Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 133 (NJ DDR 1982, S. 133); Neue Justiz 3/82 133 Rechtsprechung Arbeitsrecht §262 AGB; §2 ZPO. 1. Arbeiten mehrere Werktätige in einem Zimmer, so ist der alleinige Zugang zu den einem Werktätigen anvertrauten Werten (§ 262 Abs. 2 AGB) dann nicht aufgehoben, wenn die einzelnen Arbeitsbereiche voneinander so abgegrenzt sind, daß bei Einhaltung der entsprechenden Arbeitspflichten durch den verantwortlichen Werktätigen ein unbemerkter Zugriff durch andere ausgeschlossen ist. 2. Trotz Vorliegens aller in § 262 Abs. 1 Buchst, a und b und Abs. 2 AGB geforderten Voraussetzungen ist eine erweiterte materielle Verantwortlichkeit dann nicht gegeben, wenn andere Umstände für den Eintritt des Schadens kausal gewesen sein können. Dafür müssen aber konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Eine lediglich theoretische Möglichkeit, daß andere Umstände für den Eintritt des Schadens vorliegen, bedarf keiner weiteren Erörterung und Prüfung und schließt die erweiterte materielle Verantwortlichkeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht aus. OG, Urteil vom 18. Dezember 1981 OAK 31/81. Die bei der Klägerin beschäftigte Verklagte übernahm am 10. November 1980 eigenverantwortlich die Abfertigungskasse als Kassen Verwalter, nachdem sie am 3. November 1980 über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit belehrt worden war. Wenige Tage danach stellte sie einen Kassenfehlbetrag fest, den sie sofort meldete und der Anfang Januar 1981 mit 460,50 M ausgewiesen wurde. Für diesen Betrag machte die Klägerin im vollen Umfang die materielle Verantwortlichkeit der Verklagten geltend. Das Kreisgericht wies den Antrag der Klägerin ab, weil keine für den Eintritt des Schadens kausalen schuldhaften Arbeitspflichtverletzungen der Verklagten hätten festgestellt werden können. Auf die Berufung der Klägerin hob das Bezirksgericht die kreisgerichtliche Entscheidung auf und verurteilte die Verklagte zu 400 M Schadenersatz. Die darüber hinausgehende Forderung wurde als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des Bezirksgerichts liegen alle Voraussetzungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit der Verklagten nach § 262 Abs. 1 Buchst, b, Abs. 2 und 3 AGB vor. Wegen der bisherigen guten Arbeitsleistungen der Verklagten sei jedoch eine Differenzierung nach § 253 AGB geboten gewesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der bezirksgerichtlichen Entscheidung beantragt, da diese auf einer ungenügenden Sachaufklärung beruhe und deshalb das Gesetz verletze (§§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO; § 262 Abs. 3 AGB). Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat im vorliegenden Fall eine Reihe von Kriterien festgestellt, die zu den Voraussetzungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen nach § 262 Abs. 1 Buchst, b und Abs. 2 AGB gehören. Diese beziehen sich a) auf die am 3. November 1980 erfolgte nachweisbare Belehrung der Verklagten über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit; b) auf das Vorliegen sicherer Aufbewahrungsmöglichkeiten für die anvertrauten Werte und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durch die Klägerin (der Verklagten stand ein Geldschrank mit Außenschloß sowie eine Wandkassette zur Verfügung, der Arbeitsraum hatte stabile, mit Sicherheitsschlüssel zu verschließende Türen, die Fenster waren mit eisernen Innenläden gesichert); c) auf den alleinigen Zugang der Verklagten zu den ihr anvertrauten Werten. Insoweit kann dem Einwand der Verklagten, ein solcher alleiniger Zugang sei ausgeschlossen gewesen, weil das Dienstzimmer auch von einem anderen Mitarbeiter mitbenutzt worden sei, nicht gefolgt werden. Ein alleiniger Zugang i. S. des § 262 Abs. 2 AGB ist dann gegeben, wenn die einzelnen Arbeitsbereiche voneinander so abgegrenzt sind, daß bei Einhaltung der entsprechenden Arbeitspflichten durch den verantwortlichen Werktätigen ein unbemerkter Zugriff zu den anvertrauten Werten durch andere ausgeschlossen ist. Unter dieser Voraussetzung hebt die gemeinsame Benutzung eines Dienstzimmers den alleinigen Zugang nicht auf. Im vorliegenden Fall ist eine solche Abgrenzung vorgenommen worden. Mithin hatte die Verklagte alleinigen Zugang zu den ihr anvertrauten Werten. In der erneuten Verhandlung wird folglich von diesen Kriterien der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit auszugehen sein, ohne daß es dazu weiterer Beweiserhebungen bedarf. Wenn auch der Betrieb nachgewiesen hat, daß alle in § 262 Abs. 1 Buchst, b und Abs. 2 AGB geforderten Voraussetzungen erfüllt wurden, so hätte dennoch auf Grund einiger Besonderheiten im vorliegenden Fall das Bezirksgericht nicht davon ausgehen dürfen, daß damit der Eintritt des Schadens in Höhe von 460,50 M gemäß § 262 Abs. 3 AGB als von der Verklagten fahrlässig verursacht gilt. Eine solche Annahme wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn damit zugleich festgestellt worden wäre, daß andere Umstände nicht für den Eintritt des Schadens ursächlich waren (§ 262 Abs. 3, letzter Halbsatz AGB). In der Regel müssen solche anderen Umstände dann nicht näher erörtert und geprüft werden, wenn es dafür keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Es wäre nicht vertretbar, die erweiterte materielle Verantwortlichkeit trotz Vorliegens aller in § 262 Abs. 1 Buchst, a und b und in Abs. 2 AGB genannten Voraussetzungen nur deshalb zu verneinen, weil lediglich eine theoretische Möglichkeit einer anderen Ursache angenommen wird. Liegen aber für solche anderen Umstände, die kausal für den Eintritt des Schadens gewesen sein können, hinreichende Anzeichen vor, so muß diesen nachgegangen werden. Im vorliegenden Fall hat die Verklagte darauf hingewiesen, daß in Nähe ihres Schreibtisches das auch von dem anderen Mitarbeiter mitbenutzte Telefon stand. Selbst wenn dieser keinen Zugang zu den ihr anvertrauten Werten hatte, sei doch nicht auszuschließen, daß er möglicherweise beim Telefonieren einen Beleg zur Aufzeichnung von Notizen von ihrem Schreibtisch genommen habe. Die Belege seien aber oft Nachweis für die Verwendung der ihr anvertrauten Werte gewesen. Das müsse mit berücksichtigt werden. Diesen Behauptungen der Verklagten ist bisher nicht näher nachgegangen worden. Insbesondere ist der betreffende Mitarbeiter nicht als Zeuge vernommen worden. Deshalb wird sich die weitere Sachaufklärung hierauf konzentrieren müssen. Sollte sich im Ergebnis dessen als zutreffend erweisen, daß der Mitarbeiter in dieser Weise die Tätigkeit der Verklagten beeinflußt hat, so wäre damit u. U. von dem Vorliegen anderer, für den Eintritt des Schadens ursächlicher Umstände auszugehen, für die die Verklagte nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Familienrecht * 1 §§ 34, 39 FGB; OG-Richtlinie Nr. 24. 1. Bei der Entscheidung über ein im Bau befindliches Eigenheim ist zu beachten, in welchem Umfang noch Restarbeiten zu erbringen sind. 2. Bei der Entscheidung über ein nahezu fertiggestelltes;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 133 (NJ DDR 1982, S. 133) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 133 (NJ DDR 1982, S. 133)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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