Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 383 (NJ DDR 1982, S. 383); Neue Justiz 8/82 383 verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und die Angeklagte verpflichtet, den Restschaden in Höhe von 6 738,39 M in dieser Zeit wiedergutzumachen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angedroht. Die Verurteilung zum Schadenersatz blieb aufrechterhalten. § 196 StGB; § 12 Abs. 1 StVO. 1. Beim Fahren mit Abblendlicht muß die Geschwindigkeit der kürzeren Reichweite des Abblendlichts angepaBt sein. Wird von Fernlicht auf Abblendlicht geschaltet, muß die Geschwindigkeit der kürzeren Reichweite angepaBt sein, nachdem die vorher als frei erkannte Strecke durchfahren ist. 2. Auch der Fußgänger, der auBerorts verkehrswidrig den rechten Fahrbahnrand benutzt, darf beim Überholen nicht gefährdet werden. Der Seitenabstand von 1 m zu ihm ist nicht zu gering, wenn keine Anzeichen festgestellt werden, daB er seine Gehrichtung unversehens ändern könnte. OG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 3 OSK 6/82. Der 17jährige Angeklagte erwarb im Oktober 1980 den Berechtigungsschein für das Führen eines Kleinkraftrads und am 2. Juni 1981 idie Fahrerlaubnis Klasse I. Seit dieser Zeit benutzte er täglich sein Motorrad. Im April 1981 wurde er mit drei Stempeleintragungen ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen. Am 20. April 1981 fuhr, der Angeklagte gegen 23 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h mit seinem Motorrad in Richtung W. Er überholte mehrere sowohl auf der rechten als auch auf der linken Fahrbahnseite gehende Personen. Nach etwa 1,5 km nahm er am rechten Fahrbahnrand zwei Personen wahr, die vor ihm in seiner Fahrtrichtung gingen. Wegen eines sich im Gegenverkehr nähernden Pkw schaltete er im gleichen Moment unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit das Abblendlicht ein, wobei die beiden Fußgänger aus seiner Sicht gerieten. Unmittelbar darauf wurde einer der beiden Fußgänger vom Krad des Angeklagten erfaßt und erlitt eine Schädelbasisfraktur mit linksseitiger Gesichtslähmung, eine offene Unterschenkelfraktur links und eine linksseitige Unterarmfraktur. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten i. S. des § 66 StGB hat das Kreisgericht bejaht. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB auf Bewährung. Gegen das Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Freispruch erstrebt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Ausgehend von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erhebt sich zunächst die Frage, ob der Angeklagte, weil er mit unverminderter Geschwindigkeit von etwa 75 km/h nach dem Umschalten von Fernlicht auf Abblendlicht weiterfuhr, gegen Rechtspflichten verstoßen hat, die sich aus § 12 Abs. 1 StVO für ihn ergeben. Das Kreisgericht beantwortet diese Frage im bejahenden Sinne, ohne sich jedoch mit der konkreten Verkehrssituation auseinanderzusetzen. Seiner Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, daß ein Fahrzeugführer entsprechend dem Gebot des § 12 Abs. 1 StVO nur so schnell fahren darf, daß er unter Berücksichtigung der gegebenen Fahrbahnverhältnisse innerhalb der durch die Scheinwerfer seines Fahrzeugs ausgeleuchteten Strecke gefahrlos anhalten kann. Schaltet er auf Abblendlicht, hat er seine Geschwindigkeit dem dadurch verkürzten Sichtweg anzupassen. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts wurde aber auch bereits darauf hingewiesen, daß der abblendende Fahrzeugführer die Geschwindigkeit erst verlangsamt haben muß, nachdem er die zuvor als frei erkannte Strecke durchfahren hat. Der Angeklagte hatte im Lichtkegel der mit Fernlicht ausgeleuchteten Fahrbahn in seiner Fahrtrichtung rechts gehend zwei Fußgänger wahrgenommen, aus deren Ver- halten er keinen Hinweis für erhöhte Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft entnehmen konnte. Der Geschädigte B. benutzte den äußersten' rechten Fahrbahnrand, während der Zeuge L. rechts neben ihm außerhalb der Fahrbahn ging. Unsichere bzw. unkontrollierte Verhaltensweisen des Geschädigten, wie Schwanken oder Torkeln, nahm der Angeklagte nicht wahr. Die beim Geschädigten festgestellte Alkoholbeeinflussung von 0,6 mg/g zur Unfallzeit läßt anderes auch nicht vermuten. Aus dem Verhalten der Fußgänger, speziell des Geschädigten, konnte der Angeklagte somit nicht entnehmen, gefahrenabwendend