Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 134 (NJ DDR 1982, S. 134); 134 Neue Justiz 3/82 Eigenheim kann zugleich über das Nutzungsrecht an der faktisch bereits vorhandenen Ehewohnung entschieden werden. OG, Urteil vom 15. September 1981 3 OFK 31/81. Bei der Scheidung der Ehe der Prozeßparteien wurde das Erziehungsrecht für das Kind der Klägerin übertragen. Über die Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Eigentums und Vermögens schlossen die Prozeßparteien eine Einigung. Umstritten blieb ein während der Ehe errichtetes, noch nicht bezugsfertiges Einfamilienhaus. Das Kreisgericht übertrug das Alleineigentum hieran dem Verklagten. Die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat sich bei seiner Entscheidung über das Eigenheim im wesentlichen auf Umstände gestützt, die die unmittelbare Tätigkeit beim Bau des Hauses betreffen. Auf die Interessen des Kindes wurde nicht eingegangen. Dem kann unter den gegebenen Umständen nicht zugestimmt werden. Die Prozeßparteien bauten ein Eigenheim, um für die Familie eine eigene Wohnung und günstige Wohnbedingungen zu schaffen. Dieses Ziel war zu Beginn des Eheverfahrens nahezu erreicht. Nach dem Wertermittlungsgutachten standen dem festgestellten Wert von 90 800 M nur noch Restarbeiten im Umfang von etwa 3 900 M gegenüber. Insofern unterscheiden sich die im vorliegenden Verfahren zum Stand der Fertigstellung des Eigenheims getroffenen Feststellungen wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Obersten Gerichts vom 7. Dezember 1976 - 1 OFK 19/76 - (NJ 1977, Heft 4, S. 123), auf das sich das Bezirksgericht in seiner Entscheidung bezogen hat, zugrunde lag. Die geringfügigen Restarbeiten im Innern des Wohngrundstücks der Prozeßparteien können sowohl von der Klägerin als auch vom Verklagten abgeschlossen werden. Infolgedessen können besondere Umstände, die das Baugeschehen betreffen, wie sie für ein erst zum Teil fertiggestelltes Eigenheim typisch sind, nicht mehr auftreten. Das Bezirksgericht hatte auch zu beachten, daß unter den gegebenen Umständen den Prozeßparteien im Eigenheim faktisch bereits eine eigene Wohnung zur Verfügung steht. Mit der Entscheidung über das Eigenheim, zu der Stellungnahmen vom örtlichen Staatsorgan, von der LPG und vom Kreditinstitut Vorlagen, war deshalb gleichzeitig über das Nutzungsrecht für die darin liegende Ehewohnung zu befinden (OG, Urteil vom 29. Juli 1975 1 ZzF 11/75 NJ 1976, Heft 4, S. 114). Soweit hierzu keine konkreten Anträge Vorlagen (§ 34 FGB), hätte das Gericht auch im Hinblick auf die Vermeidung eines möglichen weiteren Rechtsstreits auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken sollen (§ 2 Abs. 3 ZPO), um eine einheitliche Entscheidung über das Einfamilienhaus und die Ehewohnung treffen zu können. Bei dieser einheitlichen Entscheidung über Eigenheim und Ehewohnung wären gemäß §§ 34 und 39 FGB insbesondere die Interessen des Kindes zu beachten gewesen (vgl. Abschn. II Ziff. 6 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240] i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3]). Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß das Eigenheim errichtet wurde, um die Wohnverhältnisse der Familie entscheidend zu verbessern. Auch bei Eheauflösung war diese auf die Interessen der Familie gerichtete Zielstellung weiterhin zu berücksichtigen. Es war nicht vertretbar, über die Berufung zu entscheiden, ohne auf die Interessenlage der verbleibenden Familie nämlich der erziehungsberechtigten Klägerin und des bei ihr lebenden Kindes einzugehen. " Gegenüber den Interessen der verbleibenden Familie, die je nach Zahl und Alter der Kinder und ähnlichen Umständen unterschiedlich zu bewerten sind, müssen solche