Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 277 (NJ DDR 1982, S. 277); Neue Justiz 6/82 277 2. Beginn der Tätigkeit, die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort im neuen Betrieb (§40 Abs. 1 AGB). Die Arbeitsaufgabe ist konkret zu bezeichnen und ggf. in Funktionsplänen zu präzisieren. Das ist sowohl für einen reibungslosen Arbeitsablauf eine wichtige Voraussetzung als auch für die Kennzeichnung und Kontrolle des Verantwortungsbereichs des Werktätigen bedeutsam. Beim Arbeitsort ist konkret der Betriebsteil anzugeben. Es ist zu beachten, daß Arbeitsort und Arbeitsplatz nicht immer identisch sind (vgl. hierzu B. Ender/H. Petzold, NJ 1981, Heft 11, S. 515). 3. Die für die vereinbarte Arbeitsaufgabe zutreffende Lohn- und Gehaltsgruppe und die Dauer des Erholungsurlaubs (vgl. §§42, 43 AGB). Entsprechend der unterschiedlichen Anforderung an die Qualifikation in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe werden in den verschiedenen Zweigen und Bereichen der Volkswirtschaft für die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen unterschiedliche Tariflöhne in den jeweiligen Bahmenkollektivverträgen vereinbart (§ 97 AGB). Der zutreffende RKV ist insofern verbindliche Regelung zur Eingruppierung von Tariflöhnen. Die Bestimmungen über anteiligen Urlaub, Erholungsurlaub und Zusatzurlaub bzw. personengebundenen Urlaub sind anhand der Festlegungen des AGB sowie der VO über den Erholungsurlaub geregelt Betrieb und Werktätiger sollten hier auf eine genaue Aussage im Überleitungsvertrag achten, wobei sich diese Festlegungen der vertraglichen Regelung entziehen. Sie gehören zum informatorischen Teil des Arbeitsvertrags (vgl. W. Schulz, NJ 1978, Heft 7, S. 297 f.). 4. Überbrückungsgeld, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das Überbrückungsgeld wird vom überleitenden Betrieb gezahlt (§ 121 AGB). Diese Summe sollte m. E. auch dann nicht vom Betrieb wieder zurückgefordert werden können, wenn es dem Werktätigen gelingt, vor Ablauf eines Jahres auf eigene Initiative eine andere, seiner Qualifikation entsprechende Arbeit aufzunehmen, mit der er nun doch seinen alten Durchschnittslohn wieder erreicht. 5. Anspruch auf Jahresendprämie (§ 117 Abs. 2 AGB). Anspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht, wenn im Laufe des Planjahrs der Betriebswechsel aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen bzw. Erfordernissen erfolgt. Ein solcher Fall ist m. E. bei der Überleitung eines Werktätigen im laufenden Planjahr wegen Rationalisierungsmaßnahmen meistens gegeben, so daß der Betriebsleiter mit Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung entsprechende Festlegungen treffen sollte 6. Notwendige Maßnahmen der Qualifizierung, Aus-und Weiterbildung (§§ 146 Abs. 1 und 147 Abs. 1 AGB). Sollte es sich im Zusammenhang mit der Überleitung ergeben, daß eine Qualifizierung für den Werktätigen erforderlich ist, sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen und ggf. eine Kombination von Überleitungs- und Qualifizierungsvertrag vorzunehmen (vgl. O. Boßmann/ H. Oertel, NJ 1981, Heft 12, S. 535 ff. [537]). Durch den Betrieb sind die Kosten der Einrichtungen für die Aus-und Weiterbildung zu tragen. Der Betrieb muß dem Werktätigen auch die notwendigen Kosten für die Teilnahme an Qualifizierungsveranstaltungen, die Anschaffung der notwendigen Literatur und persönlicher Arbeitsmittel erstatten, wenn es sich um eine Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen handelt (§ 152 Abs. 3 AGB). Gemäß § 146 Abs. 1 AGB sind die Qualifizierungsmaßnahmen so zu planen, daß der Werktätige bei der Übernahme der neuen Tätigkeit über die erforderliche Qualifikation verfügt 7. Anrechnung der Betriebszugehörigkeit. Es erscheint