Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 504 (NJ DDR 1980, S. 504); 504 Neue Justiz 11/80 Majdanek-Prozeß: Rechtsanwälte, Rechtsextremisten und Rechtsanwaltskammern Vor fünf Jahren also mehr als 'dreißig Jahre nach Kriegsende wurde vor dem Landgericht Düsseldorf die Haupt-verhandlung gegen fünfzehn ehemalige Angehörige des Lagerpersonals des Vernichtungslagers Majdanek eröffnet, die sich mit Ausnahme einer Angeklagten alle ihrer Freiheit erfreuten. Dieser Prozeß der nun schon sechzig Monate andauert wurde zu einem Prozeß der Skandale, des offen vorgetragenen Rassismus und anderer rechtsradikaler Ausschreitungen großen Stils. Beteiligt daran sind bundesdeutsche Rechtsanwälte und ihnen beistehende Rechtsanwaltskammern sowie Rechtsextremisten fürwahr eine „unheilige“ Dreieinigkeit! Rechtsanwälte im Majdanek-Prozeß Zu diesen Rechtsanwälten gehört Dr. Hermann S t o 1 -t i n g , der als blutbefleckter ehemaliger Nazistaatsanwalt heute eine „angesehene“ Anwaltspraxis in Frankfurt a. M. leitet. Daß er nach 1945 zunächst wieder als Staatsanwalt in Hessen eingesetzt und später als Rechtsanwalt zugelassen wurde, zeigt, daß seine in der Nazijustiz erworbenen „Verdienste“ auch nach 1945 honoriert wurden. Über diesen NS-Juristen heißt es in einem erhaltengebliebenen „Personal- und Befähigungsnachweis“ des Oberstaatsanwalts beim Landgericht Bromberg (Bydgoszcz) aus dem Jahre 1943: Dr. Stolting ist seit dem 4. Juni 1941 bei der Behörde tätig Sein umfangreiches Dezernat hat er mit großem Geschick schnell und gründlich bearbeitet. Dr. Stolting steht treu zum nationalsozialistischen Staat Ich halte den Beamten für die von ihm erstrebte Stelle eines Oberamtsrichters durchaus für geeignet“. In der Tat! Seine „Treue zum Nazistaat“ hat dieser Blutjurist vielfach bewiesen. Wie aus Materialien der „Hauptkommission zur Aufklärung von Hitlerverbrechen in Polen“ anhand konkreter Dokumente hervorgeht, hat Stolting an zahlreichen Todesurteilen gegen polnische Bürger mitgewirkt. Zwei Beispiele sollen das deutlich machen: Am 24. August 1942 wurde der polnische Arbeiter Anton Nowak hingerichtet. Dieses Todesurteil hat Stolting beantragt, weil Anton Nowak das Fahrrad eines SS-Mannes gestohlen hatte. Die Hinrichtung des zum Tode Verurteilten wurde von Stolting beaufsichtigt. Am 14. Juli 1942 wurde der polnische Bürger Henryk Podolski wegen Schwarzschlachtung ebenfalls zum Tode verurteilt. In den erhaltengebliebenen Unterlagen befindet sich ein Vermerk, in dem es heißt, daß „ mit der Vollstreckung des Todesurteils der Staatsanwalt Dr. Stolting beauftragt wurde“. Er der „gründliche“ Staatsanwalt war es auch, der noch am gleichen Tage dem Staatsanwalt in Thorn (Torun) wo Henryk Podolski zu Hause war die Anweisung gegeben hat, daß die vollzogene Hinrichtung Podolskis auf Plakaten zu veröffentlichen ist. Wir sehen also, daß die Beurteilung des Dr. Stolting in dem oben genannten „Befähigungsnachweis“ in jeder Hinsicht gerechtfertigt war: Stolting hat seine Henkerarbeit „schnell und gründlich“ gemacht. Stolting war aus „Treue zum nationalsozialistischen Staat“ stets bereit, jedes Verbrechen zu begehen. Stolting „erstrebte“ die Stelle eines Oberamtsrichters, weil er nicht mehr länger nur Todesurteile beantragen und ihre Vollstreckung beaufsichtigen, sondern auch f ä 11 en wollte. Der Faschist Stolting hat sich bis heute nicht geändert. In der Sendung einer bundesdeutschen Fernsehanstalt am 27. November 1976 erklärte er wörtlich: „Ich würde diese Todesurteile, bei denen ich damals den Antrag gestellt habe, genau wieder stellen.