Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 364

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 364 (NJ DDR 1983, S. 364); 364 Neue Justiz 9/83 Die Bedeutung des Merkmals „Rechtswidrigkeit“ in der Regelung der erweiterten Verantwortlichkeit Bisher ist erstaunlicher Weise die Frage nach dem Platz der Rechtswidrigkeit in der Regelung der erweiterten zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nicht behandelt worden.15 Es sind jedoch in den meisten der von §§ 344 bis 347 ZGB erfaßten Fälle Sachverhalte denkbar, in denen die Rechtswidrigkeit ausdrücklich bejaht oder verneint werden könnte. So wie es in sehr vielen Fällen der erweiterten Verantwortlichkeit möglich wäre, Rechtspflichtverletzungen nachzuweisen, wäre auch eine Auseinandersetzung mit dem Kriterium der Rechtswidrigkeit und ihm ggf. entgegenstehenden Rechtfertigungsgründen möglich. Überhaupt könnte m. E. die größte Zahl derjenigen Schäden, die die materielle Verantwortlichkeit gemäß §§ 343 ff. ZGB begründen, für den Geschädigten ebenso befriedigend nach §§ 330 ff. ZGB reguliert werden.16 Daraus kann aber nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, die Spezifik der erweiterten Verantwortlichkeit bestehe nur darin, daß statt der Befreiungsgründe in §§ 333 und 334 ZGB die spezielle Regelung des § 343 Abs. 2 und 3 ZGB gelte und daß im übrigen in den Tatbeständen der §§ 344 bis 347 ZGB eine Konkretisierung des § 330 ZGB vorgenommen werde. In Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit ist diese Frage lebhaft diskutiert worden und m. E. im Lehrbuch des Zivilrechts zutreffend dahin beantwortet worden, daß es angesichts der Spezifik der erweiterten Verantwortlichkeit gar nicht um die Pflichtverletzung als verantwortlichkeitsbegründende Tatsache geht.17 Ausgehend vom Gesetzeswortlaut und von der Funktionsbestimmung der erweiterten Verantwortlichkeit, ist für eine Prüfung der Rechtswidrigkeit aber ebensowenig Platz wie für eine Erörterung von Pflichtverletzungen. Die durch die Tatbestände der erweiterten Verantwortlichkeit erfolgende Schadenszurechnung ist keine Zurechnung zur (pflichtwidrigen und rechtswidrigen, kausal zum Schaden führenden) Handlung, sondern zum Verantwortungsbereich des im Gesetz Genannten, z. B. des Halters eines Kraftfahrzeugs. Die Verantwortlichkeitsregelung knüpft weder an subjektiv vorwerfbares Verhalten18 noch an objektive Verstöße gegen Pflichtenlagen der Rechtsordnung an, sondern an die Verantwortung für eine im Gesetz definierte Gefahrenquelle und an die gesetzgeberische Entscheidung, daß für die Schädigung anderer ein erhöhtes Risiko getragen werden muß. Die Erlaubnis zum Betreiben einer Quelle erhöhter Gefahr (eines Kraftfahrzeugs usw.) ist gekoppelt mit der Verpflichtung zur Risikotragung bzw. zur Abnahme des Risikos von unbeteiligten Dritten, den potentiell Geschädigten. „Um den Geschädigten sicherzustellen, ist die erweiterte Verantwortlichkeit für grundsätzlich alle von der Gefahrenquelle verursachten Schäden dem für den Gefahrenbereich Verantwortlichen zugeordnet.