sinnvoll, in den Überleitungsvertrag aufzunehmen, ob die Betriebszugehörigkeit des Werktätigen beim bisherigen Betrieb im neuen Betrieb anerkannt wird. Dazu sind anhand der Aussagen in Arbeits- bzw. Betriebsordnungen, im Betriebskollektivvertrag, im Rahmenkollektiwertrag und in anderen gleichgelagerten Bestimmungen Vereinbarungen zu treffen. Die Möglichkeit der Anrechnung der Betriebszugehörigkeit ist in jedem Fall zu prüfen. Es sollte m. E. auch eindeutig festgelegt werden, ob an die Betriebszugehörigkeit gebundene Vergünstigungen auch im neuen Betrieb gewährt werden, soweit das die rahmen-kollektiwertraglichen Regelungen vorsehen. Vor dem beabsichtigten Abschluß eines Überleitungsvertrags sind die zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitungen der beteiligten Betriebe zu verständigen (§§ 12, 22 Abs. 2 Buchst k und 24 Abs. 1 Buchst, e, 53 Abs. 3 AGB, Abschn. VI der Ordnung für die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen [abgedruckt in: Arbeitsgesetzbuch und andere ausgewählte Rechtsvorschriften, Berlin 1980, S. 300 ff.]. Der Überleitungsvertrag bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe. Für die Ausfertigung ist der überleitende Betrieb verantwortlich. Dabei gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 45 AGB. GUNTER PIRNTKE, Sicherheitsinspektor im Schamottewerk Colditz, Zweigbetrieb im VEB Silikatwerk Brandis Nochmals: Zur Beendigung der Verlängerung der Garantiezeit, wenn die nachgebesserte Sache nicht abgeholt wird In NJ 1981, Heft 7, S. 326 vertritt H.-W. Teige zutreffend die Auffassung, daß die Grundsätze für eine eventuelle Verlängerung der Garantiezeit bei Nachbesserung der mangelhaften Ware (§ 154 Abs. 1 ZGB) auch dann anzuwenden sind, wenn sich während der Nachbesserung herausstellt, daß durch diese der volle Gebrauchswert der Ware nicht wieder erreicht werden kann und die Ware deshalb zum vereinbarten Termin nicht repariert ist. Ergänzend zu der richtigen Feststellung von Teige, daß bei Beseitigung des angezeigten Mangels der Käufer gemäß §§ 87 f. ZGB in Gläubigerverzug gerät, wenn er die nachgebesserte Sache zum vereinbarten Zeitpunkt oder in angemessener Frist nach Zugang einer entsprechenden Benachrichtigung nicht abholt, ist m. E. noch auf folgendes hinzuweisen: Wurde die Sache nachgebessert und ihre Gebrauchsfähigkeit wiederhergestellt, ohne daß der eigentliche Mangel beseitigt wurde, endet die Verlängerung der Garantiezeit, wenn der Käufer die Sache nicht fristgemäß abholt. Er ist aber berechtigt, auch noch nach Ablauf der Garantiezeit einen Garantieanspruch geltend zu machen, wenn nachweisbar ist, daß der in der Garantiezeit angezeigte Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt worden ist (vgl. dazu I. Tauchnitz, „Rechtliche Konsequenzen bei erfolgloser Nachbesserung einer mangelhaften Ware“, NJ 1979, Heft 2, S. 84). Ist jedoch die Gebrauchsfähigkeit der Sache nicht wiederhergestellt worden, weil die Nachbesserung nicht ausgeführt wurde, dann läuft m. E. die Garantiezeit auch dann weiter, wenn der Käufer die Sache nicht fristgemäß abholt. Der Garantiegeber oder die Werkstatt als Beauftragter des Garantiegebers schuldet dem Käufer die Nachbesserungsleistung. Wurde diese Leistung bis zum gesetzlich festgelegten oder vereinbarten Zeitpunkt nicht erbracht, tritt Schuldnerverzug bis zur Beseitigung des angezeigten Mangels ein (§§ 85 f. ZGB). Solange aber der Schuldner in Verzug ist, kann Gläubigerverzug nicht eintreten. KLAUS-DIETER KUNZE, Leiter der Rechtsabteilung im VEB Importbetrieb Technik, Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 277 (NJ DDR 1982, S. 277) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 277 (NJ DDR 1982, S. 277)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X