiger bestellt und werden dem Angeklagten die Auslagen des Verfahrens auferlegt, dann muß bei der Gebührenfestsetzung sowohl eine leistungsgerechte Vergütung des Rechtsanwalts gewährleistet als auch eine zu hohe finanzielle Belastung des Jugendlichen vermieden werden, wenn dieser noch keine oder nur geringe eigene Einkünfte bzw. Vermögenswerte hat.5 6 § Hinsichtlich der Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Teilnahme an einer Rechtsmittelverhandlung hat das Oberste Gericht entschieden, daß dieser Aufwand kein Maßstab für die Festsetzung der erstattungsfähigen Verteidigergebühren ist. Für die Bestimmung der Höhe einer dem bestellten Verteidiger zu leistenden angemessenen Vergütung ist vielmehr seine zur Verteidigung des Angeklagten erforderliche Gesamttätigkeit zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus dem Umfang und der Kompliziertheit der Strafsache ergibt.® Oberrichter Dr. GERHARD KORNER, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts 1 Vgl. NJ 1982, Heft S, S. 222. 2 Vgl. OG, Beschluß vom 17. Juni 1983 - 1 OSR 1/83. 3 Vgl. OG, Beschluß vom 3. Dezember 1982 - 5 OSR 3/82. 4 Vgl. VG, Beschluß vom 31. Mfirz 1983 4 OSR 1/83. 5 Diese Hinweise gab das OG anläßlich der Überprüfung einer Kassationsanregung am 31. März 1983 - 4 IH Z 147/83. 6 Vgl. OG, Beschluß vom 6. Mai 1982 5 OSR 1/82. Rechtsprechung Arbeitsrecht § 265 Abs. 1 AGB. Maßgebend für den Beginn der Frist zur Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen ist der konkrete Eintritt eines Schadens, nicht aber die Vermutung oder Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden eintreten werde. Soweit der Schaden in einer Zahlungsverpflichtung des Betriebes besteht, muß die Forderung mindestens dem Grunde nach erhoben worden und die Zahlungsverpflichtung des Betriebes unausweichlich sein. OG, Urteil vom 6. Mai 1983 - OAK 4/83. v Der Verklagte war Leiter einer Verkaufsstelle der Klägerin. Am 31. März 1981 führte er auftragsgemäß eine Inventur des Leergutes durch und übermittelte das Ergebnis an die volkseigene Großhandelsgesellschaft (GHG). Die GHG teilte der Klägerin am 27. April 1981 mit, daß nach dem Inventurergebnis eine Fehlmenge von Leergut bestehe. Am 27. Juli 1981 erhielt die Klägerin von der GHG eine Rechnung über fehlendes Leergut, wovon auf die vom Verklagten geleitete Verkaufsstelle ein Betrag von 3 794,30 M entfiel. Am 26. Oktober 1981 machte die Klägerin bei der Konfliktkommission die materielle Verantwortlichkeit gegenüber dem Verklagten in Höhe eines monatlichen Tariflohns geltend. Die Konfliktkommission wies den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, der Verklagte habe keine für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung begangen. Den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies das Kreisgericht als unbegründet ab. Nach seiner Auffassung sei der Antrag der Klägerin an die Konfliktkommission nicht innerhalb der 3-Monats-Frist gemäß § 265 Abs. 1 AGB gestellt worden, da ihr der Schaden und der Verursacher bereits mit der ihr am 27. April 1981 zugegangenen Mitteilung über fehlendes Leergut bekannt gewesen seien. Mit der gleichen Begründung wies das Bezirksgericht die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat ebenso wie das Kreisgericht den Beginn der Frist von 3 Monaten zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit unzutreffend bestimmt. Mit der Mitteilung der GHG an die Klägerin, daß bei dem Leergut eine Differenz besteht, war noch keine Minderung des der Klägerin anvertrauten sozialistischen Eigentums eingetreteii. Der Eintritt eines Schadens war zu diesem Zeitpunkt lediglich für den Fall anzunehmen, daß sich die Differenz nicht ander-weit klären ließ. Für den Begin.n der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit hatte das keine Bedeutung. Erst mit dem Zugang der Rechnung der GHG für das fehlende Leergut am 27. Juli 1981 ist der Klägerin eine Zahlungsforderung übermittelt worden. Hierdurch wurde die Klägerin veranlaßt, die Forderung zu prüfen und über ihre Erfüllung zu entscheiden. Vorher hatte die GHG nicht einmal dem Grunde nach eine Forderung erhoben, weshalb auch noch keine Zahlungsverpflichtung der Klägerin und somit auch kein Schaden entstanden war. Mit dem am 26. Oktober 1981 bei der Konfliktkommission gestellten Antrag wurde damit die Frist für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gewahrt. Nach §§ 260 ff. AGB ist der konkrete Eintritt eines Schadens und nicht die Vermutung oder Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden eintreten werde, maßgebend für den Beginn der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit. Soweit es sich dabei um Schäden in Gestalt von;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 336 (NJ DDR 1983, S. 336) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 336 (NJ DDR 1983, S. 336)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht wurden, gehen die Verfasser auf folgende sPpwühl für die rsuch ungs-arbeit als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X