Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 29 (NJ DDR 1983, S. 29); Neue Justiz 1/83 29 dem (unterschiedlichen) Adressatenkreis einen breiten Handlungsspielraum. So wird z. B. Leinenzwang für Hunde ange-ordnet in verkehrsreichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, in geschützten Parks, öffentlichen Grünanlagen sowie in ■ gekennzeichneten verkehrsarmen Zonen, auf öffentlichen Straßen, in den vom Kfz-Verkehr belegten Straßen sowie innerhalb öffentlicher Anlagen, im Stadtgebiet außerhalb der Haltungs- und Zuchtgrundstücke, sofern es sich um hissige Hunde handelt, auf öffentlichen Verkehrsflächen und in Grünanlagen, En den vom Verkehr stark belegten Straßen und im Stadtzentrum, wenn es die Sicherheit und die Verhältnisse erfordern. Es ist überhaupt nicht verständlich, warum z. B. in einer Stadt der Hund in verkehrsreichen, in der anderen Stadt in verkehrsarmen Straßen an der Leine zu führen ist. Zudem wird durch verschiedene Regelungen dem Adressaten die Pflicht auferlegt, selbst einzuschätzen, ob es sich um verkehrsarme oder um verkehrsreiche Straßen handelt, ob Sicherheits-erfordernisse oder die Verhältnisse ganz allgemein das Führen des Hundes an der Leine oder das Anlegen eines Beißkorbs erfordern. Damit werden nicht nur an die Hundehalter hohe Anforderungen gestellt, sondern es ergeben sich daraus auch Probleme für die Mitarbeiter derjenigen staatlichen Organe, die diese Bestimmungen durchzusetzen haben. Hinzu kommt, daß eine Möglichkeit fehlt* rechtliche Maßnahmen (z. B. Ordnungsstrafmaßnahmen) bei schuldhafter Verletzung dieser Bestimmungen anzuwenden. Deshalb wäre u. E. eine zentrale Rechtsvorschrift erforderlich, die die Pflicht der Hundehalter festlegt, Hunde in der Öffentlichkeit (d. h. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in Grünanlagen und Parks) an der Leine zu führen.2 Damit würde eine einheitliche Rechtsgrundlage für entsprechende Festlegungen in Stadtordnungen geschaffen. - Vermeidung von Verunreinigungen öffentlicher Straßen und Plätze durch Hundeexkremente Bestandteil der Sauberhaltung in den Städten ist auch das Vermeiden von Verunreinigungen. Die grundsätzlichen Festlegungen in Stadtordnungen über die Sauberhaltung und die Unzulässigkeit von Verunreinigungen und Verschmutzungen gelten auch für Verunreinigungen durch Hundeexkremente, z. B. durch das Verbat von „Verunreinigungen durch sonstigen Unrat“. Darüber hinaus enthalten einige Stadtordnungen eine ausdrückliche Bestimmung über die Verunreinigung durch Hunde und die Rechtspflicht der Tierhalter, solche Verunreinigungen zu beseitigen. Verschiedentlich wird hierzu einschränkend formuliert: „Der Tierhalter ist zur sofortigen Beseitigung des Tierexkrements verpflichtet, sofern hiervon andere als Rinnsteinbered che verunreinigt sind.“ Den in Stadtordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Vermeidung bzw. Beseitigung von Verunreinigungen liegt eine zentrale Rechtsvorschrift zugrunde: Aus dem Ordnungs-wddrigkedtstatbestarid des § 16 Abs. 2 Ziff. 1 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz Saüberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339) ergibt sich im Umkehrschluß die Rechtspflicht, öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie Grünanlagen und Parks nicht in unvertretbarem Maße zu verunreinigen bzw. etwaige Verunreinigungen selbst unverzüglich zu beseitigen Die schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) vennsachte imvertretbare Verunreinigung führt zu ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern die Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt wird. Es ergibt sich die Frage, ob es sich um eine schuldhaft verursachte, unvertretbare Verunreinigung durch den Hundehalter oder eine andere Person, die den Hund ausführt, handelt, wenn durch den Hund Verunreinigungen eintreten, der Hund aber gerade zum Zweck des Sich-Lösens auf die Straße geführt wunde. Damit wind zugleich die Frage aufgeworfen, wohin denn Hundehalter ihre Tiere zu diesem Zweck ausführen können. Eine mögliche Lösung scheint hier die in einer Stadtordnung vorgesehene Verschmutzungsbeschränkung auf den Rinnsteinbereich (Schnittgerinne) zu sein. Lärmbelästigung durch Hunde Die Stadtordnungen enthalten in der Regel allgemeine Bestimmungen über die Vermeidung von Lärmbelästigungen, so z. B. „Jeder vermeidbare Lärm, insbesondere zwischen 22 und 6 Uhr, ist untersagt“ „Lärmerzeugung, besonders an Sonn- und Feiertagen und in der Zeit von 22 bis 6 Uhr, ist untersagt.“ „Die Bürger haben in ihren Wohnungen ihr Verhalten so einzurichten, daß andere Mitglieder der Hausgemeinschaft sowie die Nachbarschaft keinem unziumutbarem Lärm aus-gesetzt sind.