Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 278 (NJ DDR 1982, S. 278); 278 Neue Justiz 6/82 Fragen und Antworten Wer sind die Beteiligten eines Versicherungsverhältnisses? Am Versicherungsverhältnis als einem wechselseitigen, entgeltlichen Rechtsverhältnis sind stets mindestens zwei Partner beteiligt, es können aber auch mehr sein. 1. Der Versicherer ist derjenige, der im Versicherungsverhältnis den Versicherungsschutz gewährt, das ist in der DDR die Staatliche Versicherung der DDR und die Auslands- und Rückversicherungs-AG der DDR. Die Rechtspersönlichkeit der Staatlichen Versicherung ergibt sich zunächst aus dem Charakter der Versicherungsverhältnisse, die als vermögensrechtliche Beziehungen aultreten, so daß die Staatliche Versicherung als Partner in diesem Rechtsverhältnis die Zivilrechtsfähigkeit besitzen und Träger von Volkseigentum sein muß. Die Staatliche Versicherung ist eine spezielle, selbständige, als juristische Person konstituierte staatliche Einrichtung, durch die der sozialistische Staat die Versicherungsverhältnisse organisiert und sie zur Förderung der sozialistischen Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen ausnutzt Als juristische Person ist die Staatliche Versicherung rechtsfähig. Diese Rechtsfähigkeit ist ungeteilt; sie wurde der Staatlichen Versicherung als Ganzes verliehen. 2. Versicherungsnehmer ist derjenige, der in der Pflichtversicherung kraft Rechtsvorschrift bzw. in der freiwilligen Versicherung auf Grund eines von ihm im eigenen Namen abgeschlossenen Vertrags der Partner der Versicherungseinrichtung im Versicherungsrechtsverhältnis ist Er ist wie die Versicherungseinrichtung Träger der sich aus dem Versicherungsrechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten sowie Beitragsschuldner und (neben dem Versicherten) der Hauptverantwortliche für die Erfüllung der Schadensverhütungs-, Schadensminderungs- sowie der sonstigen Anzeige- und Verhaltenspflichten. Ihm stehen die Versicherungsleistungen zu, soweit diese nicht nach den Rechtsvorschriften oder den Versicherungsbedingungen an einen Versicherten oder an einen vom Versicherungsnehmer benannten Begünstigten zu zahlen sind. Versicherungsnehmer kann auch eine Mehrheit von Bürgern, z. B. eine Erbengemeinschaft, sein. Für Pflichtversicherungen wird durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften festgelegt, wer der Versicherungsnehmer ist. 3. Der Versicherte ist die Person, für deren Eigentum, deren Verantwortlichkeit oder auf deren Leben oder Gesundheit das Versicherungsrechtsverhältnis vom Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde. Der Versicherte ist Beteiligter des Versicherungsrechtsverhältnisses, aber nicht der Vertragspartner der Versicherungseinrichtung. Er ist nicht der Beitragsschuldner und hat auch keinerlei Gestaltungsrechte für den Versicherungsvertrag. Die rechtliche Stellung des Versicherten ist in der Sach-, Haftpflicht- und Personenversicherung unterschiedlich. Versicherter in der Sachversicherung ist der Eigentümer der mitversicherten fremden Sachen, wenn die Versicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen worden ist, er also Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Die Stellung eines Versicherten hat er auch dann, wenn er seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen kann bzw. wenn erst auf dessen Verlangen hin die Versicherungsleistung unmittelbar an den Versicherten gezahlt wird. Dem Versicherten sind durch das ZGB und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch Pflichten auferlegt, vor allem die Schadensverhütungs- und Schadensminderungspflicht Bei ihrer Verletzung werden die gleichen Rechtsfolgen wirksam wie bei Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers selbst. Versicherter in der Haftpflichtversicherung ist derjenige, der außer dem Versicherungsnehmer für den Fall Versicherungsschutz genießt, daß er für einen zugefügten Schaden materiell verantwortlich gemacht wird. Dieser Versicherungsschutz ist zum Teil auf bestimmte Eigenschaften, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse beschränkt. So sind z. B. in der Kraftfahr-Haftpflichtversicherung der jeweilige Fahrer des Kfz und dessen Halter versichert; in der Haushaltversicherung die noch nicht volljährigen Kinder des Versicherungsnehmers. Hierbei handelt es sich stets um eine Versicherung zugunsten Dritter, deshalb haben alle diese Versicherten einen selbständigen Anspruch auf Versicherungsschutz. Versicherter in der Personenversicherung ist derjenige, auf dessen Leben oder Gesundheit die Versicherung abgeschlossen ist. Eine Versicherungsleistung wird fällig, wenn das versicherte Ereignis den Versicherten betroffen hat. Nach § 265 Abs. 2 ZGB hat der Versicherte den Anspruch auf die Leistung auch dann, wenn er nicht der Versicherungsnehmer ist. Wird die Leistung infolge seines Todes fällig, steht der Anspruch seinen Erben zu: Bei sparwirkenden Lebensversicherungen verbleibt jedoch der Anspruch auf die Versicherungsleistung auch dann beim Versicherungsnehmer, wenn eine andere Person Versicherter ist Bei Versicherungsverhältnissen wird die Bezeichnung Begünstigter nur in der Personenversicherung verwendet. Der Begünstigte ist ein vom Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber der Staatlichen Versicherung ausdrücklich bezeichneter Anspruchsberechtigter für die Versicherungsleistung. Ein Begünstigter kann für die beim Tod des Versicherten, bei sparwirkenden Lebensversicherungen auch für die zum Vertragsablauf oder aus anderen Gründen fällig werdenden Versicherungsleistungen eingesetzt werden. Die Willenserklärung über die Einsetzung eines Begünstigten kann der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß, aber auch jederzeit während der Vertragsdauer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls abgeben. Er kann die Begünstigung während dieser Zeit ändern oder widerrufen. Es kann auch eine Person als Begünstigter benannt werden, die nicht erbberechtigt ist. Die genannten Erklärungen müssen in jedem Fall schriftlich gegenüber der Versicherungseinrichtung vor Eintritt des Versicherungsfialls abgegeben werden. Die Begünstigung erlischt nach § 265 Abs. 4 ZGB u. a. mit dem Tod des Begünstigten. Das Recht geht also nicht auf dessen Erben über. Muß an beide Ehegatten als Gesamtschuldner zugestellt werden, oder genügt die Zustellung an einen Ehegatten? In „Fragen und Antworten“ (NJ 1976, Heft 3, S. 85) wird dargelegt, daß in einem Rechtsstreit, der gegen mehrere als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Verklagte geführt wird, alle erforderlichen Zustellungen gemäß §§ 37, 38 ZPO an jeden Verklagten vorzunehmen sind, solange nicht die Prozeßvertretung eines Verklagten durch einen anderen Verklagten nachgewiesen ist. Dem ist zuzustimmen. Allerdings kann der weiter vertretenen Auffassung, daß dies auch dann gelte, wenn Ehegatten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (so auch Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 224), nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Ehegatten, die Zusammenleben und eine gemeinsame Wohnung nutzen, haben auch nur einen Hausbriefkasten bzw. nur ein zur Aushändigung von Postsendungen bestimmtes Fach. Die weitaus meisten Postsendungen, die an einen Ehegatten oder an das Ehepaar gemeinsam gerichtet;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 278 (NJ DDR 1982, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 278 (NJ DDR 1982, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen.

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