“19 Tatbestandsmäßige Voraussetzung der Fälle der erweiterten Verantwortlichkeit ist deshalb z. B. der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Betrieb (mit spezifischer Sach- oder Betriebsgefahr) i. S. des § 344 ZGB und dem Schaden.20 Für eine Prüfung eventueller Pflichtverletzungen und eine spezifische soziale Bewertung als rechtswidrig ist in diesem Verantwortlichkeitssystem kein Raum. Das bedeutet, daß es Fälle geben kann, wo allein mit Blick auf die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ein bestimmtes pflichtverletzendes, kausal zum Schadenseintritt führendes Verhalten eines Betriebes oder Bürgers nicht als rechtswidrig, sondern als gerechtfertigtes Verhalten zu bewerten ist, daß aber dennoch dieser Betrieb oder Bürger gemäß §§ 344 ff. ZGB zum Schadenersatz verpflichtet ist. Mit einer Diskussion über die scheinbare „Ungerechtigkeit“ einer solchen Entscheidung sollte dennoch nicht begonnen werden sie müßte ohnehin die Frage der Pflichtverletzung einbeziehen , da anderenfalls der unübersehbare Nutzen der außerordentlichen Errungenschaft, die die Regelung der erweiterten Verantwortlichkeit im sozialistischen Zivilrecht darstellt, in Frage gestellt würde. Vor dem Hintergrund der sprunghaften Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts würde jede Verwischung der dieser Entwicklung Rechnung tragenden Tatbestände eine Gefährdung der generellen Funktion der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bedeuten.21 Als Ergebnis ist festzustellen: Die, Rechtswidrigkeit ist in Fällen der erweiterten Verantwortlichkeit nicht als tatbestandsmäßige Voraussetzung zu prüfen. Rechtfertigungsgründe sind nicht zu berücksichtigen.22 Die Kennzeichnung dieser so ausgestalteten (erweiterten) Verantwortlichkeit zu der nach §§ 330 ff. ZGB ergibt sich wei-Nichtbeherrschung eines rechtlich zugeordneten Verantwortungsbereiches“23 bedeutet nicht, daß es hier (nur) um Haftung geht.24 Deutlich wird lediglich, daß der Begriff der zivil-rechtlichen Verantwortlichkeit nicht notwendig mit Pflichtverletzung, Verschulden und Rechtswidrigkeit korrespondiert. Für die Diskussion über das Verhältnis der erweiterten Verantwortlichkeit zu der nach §§ 330 ff. ZGB ergibt sich weiter, daß auch unter dem hier erörterten Teilaspekt davon auszugehen ist, daß die Tatbestände der §§ 344 bis 347 ZGB ein selbständiges Verantwortlichkeitssystem repräsentieren, das organisch in die Gesamtregelung der Wiedergutmachung von Schäden integriert ist. * I. * * * S. 1 Vgl. G. Uebeler in NJ 1982, Heit 4, S. 169; M. Warich ln NJ 1982, Heit 8, S. 365; A. Marko in NJ 1982, Heit 8, S. 366 1.; J. Göhring in NJ 1982, Heit 12, S. 552 1.; I. Fritsche in NJ 1983, Heit 6, S. 243. 2 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 191 fl. 3 So A. Marko, a. a. O. 4 So J. Göhring, a. a. O. 5 Von den Besonderheiten der Ausgestaltung der Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit einem Handeln im bzw. ohne Aultrag (§ 278 ZGB) und mit dem Tätigwerden von Mitgliedern der Mietergemeinschalten (§ 117 Abs. 2 ZGB) sowie von den Spezilika der erweiterten Verantwortlichkeit (§§ 343 11. ZGB) abgesehen, ist im ZGB der Nachweis leidender Schuld des Schädigers als Befreiungs-möglichkeit von der Schadenersatzverpllichtung ausgestaltet. 6 Vgl. a. a. O., S. 189 1. 7 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 174 fl., S. 191 ff., S. 195 f.; I. Fritsche, a. a. O. 8 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 191 und 195. 9 G. Uebeler (a. a. O.) hat sich zutrellend damit auseinandergesetzt; auch Fritsches Auffassung (a. a. O.) ist, soweit sie die Kausalitätsfrage betrifft, zuzustimmen. 