“ Derartige Festlegungen beziehen sich grundsätzlich auch auf die Lärmbeeiniträchtigung durch Tiere. Häufige Lärmbelästigungen in Wohnhäusern, zuweilen in ganzen Wohn-blöcken, werden durch Hunde verursacht, die, allein gelassen, anhaltend bellen oder winseln. Solche Störungen kann der' verantwortungsbewußte Tierhalter durch sachkundige Pflege und Erziehung des Tieres überwinden. Gewöhnlich wird ein Bürger bei erheblichen Belästigungen zunächst eine Aussprache mit dem Hundehalter herbeiführen, um ihn zur Beseitigung der Störung zu veranlassen. Auch Aussprachen in Haus- und Straßengemeinschaften oder Einwirkung durch den VEB Gebäudewirtschaft (bzw. VEB Kommunale Wohnungsverwaltung) führen in der Regel zur Abhilfe. Verschiedentlich beschweren sich Bürger auch bei örtlichen Organen, und erwarten deren Hilfe bei der Beseitigung von Störungen durch Hundegebell oder -gewinsel. Dazu bestehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten: Bei ruhesitörendem Lärm i. S. des § 4 Abs. 1 OWVO ist zunächst zu prüfen, ob der Hundebesitzer vorsätzlich mit Hilfe seines Hundes rechtswidrig Lärm bewirkte, indem er ihm z. B. Futter und Wasser verweigerte oder ihn anderweitig zum Bellen oder Winseln veranlaßte. Ist das nachgewiesen, kann die Sache als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Wird der Hund vorsätzlich mißhandelt und der Lärm dadurch verursacht, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 OWVO vor, ggf. in Verbindung mit § 4 Abs. 1 OWVO. Meistens werden jedoch die Lärmbelästigungen durch Tiere verursacht, die vorübergehend oder längere Zeit in der Wohnung oder anderen Räumen allein gelassen wurden. Da beim Hundehalter in diesen Fällen zumeist kein Vorsatz in bezug auf ruhestörenden Lärm vorliegt, wäre zu prüfen, ob solche Lärmbelästigungen durch Auflagen des Vorsitzenden des örtlichen Rates der Stadt oder des Leiters der Hygieneinspektion des Rates des Kreises unterbunden werden können. Dazu müssen allerdings die in der 4. DVO zum Landeskulturgesetz Schutz vor Lärm vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 343) geforderten. Voraussetzungen vorliegen, d. h. es müßten die Grenzwerte für die höchstzulässige Lärmeinwirkung auf den Menschen überschritten werden (§ 12 Abs. 2). . Die Beseitigung und Unterlassung dieser Störungen kann auch nach § 328 ZGB verlangt werden. Das Bezirksgericht Potsdam hat in seinem Urteil vom 7. März 1979 - 1 BZB 246/78 - (NJ 1980, Heft 3, S. 140) hierzu festgestellt, daß der Schutz vor Lärm und Bedrohung bzw. Angriffen durch aggressive Haustiere eine Bedingung für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit ist. Der Hundehalter wurde nach den dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen (lautes Bellen und Heulen des Hundes insbesondere zur Nachtzeit) verpflichtet, den Hund aus seinem Grundstück zu entfernen. Das Bezirksgericht Suhl hingegen stellte in seinem Urteil vom 5. Juli 1979 - 3 BZB 22/79 - (NJ 1980, Heft 3, S. 141) fest, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an Ort und Stelle die Hausbewohner durch die beiden Hunde des Verklagten nicht erheblich belästigt wunden, da das Bellen der Tiere in den Wohnungen der Kläger nicht lauter zu hören war als andere aus der Umgebung eindringende Geräusche. Die Frage, ob ein Hund, von dem eine solche Störung ausgeht, abgeschafft werden muß, ist im Falle der Tierquälerei, der Verletzung von Hygienebestimmungen, ggf. auch bei Verletzung der VO über die Erhebung der Hundesteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. I Nr. 49 S. 385) durch die dafür zuständigen Staatsorgane nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Bei Sachverhalten, die nach § 328 ZGB zu beurteilen sind, entscheiden die Schiedskommissionen oder die staatlichen Gerichte. Vor entsprechenden Anträgen sollten jedoch die o. g. gesellschaftlichen Möglichkeiten genutzt werden, um Hundehalter zu verantwortungsbewußtem Verhalten zu veranlassen. 1 2 1 Vgl. Verwirklichung der Stadtordnungen unser aller Anliegen, Schriftenreihe „Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse“, 7. Wahlperiode, Heft 4, Berlin 1981, S. 95; K. Fritzen-wanker, „Tierschutz und Tierhygiene in einer Großstadt Erfahrungen aus der Arbeit des Beirates für Tierschutz und Tierhygiene der Hauptstadt der DDR Berlin“, Veterinärmedizin 1982, Heft 37, S. 181 ff. 2 Eine zentrale Rechtsvorschrift für das Mitführen von Tieren, speziell Hunden, in öffentlichen Verkehrsmitteln ist z. B. § 16 Abs. 2 und 3 der Personenbeförderungsordnung (PBO) vom 18. März 1976 (GBl. I Nr. 14 S. 206).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft gewährten Rechte genutzt, um die Zielstellung der Untersuchungshaft zu gefährden oder sie für andere Zwecke zu mißbrauchen, sind den betreffenden Verhafteten vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der Rückgewinnung einnimmt, entscheidend zu verbessern. Im Prozeß der Rückgewinnung sind stets auch die Beweggründe der betreffenden Person für die gezeigte Bereitschaft, in die sozialistische Gesellschaft integriert erscheinen zumal wsnn ihr hohes berufliches Engagement auch mit gesellschaftspolitischen Aktivitäten verknüpft ist. Die betreffenden Bürger stehen dem realen Sozialismus in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen gehören demzufolge die subversiv-interventionistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems gegen den realen Sozialismus, das staatliche und nichtstaatliche Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Politik und die von ihm angewandten Mittel und Methoden sowie andere besonders gefährliche Aktivitäten, die auf die Erzwingung der Übersledlung gerichtet sind, zu erkennen, weitgehend auszuschließen und politischen Schaden abzuwenden.

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