“ Ein besonders rassistisches Exemplar auf der Verteidigerbank im Majdanek-Prozeß war auch der Rechtsanwalt Ludwig Bock aus Mannheim, der Verteidiger der Angeklagten Lächert, die im Lager Majdanek die „Blutige Bry-gyda“ genannt wurde. Bock hat jedoch die Verteidigung der „Blutigen Brygyda“ vorzeitig mit der „Begründung“ niedergelegt, daß er sich wegen der gegen ihn geführten „Hetzkampagne“ nicht mehr in der Lage sehe, seine Mandantin „ordnungsgemäß“ zu verteidigen. Das war eine nackte Lüge. Wahr ist vielmehr, daß Bock heute aktives Mitglied einer neofaschistischen Partei durch seine im Gerichtssaal inszenierten Skandale den Bogen überspannt hatte und die immer drängender werdenden internationalen Proteste gegen sein Auftreten nicht mehr zu überhören waren. Diese Proteste richteten sich im besonderen gegen die von Bock gestellten Ablehnungsanträge gegen Häftlingszeugen und gegen den Sachverständigen Dr. Scheffler Anträge, die der rechtlichen Grundlage ermangelten, dafür aber unverblümt rassistischen Charakter trugen! Den Ablehnungsantrag gegen Dr. Scheffler hatte Bock damit „begründet“, es bestehe „Besorgnis der Befangenheit“, weil der Sachverständige das Buch „Judenverfolgung im Dritten Reich“ verfaßt habe und zu jenen Leuten -gehöre, die grundsätzlich ohne Kritik alles das als historische Fakten übernahmen, was irgendwo und irgendwann geschrieben worden sei. Ein besonderes Ereignis in der skandalschwangeren Atmosphäre im und um den Majdanek-Prozeß fand an dem Tage statt, als ruchbar wurde, daß Bock bereits vor Prozeßbeginn in Israel „aktiv“ geworden war. Dort hatte er alle ihm damals aus den Akten bekannten isrealischen Zeugen aufgesucht, sie nach ihren Erlebnissen in Majdanek befragt und sich dabei als „proisraelischer Anwalt“ und Journalist ausgegeben, dessen Ziel es sei, alle Schuldigen an der Vernichtung jüdischer Häftlinge vor Gericht zu bringen. Man kann sich das Erstaunen der Prozeßbeteiligten vorstellen, als sie am Morgen des 22. Mai 1978 eine Meldung der Deutschen Presseagentur zur Kenntnis bekamen, in der es hieß: „Gegen den mehrfach ins Zwielicht geratenen und kürzlich auf eigenen Wunsch vom Düsseldorfer Majdanek-Verfahren als Verteidiger entpflichteten Rechtsanwalt Ludwig Bock hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Verleitung zur Falschaussage eingeleitet.“ Was aus diesem Ermittlungsverfahren geworden ist, ist bisher unbekannt geblieben. Aussichten auf konkrete Ergebnisse dürften aber in Anbetracht der Stellungnahme der Landesregierung kaum bestehen. Dort heißt es: „Die Landesregierung hat keine gesetzlichen Möglichkeiten, auf das Verhalten eines Anwalts in einem Strafverfahren einzuwirken. Bei gesetzgeberischen Vorschlägen, die das Ziel haben, dem offensichtlichen Mißbrauch von Verteidigerrechten zu begegnen, ist stets zu bedenken, daß die freie und unabhängige Advokatur als unverzichtbare Voraussetzung des rechtsstaatlichen Strafverfahrens in ihrer Effizienz nicht beeinträchtigt werden darf.“ Wenn man also der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen folgt, gehört es zu den „unverzichtbaren Voraussetzungen des rechtsstaatlichen Strafverfahrens“, daß ein „freier und unabhängiger Advokat“ dieses Landes unter der Vorspiegelung, er sei ein „proisraelischer Jurist“, und mit allen möglichen anderen Tricks darauf aus ist, Widersprüche in den Zeugenaussagen zu entdecken bzw. Zeugen in Frage zu stellen. In diese Reihe brauner Rechtsanwälte im Majdanek-Prozeß gehört auch Dr. Hanns M u n d o r f , der Verteidiger der Angeklagten Ryan, die seit dem 15. August 1939 in den Konzentrationslagern Ravensbrück und Majdanek „Dienst“ gemacht hat, wie sie die von ihr begangenen Verbrechen zu umschreiben versucht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 504 (NJ DDR 1980, S. 504) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 504 (NJ DDR 1980, S. 504)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Darüber hinaus notwendige gesonderte Einschätzungen der Wirksamkeit der haben auf der Grundlage der politisch-operativen Erfordernisse und der Uberprüfungsergebnisse die Leiter zu entscheiden, die das Anlegen des betreffenden Vorlaufs bestätigten. Zur Festlegung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr.

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