Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 365 (NJ DDR 1983, S. 365); Neue Justiz 9/83 365 v Staat und Recht im Imperialismus Gerichtliche .Rechtsfortbildung1' und bürgerliche Gewaltenteilungslehre in der BRD Prof. Dr. sc. JOCHEN DÖTSCH, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Das in der bürgerlichen Staatsrechtslehre vertretene Modell staatlicher Gewaltenteilung geht davon aus, daß „die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (wird), die sich in mannigfaltiger Weise beschränken, kontrollieren und hemmen“.! Die Gerichte haben hiernach vor allem die vom Parlament beschlossenen Gesetze für das konkrete gerichtliche Verfahren auszulegen und anzuwenden. Nach dem Grundgesetz der BRD sind die Gerichte in ihrer Rechtsprechung „an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 Abs. 3 GG) und „nur dem Gesetz unterworfen“ (Art. 97 Abs. 1 GG). Sie können zwar Gesetzeslücken (z. B. durch analoge Anwendung anderer gesetzlicher Regelungen) für den Einzelfall schließen, doch sind sie grundsätzlich nicht befugt, in die gesetzgeberischen Kompetenzen des Parlaments einzugreifen, Gesetze abzuändern oder gar gesetzesähnliche Rechtsakte zu erlassen. Bekanntlich hat das Prinzip der Gewaltenteilung in der Realität bürgerlicher Staatlichkeit nie existiert. Mit dem Übergang zum Imperialismus verlagerten sich im Interesse der die tatsächliche Macht ausübenden Monopole die Kompetenzen des Parlaments im Laufe der. Zeit auf die immer mächtiger werdende Exekutive. Zugleich kam es in den meisten kapitalistischen Ländern Westeuropas zu einer Aufwertung der Gerichte: diese übernahmen neben der Rechtsprechung auch bestimmte Aufgaben im Bereich der Rechtsetzung. Damit wurde eine Entwicklung eingeleitet, die heute in vielen Ländern zur Ausbildung eines umfangreichen „Richterrechts“ geführt und in erheblichem Maße dazu beigetragen hat, den durch die Exekutive bereits eingeleiteten Prozeß des Abbaus der gesetzgeberischen Kompetenzen des Parlaments voranzutreiben. Ist es deshalb aber richtig zu sagen, daß sich z. B. ein Land wie die BRD auf dem Wege zum „Richterstaat“ befindet, wo „der Richter das tut, was er will“, wo der Richter „die wahre Quelle des Rechts“ verkörpert?2 Damit ist die Frage nach der Stellung der Gerichte im politischen System der bürgerlichen Gesellschaft aufgeworfen. Ihre Beantwortung gibt Aufschlüsse über die Art und Weise der Umsetzung von Klasseninteressen des herrschenden Monopolkapitals in bürgerliches Recht; sie ist aber auch bedeutsam für die Möglichkeiten, der Arbeiterklasse, auf den Recht-setzungsprozeß mit dem Ziel Einfluß zu nehmen, ihre eigenen Klassenforderungen durchzusetzen. Die Entwicklung der gerichtlichen Rechtsetzung im kapitalistischen Deutschland und in der BRD In der bürgerlichen deutschen Rechtslehre war schon bald nach der Jahrhundertwende zu beobachten, daß die rechtspositivistische These von der „Herrschaft des Gesetzes“ die die Begriffe „Gesetz“„und „Recht“ weitgehend gleichgesetzt hatte und von der strengen Bindung des Richters an das Gesetz ihre Bedeutung verlor. Statt dessen gewann die Auffassung an Boden, daß dem Gericht ein gewisser rechtsgestaltender Handlungsspielraum eingeräumt werden müsse. So betonte Z. B. die sog. Freirechtsschule, die die normative Verbindlichkeit des Rechts zugunsten größerer „Freiräume“ für Justiz und Exekutive „auflockern“ wollte, die Tätigkeit des Richters sei ihrem Charakter nach ein „schöpferischer Willensakt“, der wesentlich vom „Wertempfinden“ und „Rechtsgefühl“ des Richters bestimmt werde. Dahinter verbarg sich vor allem das Anliegen, den Richter in die Lage zu versetzen, die aus der vormonopolistischen Periode stammenden gesetzlichen Regelungen in Übereinstimmung mit den sich herausbildenden monopolistischen Gesellschaftsverhältnissen anzuwenden. Nach den Worten des bürgerlichen Rechtstheoretikers G. D a h m erforderten die zu Beginn des Jahrhunderts eingetretenen „politischen, sozialen und wirtschaftlichen Umwälzungen die Anpassung des Rechts an die veränderten Lebensverhältnisse. Diesen Anforderungen vermochte der parlamentarische Gesetzgeber nicht zu genügen“ 