10 I. Fritsches Erklärung (a. a. O.), „die Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 330 ZGB als Zuordnungskriterium zu erfassen, welches den rechtlich relevanten Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden präzise und eindeutig bestimmt“, ist nur eine Weiterlührung der schon im Lehrbuch des Zivilrechts vertretenen Erklärung. Meines Erachtens erfaßt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (was denn sonst?), und es bedarf keiner weiteren Vermittlung oder „Zuordnungskriterien“. Vor allem müßte sich diese Erklärung der Rechtswidrigkeit auch mit dem Verhältnis zu den Rechtfertigungsgründen auseinandersetzen. Auch da dürften Schwierigkeiten entstehen. 11 Vgl. die Beispiele bei J. Göhring (a. a. O.) und A. Marko (a. a. O.). 12 Dasselbe gilt für Gefährdungen oder Störungen. Darauf soll hier jedoch nicht eingegangen werden. 13 Vgl. M. Posch, „Allgemeine sozialistische Schutznormen, Verhaltenspflichten und Rechtfertigungsgründe“, NJ 1976, Heft 19, S. 585; I. Fritsche (a. a. O.), 14 Vgl. OG, Urteil vom 9. Dezember 1980 - 2 OZK 45/80 - (NJ 1981, Heft 7, S. 332) : OG, Urteil vom 22. Dezember 1981 - 2 OZK 38/81 -(NJ 1982, Heft 5, S. 234). 15 Wenn auch wie J. Göhring (a. a. O., Fußnote 2) zutreffend feststellt das Verhältnis zwischen der „einfachen“ und der erweiterten Verantwortlichkeit nicht erschöpfend geklärt erscheint, so wäre doch auch unabhängig davon zu dieser Frage Stellung zu nehmen und sei es nur von dem Teilaspekt der Rechtfertigungsgründe her. Schließlich kann auch ein Pkw-Fahrer Schaden verursachen, weil er schlimmeres Unheil abwenden will. 16 Dies ist unter dem Aspekt einer eventuellen Anspruchskonkurrenz . nicht völlig unwichtig, worauf im Lehrbuch des Zivilrechts (a. a. O., S. 215, 220 f.) hingewiesen wird. Die Bedeutung, die die Frage der Anspruchskonkurrenz vor Inkrafttreten des ZGB hatte (Haftungshöchstsummenbegrenzungen, kürzere Verjährungsfristen u. a.), ist Jedoch bei weitem nicht mehr gegeben. 17 So Zivilrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 215; vgl. auch M. Posch, „Zur Bestimmung rechtlicher Verantwortlichkeit“, in: Grundprobleme der rechtlichen Verantwortlichkeit, Berlin 1982, S. 64 fl. 18 Auch die (einfache) Verantwortlichkeit nach § 330 ZGB ist eine allein an den Nachweis objektiver Faktoren anknüpfende Verantwortlichkeitsregelung, eine spezifische Ausgestaltung der Verantwortlichkeit, für die Vorwerfbarkeit als Anknüpfungspunkt nicht in Frage kommt. 19 Zivilrecht, Lehrbuch, a. a. O S. 214. 20 Vgl. I. Fritsche/M. Posch, „Die Verantwortlichkeit der Betriebe aus Quellen erhöhter Gefahr“, NJ 1976, Heft 7, S. 198 fl. (200). 21 Deshalb sollte auch in gerichtlichen Entscheidungen eindeutig begründet werden, welche Verantwortlichkeitsregelung zugrunde gelegt wurde. Vgl. in dem Zusammenhang die m. E. nicht eindeutige Entscheidung des BG Suhl vom 5. Oktober 1981 3 BZB 6/81 (NJ 1982, Heft 3, S. 139). 22 Auch dieses Risiko wird in der Praxis mit den Pflicht- bzw. freiwilligen Haftpflichtversicherungen für den einzelnen Betrieb bzw. Bürger auf eine vernachlässigungsfähige Größe reduziert. 23 M. Posch, „Zur Bestimmung rechtlicher Verantwortlichkeit“, a. a. O S. 67. 24 M. Posch (a. a. O., S. 68) hat zutreffend hervorgehoben, daß zwar in den meisten Fällen die Versicherung haftet, daß sie aber nicht verantwortlich ist: „Das Schadensgeschehen liegt nicht in ihrem Verantwortungsbereich.“;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 364 (NJ DDR 1983, S. 364) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 364 (NJ DDR 1983, S. 364)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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