Umstände, die sich auf die Teilnahme der Ehegatten am Baugeschehen und auf die Unterstützung durch Betriebe und Verwandte sowie Bekannte beziehen, zurücktreten, sofern sie nicht von besonderem Gewicht sind. Hinsichtlich der Teilnahme der Ehegatten am Baugeschehen hat sich das Bezirksgericht nicht zutreffend mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, sie habe entsprechend der Arbeitsteilung in der Familie durch eigene Arbeitsleistungen für das Eigenheim und im Haushalt sowie durch die Betreuung und Erziehung des Kindes eine den unmittelbaren Arbeitsleistungen des Verklagten am Bau gleichwertige Tätigkeit geleistet (vgl. OG, Urteil vom 2. September 1980 - 3 OFK 19/80 - NJ 1981, Heft 3, S. 137). Das Bezirksgericht ist allein in Ansehung der geleisteten Stundenzahl der Prozeßparteien davon ausgegangen, daß sich der Verklagte wesentlich aktiver als die Klägerin für das Baugeschehen eingesetzt habe. Diese Gegenüberstellung ohne Beachtung der Ursachen und Umstände der Arbeitsteilung in der Familie rechtfertigt für sich allein keinen Vorrang des Verklagten auf Übertragung des Alleineigentums am Einfamilienhaus (vgl. OG, Urteile vom 16. April 1974 1 ZzF 3/74 [NJ 1974, Heft 14, S. 442] und vom 2. September 1980 3 OFK 19/80 [a. a. O.]). Dem Bezirksgericht ist zuzustimmen, daß. nach dem Ergebnis der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen nicht davon ausgegangen werden konnte, daß die Hilfe der Verwandten der Klägerin beim Baugeschehen allein für sie bestimmt gewesen sei. So hatte das Oberste Gericht in dem obengenannten Urteil vom 2. September 1980 darauf hingewiesen, daß im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, daß zur Erbringung eines hohen Anteils an Eigenleistungen und zur schnellen Fertigstellung des Eigenheims alle arbeitsfähigen Familienangehörigen einen Beitrag erbringen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Hilfe von Verwandten zu betrachten. Auch ihre Unterstützung ist der Familie zugedacht. Bei der Bewertung der Unterstützung, die der Betrieb des Verklagten geleistet hat, durfte das Bezirksgericht zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Hilfeleistungen von Arbeitskollegen und Betrieben der Prozeßparteien sind wesentlich abhängig von den zum Teil sehr unterschiedlichen Möglichkeiten, die ein Betrieb auf Grund seiner Struktur und Aufgaben hat. Betriebliche Unterstützungen sind grundsätzlich als für beide Ehegatten bzw. für die Familie erbracht anzusehen, es sei denn, es lägen weitere Umstände vor, die besonderen betrieblichen Interessen entsprechen z. B. die Gewinnung einer Stammbelegschaft (vgl. OG, Urteil vom 2. September 1980 3 OFK 21/80 NJ 1981, Heft 3, S. 138). Solche besonderen Umstände wurden bisher nicht festgestellt. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt die §§ 34, 39 FGB, die OG-Richtlinie Nr. 24 sowie die §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. Es war daher aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. § 180 Abs. 1 und 2 ZPO. 1. Die Kostenpflicht einer Prozeßpartei gegenüber ihrem eigenen Anwalt bleibt von der Kostenentscheidung des Gerichts unberührt. 2. Der Festsetzung der Kosten, die eine Prozeßpartei ihrem eigenen Rechtsanwalt zu zahlen hat, steht nicht entgegen, daß sie sich die ihr erwachsenen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten, einschließlich ihrer Anwaltskosten, von der anderen Prozeßpartei in dem Umfang erstatten lassen kann, in dem diese zur Kostentragung verpflichtet wurde. OG, Urteil vom 25. August 1981 - 3 OFK 22/81.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungsund Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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