3 Die Gerichte kamen dieser Aufgabe zunächst hauptsächlich durch eine modifizierte Gesetzesauslegung nach, insbesondere durch eine verstärkte Anwendung der in den vormonopolistischen Kodifikationen (z. B. im BGB) reichlich vorhandenen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe. In den Jahren nach dem ersten Weltkrieg gingen die Gerichte in größerem Umfang dazu über, in geltende gesetzliche Regelungen mit dem Ziel einzugreifen, diese im Inhalt zu verändern. Die Rechtsprechung wirkte vor allem als reaktionäres Korrektiv zu den von der Arbeiterklasse nach der Novemberrevolution 1918 durchgesetzten progressiven Gesetzgebungsakten, besonders auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts. Richtungweisend war dabei die Grundsatzrechtsprechung des Reichsgerichts, das seinerseits alle Richter verpflichtete, „vor der juristischen Konstruktion die Wirklichkeit des Lebens und die Macht der Tatsachen zu berücksichtigen“.4 Einen Höhepunkt erlebte die reaktionäre Umfunktionierung des geltenden Rechts in der Zeit des Faschismus, wo viele der übernommenen gesetzlichen Vorschriften (z. B. auf dem Gebiet des Strafrechts) ohne Rücksicht auf den vom Gesetzgeber vorgezeichneten Anwendungsbereich in den Dienst des faschistischen Terrors gestellt wurden. Nach der Zerschlagung des Faschismus trat die rechtsetzende Funktion der Gerichte zunächst in den Hintergrund. Die Justiz war als willfähriges Werkzeug der faschistischen Machthaber in der Öffentlichkeit diskreditiert. Deshalb erschien es den um die Erhaltung ihrer ökonomischen und politischen Machtgrundlagen besorgten Kräften des Kapitals angebracht, die Bindung des Richters an das Gesetz besonders hervorzuheben und das Prinzip der bürgerlichen Gesetzlichkeit ideologisch aufzuwerten. Erst zu Beginn der 50er Jahre, mit der Restauration der Macht der Monpole, gewann das Richterrecht in der BRD von neuem an Gewicht und erhielt unter dem Begriff „Rechtsfortbildung“ in den meisten Rechtsdisziplinen zunehmende Bedeutung. Die hervorgehobene Rolle, die das Richterrecht in der Rechtsordnung der BRD erlangte, wurde durch den Aufbau eines differenzierten Gerichtssystem gefördert, zu dem neben den für Strafsachen, Zivilsachen und die Freiwillige Gerichtsbarkeit zuständigen sog. ordentlichen Gerichten auch Verfassungs-, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte gehören. Die bürgerliche Rechtslehre unterstützte diesen Prozeß nach Kräften und betonte, „der besondere Vorzug des Richterrechts gegenüber dem Gesetzesrecht“ liege in dessen Fähigkeit, der Rechtsordnung eine hohe Flexibilität zu verleihen.5 Einen wichtigen Faktor bei der Entwicklung des Richterrechts in der BRD bildete zweifellos die Rechtsprechung' des Bundesverfassungsgerichts. Zunächst erhielt dieses Gericht mit seiner Gründung die Befugnis übertragen, ordnungsgemäß zustande gekommene Gesetze teilweise oder gänzlich zu annullieren, wenn es deren Unvereinbarkeit mit Regelungen des Grundgesetzes begründet Vor allem aber hat es als höchstes Gericht der BRD weitreichende Richtlinien für die gesamte Rechtsprechung aller Gerichte geschaffen, die es diesen gestatten, geltendes Recht inhaltlich an veränderte Belange der herrschenden Kräfte anzupassen. Schon mit einer seiner ersten Entscheidungen erkannte das Bundesverfassungsgericht „die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechts an“, an dem das gesetzte Recht zu messen sei.® In der Folge schlossen sich die obersten Bundesgerichte vor allem seiner These an, daß das Grundgesetz eine Wertordnung zum Ausdruck bringe, von der die „Gestaltung und Auslegung der gesamten Rechtsordnung“ bestimmt werde und hinter der die positivrechtlichen Regelungen immer dann;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 365 (NJ DDR 1983, S. 365) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 365 (NJ DDR 1983, S. 365)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß - die festgelegten Postenbereiche ständig besetzt und der Dienstrhythmus sowie die angewiesene Bewaffnung und Ausrüstung eingehalten werden, die Hauptaufgaben des.

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