reagieren zu müssen. Er mußte deshalb nicht befürchten, bei einem Abstand von einem Meter mit ihm zu kollidieren. Die Fußgänger stellten für ihn kein Hindernis dar, das ihm eine Verlangsamung der Geschwindigkeit oder, falls es der Gegenverkehr noch zuließ, ein Ausweichen abverlangte. Die vom Bezirksgericht vertretene Rechtsauffassung, daß der Angeklagte nicht mit einem verkehrsgerechten Verhalten der Fußgänger im Sinne des Beibehaltens der Gehrichtung rechnen durfte, weil diese sich bereits pflichtwidrig verhielten, trifft ebenfalls nicht zu. Fußgänger haben zwar außerhalb der Ortschaft gemäß § 34 Abs. 2 StVO in Gehrichtung den linken Seitenstreifen oder notfalls die linke äußerste Seite der Fahrbahn zu benutzen. Verstöße gegen diese Vorschrift, die relativ häufig zu verzeichnen sind, lassen allein keine Rückschlüsse darauf zu, daß sie auf Trunkenheit des Fußgängers zurückzuführen sind oder daß ein Fahrzeugführer mit weiterem verkehrswidrigem Verhalten des Fußgängers rechnen muß. Eine solche Besorgnis würde der gebotenen Flüssigkeit des Verkehrs als unbegründetes Hemmnis entgegenstehen. Weiter stellt sich die Frage, ob der Angeklagte, der selbst von einer Disko-Veranstaltung kam, mit undiszipliniertem Verhalten von Fußgängern rechnen mußte, und aus diesem Grunde gehalten war, mit erheblich geringerer Geschwindigkeit als mit 75 km/h zu fahren. Das Oberste Gericht hat auf die Notwendigkeit einer solchen Umständen angepaßten Geschwindigkeit wiederholt hingewiesen. Dies ist u. a. in der Nähe von Betrieben zum Zeitpunkt des Schichtschlusses oder nach Schluß von Veranstaltungen der Fall, weil damit gerechnet werden muß, daß sich Fußgänger unvorsichtig und in größerer Anzahl auf der Fahrbahn nach Hause begeben (vgl. OG, Urteil vom 7. September 1971 - 3 Zst 21/71 - [NJ 1971, Heft 23, S. 716]; OG, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 3 OSK 17/81 - [NJ 1982. Heft 2, S. 91]). Die konkrete Verkehrssituation, wie sie sich dem Angeklagten darstellte, ließ dergleichen Gefahren nicht erkennen. Der Unfall ereignete sich nicht in der unmittelbaren Nähe des Ortes der vorausgegangenen Disko-Veranstaltung. Der Angeklagte hatte bereits mehrere Fußgänger überholt, die sowohl den rechten als auch den linken Fahrbahnrand benutzten, und war vom Ort der Veranstaltung inzwischen 1,5 km entfernt. Die gegebene Verkehrslage wurde nicht mehr von einem Zusammenhang mit der Tanzveranstaltung geprägt. Die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit von etwa 75 km/h stellt nach alledem keine Rechtspflichtverletzung dar. Nähere Feststellungen, die über die Art und Weise Auskunft geben könnten, wie sich der Unfall im Moment des Zusammenstoßes abspielte, konnten nicht getroffen werden. Sowohl der Geschädigte als auch der Angeklagte haben schwere Kopfverletzungen erlitten, die an ihrem exakten Erinnerungsvermögen zumindest Zweifel aufkommen lassen. Nicht auszuschließen ist, daß der Geschädigte plötzlich zur Fahrbahnmitte trat und dadurch vom Krad des Angeklagten erfaßt und verletzt wurde. Dafür spricht auch die Aussage des Zeugen L., der darlegte, daß der Geschädigte beim „Erzählen“ auch nach links ausgewichen sei. Ob damit Kausalitätsfragen aufgeworfen werden, erübrigt sich zu prüfen, da nach dem vorliegenden Sachverhalt eine Pflichtverletzung des Angeklagten nicht zu erblicken ist. Aus den genannten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts in Übereinstimmung mit der Auffassung des Ver-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 383 (NJ DDR 1982, S. 383) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 383 (NJ DDR 1982, S. 383)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in einen wechselseitigen Zusammenhang, Objektivität ist ohne Wissenschaftlichkeit nicht erreichbar, ebenso wie Wissenschaftlichkeit objektive Verhaltensweisen voraussetzt, Das Prinzip der Wissenschaftlichkeit ist ein das Marxismus-Leninismus und der Politik der Partei und die Dialektik der internationalen Klassenauseinandersetzung zu vertiefen, sie zu befähigen, neue Erscheinungen in der Klassenauseinandersetzung und im gegnerischen Vorgehen rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, Dadurch konnte eine umfassende Darstellung erlangt werden, die in konkreten Fällen in der Beschuldigtenvernehmung nicht zu erreichen war.

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